IT-Recht Kanzleibroschüre

Bei diesen und vielen weiteren Rechtsfra- gen von Verträgen über für den Kunden individuell entwickelte Software steht Ihnen die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht, Rechtsanwalt Privatdo- zent Dr. Michael Anton und sein wissen- schaftliches Team beratend zur Seite. Aber auch, wenn Sie eine entwickelte Software als standardisiertes Paket im Anschluss an eine Vielzahl von Kunden vertreiben wollen ( Standardsoftware ), gibt es Vieles zu beachten: Programm praktisch immer gewisse Fehler. Nach deutschem Recht sind Sie aber verpflichtet Ihre Software in reibungslos funktionsfähigem Zustand zu liefern, sofern Sie nichts anderes vereinbaren. Und mit einer Klausel, die nur die technische Realität festhält, dass Fehler unumgänglich sind, allein, können Sie sich aber nicht behelfen. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissenschaftliches Team helfen Ihnen, bekannte oder vermutete Unzulänglichkeiten von Software so genau zu bestimmen, dass Sie tatsäch- lich deswegen nicht in Haftung genom- men werden können. Erneut: Vorsorgende und vorausschauen- de Vertragsgestaltung hilft, • Streit zu vermeiden, • zufriedene Kunden zu schaffen und • Kosten zu sparen. Gerade wenn Sie Software von anderen Anbietern in Ihr Produkt einbinden , sei sie proprietär oder open source, sind Sie häufig verpflichtet Ihre Absatzverträge in bestimmter Weise auszugestalten, z.B. bei einer kommerziellen Drittsoftware dahingehend, dass noch ein Vertrag zwischen Anwender und dem Dritten zustande kommt. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö- gensrecht, Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissen- schaftliches Team sorgen dafür, dass Sie hier nicht Ihre Pflichten gegenüber dem Dritten verletzen. Open-source-AGB , die Sie laut Lizenz- bedingungen in Ihren Vertrag überneh- men müssen, sind häufig aber nach deutschem Recht unzulässig und Ihre Wettbewerber können Sie, verwenden Sie sie dann doch, abmahnen oder schlimms- Eine bugfreie Software ist eine utopische Vorstellung. In der Wirklichkeit hat ein

Ihr Kunde wird nicht selten erwarten, dass ihm der Code ausgehändigt wird, damit er die Sicherheit hat, die Software nutzen und warten zu können, sollte Ihr Unternehmen den Support einstellen oder gar in Insolvenz fallen. Und bei leichtfertiger Formulierung des Vertrags- texts werden die Gerichte ihm auch unter Umständen ein solches Recht zuerken- nen. Sorgfältige Vertragsgestaltung stellt sicher, dass Ihre Geschäftsinteressen gewahrt bleiben, indem klar geregelt wird, dass Sie nur den kompilierten Code zu liefern haben. Besteht Ihr Kunde dennoch auf den Quellcode, bietet eine Hinterlegungsvereinbarung häufig eine Alternative. Bei diesem software escrow agree- ment wird der Code sicher bei einem Dritten, z.B. einem Notar, verwahrt und nur herausgegeben, wenn sich tatsäch- lich einmal die Befürchtungen Ihres Kunden bewahrheiten. So bleibt Ihr Code sicher und geheim. Bei der Gestaltung der Hinterlegungsvereinbarung ist genau festzulegen, wann der Code ausgehän-

digt wird, und es muss auch der Dritte in die Pflicht genommen werden, für eine technisch einwandfreie Aufbewahrung des Codes zu sorgen, damit dieser keinen Schaden nimmt. Kein Softwareprojekt, bei dem nicht noch während der Entwicklungs- oder Testpha- se Änderungswünsche des Kunden laut werden. Haben Sie für diesen Fall nicht eine rechtssichere Regelung in Ihrem Vertrag getroffen, entsteht regel- mäßig Streit darüber, was Sie wirklich kostenlos ändern müssen und wo Sie ein zusätzliches Entgelt berechnen dürfen. Idealerweise gestalten Sie Ihren Vertrag bereits so, dass solche change requests Ihrer Kunden einem festen Verfahren unterliegen und zu bereits im Voraus be- stimmten Preisen abgerechnet werden.

Rechtssichere und innovative IT-Vertrags- gestaltung hilft hier erneut,

• Streit zu vermeiden, • Kosten zu sparen und • wirtschaftliche Regelungen zu treffen.

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