IT-Recht Kanzleibroschüre

schon die Ausgestaltung des Vergü- tungsmodells leicht gegen geltendes Recht verstoßen. Es ist z.B. unzulässig in AGB von Ihren Nutzern eine Gegenleis- tung allein für die Registrierung auf der Plattform zu verlangen, unabhängig da- von, ob überhaupt ein Geschäft darüber abgeschlossen wird. Umgehen können Sie das nur, wenn Sie selbst Waren oder Dienstleistungen an- und weiterverkau- fen, was aber in der Regel gerade nicht Ihren Interessen entsprechen wird. Portale bergen aber auch kartellrecht- liche Risiken, weil sie geeignet sind wettbewerbsbeschränkenden Praktiken Vorschub zu leisten. So wird befürchtet, dass sie den Austausch sensibler Wett- bewerbsinformationen begünstigen und dass sich die Nutzer bei Angeboten oder Käufen abstimmen. Schließlich darf die Zulassung zur Praxis auch keine Nutzer oder Nutzergruppen diskriminieren. Für Kartellverstöße drohen neben Abmah- nungen durch Konkurrenten auch Buß- gelder durch die Kartellbehörden. Dabei, wie Sie Ihre kartellrechtliche Compliance sicherstellen, unterstützen Sie die Kanz- lei für Wirtschafts- und Vermögensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissenschaftliches Team. Weiterführende Literatur: • Hoeren, Thomas / Sieber, Ulrich / Holznagel, Bernd (Hrsg.): Handbuch Mul- timedia-Recht. Rechtsfragen des elektro- nischen Geschäftsverkehrs, Stand: März 2014 (38. Ergänzungslieferung), C.H. Beck, ISBN: 978 3 406 66503 5, Teil 9. (Hrsg.): Computerrechtshandbuch. Infor- mationstechnologie in der Rechts- und Wirtschaftspraxis, Stand: August 2013 (32. Ergänzungslieferung), C.H. Beck, ISBN: 978 3 406 64589 1, 1. Abschnitt, Teil 6, Rn. 50 ff. (Hrsg.): Münchner Anwaltshandbuch IT-Recht, C.H. Beck, 2013, ISBN: 978 3 406 64845 8, Teil 2. • Redeker, Helmut: IT-Recht, 5. Aufl., C.H. Beck, 2012, ISBN: 978 3 406 62488 9, Rn. 835 ff., 1180 ff. • Kilian, Wolfgang / Heussen, Benno • Leupold, Andreas / Glossner, Silke

Natürlich gelten auch für AGB im On- line-Handel die Vorgaben, wie sie auch für alle anderen Absatzformen gelten, sodass Ihre AGB auch im Übrigen auf die Vereinbarkeit mit diesen Regelungen geprüft werden sollten. Auch Verstöße dieser Art können und werden abge- mahnt und stellen daher ein beträchtli- ches Kostenrisiko dar. Einer kommerziellen Website darf außer- dem ein Impressum nicht fehlen. Das Telemediengesetz stellt detaillierte Anfor- derungen daran, welche Angaben dieser - genau genommen Anbieterkennung genannte - Text zu enthalten hat und wie er erreichbar sein muss. Auch hier lohnt sich eine Überprüfung des Impressums auf die Rechtmäßigkeit, um Abmahnun- gen zuvorzukommen. Online-Auktionen erfreuen sich seit nunmehr fast 20 Jahren einer unge- brochenen Beliebtheit. Es handelt sich um eine der erfolgreichsten neuen Geschäftsideen des Internetzeitalters. Immer wieder entkeimt Streit wegen schlechter Bewertungen auf Auktions- plattformen. Und es wird auch die Frage gestellt, inwiefern Plattformbetreiber für Rechtsverstöße ihrer Nutzer haften. Es empfiehlt sich eine Regelung, die es er- möglicht, Nutzer zu sperren oder letztlich auszuschließen, wenn er Rechtsverstöße auf der Plattform begeht. Wenn Sie also eine Auktionsplattform betreiben sollten, überprüft oder gestaltet die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht Ihre Nutzungs-AGB . Wenn Sie eine Auktionsplattform für Ihren Absatz nutzen, können Sie mit diversen spezifischen Rechtsproblem solcher Online-Auktionshäuser in Be- rührung kommen. So ist schon häufig Streit darüber entstanden, wem ein Gebot überhaupt zugerechnet werden kann, wenn die Login-Daten von einem anderen als dem registrierten Nutzer verwendet wurden. Auch der wachsende Einsatz von Bots, die automatisch Gebote abgeben, wirft Rechtsfragen auf. Im B2B-Bereich spielen Portale eine immer größere Rolle. Aber auch wenn es hier nicht die spezifischen Anforderungen des Verbraucherschutzes zu beachten gibt, bietet dieses Geschäftsmodell eigene rechtliche Fallstricke. So kann

werden können. Das Gesetz verlangt u.a., dass der Kunde vor Aufgabe seiner Be- stellung die Möglichkeit haben muss, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen. Hier sind verschiedene Ver- fahren denkbar, wie sich das technisch realisieren lässt. Für den heimischen PC-Nutzer mit einem Bildschirm üblicher Größe gilt z.B. das s.g. Click-wrap-Ver- fahren als sicher. Der Kunde kann hier überhaupt erst bestellen, wenn er sich einmal durch die AGB "durchgeklickt" hat. Nicht mehr ganz so eindeutig ist die Lage, wenn es sich um kleinere Displays handelt, wie sie auf Mobiltelefonen vorzu- finden sind. Wegen der wachsenden Verbreitung von Smartphones und der größeren Bedeu- tung dieser Geräte für den Online-Absatz sollte hier eine rechtssichere Umsetzung gefunden werden. Die Kanzlei für Wirt- schafts- und Vermögensrecht überprüft die Version Ihrer Website für mobile Endgeräte auf Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben.

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