IT-Recht Kanzleibroschüre

Webhosting wird seit jeher von einem starken Wettbewerbs- druck beherrscht. Wo sich die angebote- nen Dienstleistungen wenig unterschei- den, kommt es umso mehr darauf an, seine Kunden durch vorbildliche Zusam- menarbeit an das eigene Unternehmen zu binden. Sollte es doch mal zu Rechts- streitigkeiten kommen, kann vorbeugend versucht werden, diese Kosten möglichst gering zu halten. Bei beidem hilft eine sorgfältige und auf Sie und Ihr Unterneh- men gemünzte Gestaltung Ihrer Provi- der-Verträge. Absolutes Muss eines guten Webhos- ting-Vertrags ist für Sie, dass genau festgeschrieben wird, wie viel Webspa- ce Sie zur Verfügung stellen. Üblich ist selbstverständlich auch eine Regelung der Verfügbarkeitsquote . Es sollte aber nicht übersehen werden, auch eine vom Traffic abhängige Mindestabruf- geschwindigkeit festzulegen, damit hierüber später kein Streit entsteht. Weiter kann es für Sie sinnvoll sein, sich das Recht ausdrücklich vorzubehalten, die Seite von einem anderen von Ihnen beauftragten Unternehmen dauerhaft oder vorübergehend hosten zu lassen, gerade wenn Sie eine Umstrukturierung oder einen Ausbau Ihres Betriebs ange- hen. Sie sollten die Flexibilität haben, zu entscheiden, wo sich der Server befindet. Es ist ein Erfahrungssatz der Branche, dass nichts Gutes davon kommt, wenn die Zugangsdaten zum Server Dritten bekannt werden. Aber wie können Sie möglichen Problemen aus dem Weg gehen? Leider ist es z.B. nicht möglich, dem Kunden vertraglich zu verbieten, seine Zugangsdaten weiterzugeben. Es bleibt aber die Option, Ihn zumindest zu verpflichten, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit die Zugangsdaten nicht in fremde Hände fallen. Das Thema Datenschutz ist en vogue wie nie zuvor und betrifft auch Sie als Webhoster. Unter Marketingaspekten mag es gegenwärtig sinnvoll sein, eher mehr als weniger davon zu bieten, aber wenn Ihre Kalkulation das nicht zulässt, ist Beratung notwendig, wie viel Schutz Sie wirklich bieten müssen. Mancherorts trifft man die Vorstellung an, es sei Sache des Host-Providers für ausreichende Backups zu sorgen. Tat- sächlich trifft aber auch Ihre Kunden eine Verantwortung, die Daten zu sichern. Es empfiehlt sich diesen im Vertrag durch

eine entsprechende Klausel zu einer aus- reichenden Sicherung sogar zu verpflich- ten, um den Kunden auf diesen Punkt aufmerksam zu machen und natürlich späterem Streit vorzubeugen. Als Webhoster sind Sie zwar nicht ver- pflichtet, die gehosteten Websites auf illegale Inhalte zu prüfen, nach dem Telemediengesetz beginnt Ihre Verant- wortlichkeit aber, wo Sie - in der Regel durch einen Hinweis eines vermeintlich Betroffenen - Kenntnis davon erhalten, dass eine Site rechtswidrig ist. Kommt es zu einer solchen Beschwerde gibt es eine von den Gerichten entwickelte Vorgehensweise, der Sie im eigenen Interesse genau folgen sollten ( Compli- ance Strategie ). Es beinhaltet z.B., dass Sie die Beanstandung an Ihren Kunden weitergeben, von diesem eine Stellung- nahme einholen und als ultima ratio den Inhalt sperren oder gar löschen. Am besten ist es, dieses Verfahren bereits im Vertrag exakt festzulegen. Auch hier dient vorsorgende Vertragsgestaltung dazu, Rechtsstreit vorzubeugen. Gerade, wenn Sie sich gezwungen sehen, einen ganzen Server zu sperren, kann auch noch der Webspace anderer Kunden betroffen sein, was zu weiteren Streitigkeiten und zu Kosten führt. Die Versuchung ist groß, schon vertraglich zu regeln, wie die Haftung des verant- wortlichen Kunden auszusehen hat. Hierbei gibt es aber, gerade wenn die Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (AGB) erfolgen soll, enge Grenzen zu beachten. So darf z.B. in AGB keine Schadensersatzhaftung des Kunden vorgesehen werden, die unabhängig davon eintreten soll, ob der Kunde die rechtswidrigen Inhalte zu vertreten hat oder nicht. Zu guter Letzt zu beachten ist auch, dass eine auf Ihr Unternehmen registrierte Domain nach Beendigung des Webhos- ting-Vertrags auf Ihren Kunden übertra- gen werden muss. Sollten Sie also hier etwas anderes wünschen, muss eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufgenommen werden. Bei diesen und noch vielen weiteren Fragen des Web- hosting-Rechts stehen Ihnen die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissenschaftliches Team zur Seite.

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