IT-Recht Kanzleibroschüre

Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö- gensrecht schafft Rechtssicherheit in den kritischen Bereichen des Cloud Computing insbesondere für Anbieter, aber auch für Nutzer, cloudbasierter IT-Leistungen: 1. Vertragsgestaltung : Die Ausar- beitung individuell für das Produkt unserer Auftraggeber passender Cloud-Verträge stellt einen Schwer- punkt der vertragsgestaltenden Tätigkeit der Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht dar. Dabei ist immer wieder Pionierarbeit zu leisten: Die aktuellen Entwicklun- gen aus technischer Sicht stellen Herausforderungen für Rechtspre- chung und Rechtswissenschaft dar, mit denen nur schwer Tritt gehalten werden kann. Schon die Qualifizierung der Rechtsnatur von Cloud Computing-Verträgen berei- tet weithin Schwierigkeiten, auch wenn sich heute mehr und mehr die Einordnung als mietvertragsähnlich durchgesetzt hat. Andererseits sind Hosting-Elemente eher dem Werk- vertragsrecht zuzuordnen, teilweise auch mit dienst- und mietvertragli- chen Überlagerungen. Erfolgt keine klare vertragstypologische Einord- nung seitens des Nutzers kann dies ökonomisch bedeutsame Nachteile für den Cloud-Anbieter nach sich ziehen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung, Haftung und Vertragsbeendigung. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht sucht in diesem Irrgarten aktueller Rechtsentwicklung eine rechtssi- chere und gleichzeitig innovative Umsetzung des Leistungsportfolios seiner Auftraggeber. 2. Datenschutzrecht : Die Anbieter von Cloud Computing-Leistungen werden in der Praxis regelmäßig als Auftragsdatenverarbeiter eingestuft, solange und soweit personenbezo- gene Daten in der Cloud bearbeitet werden. Das bedeutet, dass der Kunde seine Verantwortung aus dem Datenschutzrecht nicht verliert. Hier ist zwischen Kunde und Provider ein schriftlicher Auftragsdatenverar- beitungsvertrag zu entwerfen, der sämtliche gesetzlichen Anforderun- gen zu erfüllen hat. Besonderheiten bestehen, wenn die Server in der EU bzw. dem Europäischen Wirt- schaftsraum stehen oder sich in einem Drittstaat befinden. Standard- vertragsklauseln der Europäischen

Kommission oder Safe Harbor-Zerti- fizierungen sind in die vertraglichen Regelungen einzubeziehen und die Empfehlungen des „Düsseldorfer Kreises“ bzw. der „Artikel 29 Daten- schutzgruppe“ zu beachten. 3. Urheberrecht : Es sind sämtliche Nutzungsrechte an den Appli- kationen des Cloud-Anbieters zu klären und sicherzustellen, insbesondere wenn dieser neben eigenem Quell-Code auch auf Open Source-Komponenten zurückgreift. Sorgfältig sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu benennen, die der Cloud-Anbieter seinen Kunden einräumt. Schließlich sind die Fragen zu klären, wem welche Rechte an den Daten, an Informationen und an von den Kunden „in der Cloud“ geschaffenen Leistungen zuste- hen. Die Kunden haben verständlich ein Interesse daran, selbst Inha- ber dieser Rechte zu werden. Die lizenzvertragliche Ausgestaltung des Cloud-Angebots ist ein wesentlicher Schritt, der in enger Abstimmung zwischen Mandant und Kanzlei zu erfolgen hat. Dabei sind auch die internationalen Bezüge zu beach- ten, wenn sich die Infrastruktur des Providers nicht nur in Deutschland oder der EU und dem EWR, sondern in Drittstaaten befindet. 4. Telekommunikationsrecht : Es ist zu klären, ob bei dem Angebot des Cloud-Anbieters die speziellen Vor- schriften des Telekommunikations- rechts Anwendung finden. In diesem Fall bestehen besondere telekommu- nikationsrechtliche Compliance-Ver- pflichtungen, die von dem Anbieter eingehalten werden müssen. Diese rechtlichen Grundfragen be- stimmen in besonderem Maße unsere Leistungen in der Cloud Computing-Ver- tragsgestaltung. Bei unserer Tätigkeit für Provider verbietet sich jede sche- matische Lösung und es ist auf die spezifischen Besonderheiten eines jeden Unternehmens und eines jeden IT-Produkts einzugehen. Dabei sind den Anfroderungen der Kontrolle Allgemei- ner Geschäftsbedingungen seitens der Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö- gensrecht kennt die Bedürfnisse der Cloud Computing-Leister und setzt Ihre Wünsche innovativ in geltendes Recht um.

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