IT-Recht Kanzleibroschüre

Strategien nach Erhalt einer Abmahnung

Liegt eine Verletzung von Immaterialgütern vor, so kann durch Abgabe der Unterlassungserklärung ein kostspieliger Prozess ver- mieden werden. Durch die Unterlassungserklärung entfällt die Wiederholungsgefahr einer Rechtsverletzung, sodass die gerichtliche Geltendmachung einer Unterlassungsklage keinen Erfolg zeitigen würde. Unternehmen sollten eine Abmahnung samt Folgen (Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung) stets ernst neh- men. Häufig ist es jedoch so, dass die durch den Abmahner vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu weit geht und dem Abgemahnten wesentlich weitergehende Pflichten auferlegt, als dieser eigentlich eingestehen müsste, um die Wiederholungs- gefahr einer weiteren Verletzungshandlung durch Abgabe der Unterlassungserklärung zu entkräften. In diesen Fällen ist es deshalb empfehlenswert, durch einen eigenen Rechtsanwalt eine eigenständige Unterlassungserklärung formulieren zu lassen.

Abmahnung Vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen wird bei der Verletzung fremder Imma- terialgüterrechte regelmäßig von dem Berechtigten eine Abmahnung gegenüber dem Verletzer ausgesprochen. Sinn und Zweck der Abmahnung ist, dass dem Verletzer Gelegenheit geben werden soll, den Konflikt durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Die Formulierung einer Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbe- werbsrecht hat bestimmte Mindestvo- raussetzungen zu beachten und sollte grundsätzlich von einem Rechtsanwalt formuliert werden. lung, die dem Abgemahnten inhalt- lich konkretisiert und individualisiert (am besten mit Zeitpunkt und genau- er Art) vorgeworfen wird. • Hinweis auf den Rechtsverstoß samt einer präzisen Begründung, weshalb der Rechteinhaber seine Rechte verletzt sieht. • Aufforderung, ein solches Verhalten in Zukunft (ggf. innerhalb einer be- stimmten Frist) zu unterlassen. • Androhung von rechtlichen Schritten in der Zukunft. Einer solchen Abmahnung legt der Rechtsbeistand des Schutzrechteinha- bers regelmäßig eine von ihm vorfor- mulierte (strafbewehrte) Unterlas- sungserklärung bei, die vom Verletzer innerhalb einer meist sehr kurzen Frist unterschrieben werden soll. Durch Unterzeichnung einer solchen Unterlas- sungserklärung kommt zwischen Schutz- rechteinhaber und Verletzer ein Vertrag zustande, durch den der Verletzer Kernelemente einer Abmahnung sind: • Schilderung der Verletzungshand-

verpflichtet wird, zukünftig etwaige Verletzungshandlungen nicht mehr zu begehen. Strafbewehrt ist diese Unterlassungserklärung deshalb, weil sich der Verletzer dazu verpflichtet, eine hohe Vertragsstrafe zu bezahlen, sollte in der Zukunft eine erneute Schutzrechtsverletzung durch den Abgemahnten erfolgen.

Stichwort: IT-Compliance

Jedes IT-Unternehmen muss sich mit den vielfältigen Aspekten von IT-Compliance be- fassen. Die Zahlreichen „ regulatorischer Anforderungen “ (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, selbstauferlegte Verhaltenskodizes, Vertragspflichten und andere Regeln), die von den Unternehmen gegenüber dem Staat bzw. Vertragspartnern eingehalten werden müssen, sind nur schwer überblicken, geschweige denn dauerhaft einzu- halten. Damit versteht sich IT-Compliance als Untergruppe des IT-Governance , das zusätzlich die Bereiche Controlling-, Geschäfts- und Managementprozesse erfasst. Der Begriff und der aktuelle Hype um IT-Compliance verdeckt jedoch alt bekannte Grundsätze unternehmerischen Handelns: Compliance meint im Ergebnis die Einhal- tung von IT-spezifischen Regularien und ist damit ein Modewort aktueller Zeit. Nichtsdestotrotz sind die Anliegen für das unternehmerische Handeln existenziell: Bei dem Zurückbleiben hinter dem geschuldeten Soll drohen Geldstrafen, Bußgelder und Haftungsgefahren, inzwischen aber auch strafrechtliche Sanktionen (wie bspw. bei Missachtung der Grundsätze des Bundesdatenschutzgesetzes). Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissenschaftliches Team beraten Aktiengesellschaften und GmbH, Vorstände und Geschäftsführer bei Einhaltung IT-spezifischer Complian- ce-Grundsätze. Dies schützt vor persönlicher Haftung der Unternehmens-Stakeholder. Unter anderem kontrollieren wir Ihre Umsetzung der IT-Compliance nach: • Datenschutzrecht • Datensicherheit • Kommunikationssicherheit • Telekommunikationsrecht • Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) • Arbeitsrecht • Immaterialgüterrecht • Kartellrecht • Wettbewerbsrecht • Lizenzrecht • Technische Normen • Verbraucherschutzrecht Seite 27

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