IT-Recht Kanzleibroschüre

Ihre Strategien bei Erhalt einer Abmahnung:

1. Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bei einer berechtigten oder teilweise berechtigten Abmahnung , sodass die Wiederholungsgefahr einer Klage entfällt. Vorsicht: Verletzen Sie nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser- klärung erneut das streitgegenständliche Recht, wird die Zahlung der Vertragsstrafe fällig, was meist sehr kostspielig ist und nur schwer durch einen Rechtsanwalt verhindert werden kann. 2. Abgabe einer modifizierten (strafbewehrten) Unterlassungserklärung , wenn die Formulierung der Unterlassungserklärung über das gesetzlich notwendige Maß hinaus geht und dementsprechend zu weit ist oder wenn der der Abmahnung zugrunde geleg- te Streitwert zu hoch ist. Bleibt der Abgemahnte jedoch hinter seiner gesetzlichen Pflicht in der Unterlassungserklärung zurück, so entfällt die Wiederholungsgefahr mit der Folge nicht, dass der Abmahnende klagen kann und der Abgemahnte diese Prozessverfol- gungskosten tragen muss. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte deshalb stets durch einen Rechtsanwalt formuliert werden. 3. Bei rechtlich zweifelhaften Abmahnungen (im rechtlichen Graubereich, in dem sowohl für den Abmahnenden als auch den Abgemahnten das Risiko besteht, bei einem Gerichtsverfahren mit erheblichen Kostenfolgen verlieren zu können) kann im Wege des Dialogs zwischen Abmahnendem und Abgemahntem (regelmäßig über die beauftragen Rechtsanwälte) ein Vergleich gefunden werden, in dem beide Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens eine Lösung für ihren Konflikt finden. 4. Liegt eine rechtlich nicht gerechtfertigte Abmahnung vor, braucht der Abgemahnte grundsätzlich nicht zu reagieren und insbesondere auch nicht die streitgegenständliche Handlung zu unterlassen. • Bei Nichtstun drohen jedoch insbesondere im geschäftlichen Bereich gravierende Konsequenzen, wenn der Abmahnende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine gerichtliche Verfügung erwirkt. Die Gefahr ist hier deshalb besonders groß, weil der Abgemahnte nicht zwingend hierfür angehört werden muss und das Gericht möglicherweise eine vorläufige Entscheidung trifft, die von falscher Tatsachengrundlage oder unzutreffender Rechtseinschätzung ausgeht. Eine Korrektur könnte dann erst in einem gerichtlichen Hauptsachverfahren erfolgen, was gegebenenfalls sehr lange Zeit (Jahre!) in Anspruch nehmen kann, in der die streitgegenständliche Handlung aufgrund der vorläufigen gerichtlichen Verfügung unterlassen werden müsste. • Hilfe bietet in dieser Situation die Hinterlegung einer so genannten Schutzschrift bei Gericht. Diese Schutzschrift ist eine vorläufige Verteidigungsschrift des Abgemahnten, in der der Abgemahnte bzw. sein Rechtsbeistand die „richtigen“ Tatsachen und die rechtliche Einschätzung und Bewertung des Sachverhalts dem Gericht „vorbeugend“ zur Kenntnisnahme reicht, sollte der Abmahnende im einstweiligen Rechtsschutz vorgehen. Problem ist hier, dass nicht immer klar ist, bei welchem Gericht man als Abgemahnter diese Schutzschrift hinterlegt. Bei einer strittigen Verletzung eines Urheberrechts im Internet bspw. ist örtlich jedes Gericht in Deutschland zuständig, da die Urheberrechtsverletzung im Internet von jedem Ort in Deutschland offensichtlich wird. Hilfe bietet hier das „Zentrale Schutzschriftenregister“ unter www.schutzschriftenregister.de der Europä- ischen EDV-Akademie des Rechts, bei dem sich ca. 40 Gerichte freiwillig dazu bereit erklärten, vor Erlass einer einstweiligen Verfügung dort elektronisch hinterlegte Schutzschriften zu beachten. • Bei rechtlich unberechtigten Abmahnungen kann auch mit einer so genannte negativen Feststellungsklage die Unrecht- mäßigkeit der Abmahnung festgestellt werden. Vorteil besteht dabei nicht nur in der Feststellung, dass der Unterlassungsan- spruch des Abmahnenden nicht besteht, sondern es sind auch die Rechtsanwaltskosten des zu Unrecht Abgemahnten durch den unrechtmäßig Abmahnenden zu ersetzen. • Zuweilen wird auch empfohlen, eine Gegenabmahnung an den zu Unrecht Abmahnenden zu senden, in der die Unterlas- sung weiterer unrechtmäßiger Abmahnungen sowie Schadensersatz zur Verteidigung der eigenen Rechtsposition verlangt wird.

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