IT-Recht Kanzleibroschüre

Auch wenn Sie den Vertrieb Ihres Produkts auf ein anderes Unternehmen übertragen oder selbst den Vertrieb für einanderes Unternehmen übernehmen wollen, ist eine vorausschauende recht- liche Gestaltung dieser Zusammenarbeit überaus wichtig. schafts- und Vermögensrecht, Rechtsan- walt Privatdozent Dr. Michael Anton und sein wissenschaftliches Team Ihr kom- petenter Partner, die Ihre technischen Ideen in einen innovativen und siche- ren Rechtsrahmen stellen . Dies dient schlussendlich dazu, unternehmerische Risiken von Anfang an zu minimieren. Bei sämtlichen Detailfragen solcher IT-Verträge sind die Kanzlei für Wirt-

tenfalls auf Unterlassung und Schadens- ersatz verklagen. Um dies zu vermeiden, sind solche AGB auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Evtl. wollen Sie sichergehen, dass Ihre Software vom Anwender nicht an Drit- te weitergegeben wird. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht berät Sie dazu, inwieweit Sie sich vertraglich schützen können und welche technischen Vorkehrungen erlaubt sind. Häufig will ein Kunde zwar eine Stan- dardsoftware von Ihnen erwerben, diese dann aber an seine Bedürfnisse ange- passt haben. Ein solches IT-Customizing kann, obwohl auf den ersten Blick ein gutes Zusatzgeschäft, kann, wenn der Vertrag schlecht gestaltet ist, aber auch gefährlich werden. Stimmt etwas mit der Software nicht, kann sich u.U. der Kunde nicht nur vom Erwerb der Soft- ware, sondern auch von dem Bezug Ihrer Anpassungsleistungen lösen und Sie verlieren beide Geschäfte. Verträge sind so zu gestalten, dass Fehler der Software die Vereinbarung über das Customizing unberührt lassen. Auch bei allen anderen Arten von IT-Verträgen steht Ihnen die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht zur Seite: Softwarepflegeverträge gewinnen wirt- schaftlich mehr und mehr an Bedeutung und sind zuweilen lukrativer als Entwick- lung und Vertrieb einer Software selbst. Aber eine unvorsichtige Formulierung der Leistungspflicht kann schnell so ausge- legt werden, dass Sie sich unabhängig davon verpflichten, ob Sie einen Fehler verschuldet haben oder nicht, für alle da- raus entstandenen Schäden einzustehen. In Zeiten, in denen IT mehr und mehr als Dienstleistung verstanden wird, das Recht aber mit dieser Entwicklung noch nicht recht Schritt zu halten vermag, ist bei diesen modernen Vertragsformen auf eine besonders präzise Vertragsgestal- tung zu achten. Bei der Softwaremiete , beim Softwareleasing , bei Application Service Providing (ASP)-Verträgen und Ähnlichem gilt es vor allem genau festzu- legen, wozu Sie sich verpflichten. Im Falle von ASP empfiehlt sich beson- ders die Vereinbarung eines service level agreements , in dem exakt festge- schrieben ist, wie verfügbar Ihr Server, und zwar vom öffentlichen Netz aus, zu sein hat.

Weiterführende Literatur: • Leupold, Andreas / Glossner, Silke (Hrsg.): Münchner Anwaltshandbuch IT-Recht, C.H. Beck, 2013, ISBN: 978 3 406 64845 8, Teil 1. • Redeker, Helmut: IT-Recht, 5. Aufl., C.H. Beck, 2012, ISBN: 978 3 406 62488 9, Rn. 278 ff.

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