RSD_F068_Freie Mitarbeiter FLYER

getroffenen und auch so gelebten Vereinbarungen: der Verein hatte all seinen Gruppenleitern einen ausgearbeiteten Plan vorgelegt, in dem für einen bestimmten Zeitabschnitt ein Kursangebot mit zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Räumlichkeiten und der wöchentlichen Übungszeiten ausarbeitet war. Die Übungsleiter konnten sich dann für die Übernahme einzelner dieser Kurse entscheiden (wobei die tatsächliche Durchführung der Kurse jeweils von einer ausreichenden Zahl angemeldeter Teilnehmer abhing). Soweit sich bedingt durch Urlaub oder Krankheit eines Übungsleiters die Notwendigkeit einer Vertretung ergab, erfolgte jeweils eine gesonderte Absprache zwischen dem Verein und der Vertretungskraft. Der Verein war nicht berechtigt, einseitig die Übungsleiter zur Übernahme anderer als der vereinbarten Kurseinheiten zu verpflichten, von ihnen die Vertretung eines verhinderten Kollegen zu verlangen, sie für andere als die vereinbarten Kurse einzusetzen, die Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anzuordnen oder von ihnen die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten zu verlangen. Inhaltlich sollten sich die Kursleiter lediglich an die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining halten und den Kursinhalt entsprechend der jeweiligen Kursbezeichnung ausgestalten (z.B. sollten imYogakurs schwerpunktmäßig Yogaübungen auf dem Programm stehen). Weitergehende konkrete inhaltliche Vorgaben für die Lehrtätigkeit wurde den Übungsleitern nicht gemacht. Damit blieb es der inhaltlichen Entscheidungsfreiheit der einzelnen Übungsleiter überlassen, selbst über die Art undWeise zu entscheiden, wie diese allgemeinen Zielvorgaben in dem jeweiligen Kurs jeweils am besten erreicht werden konnten. Die beiden genannten Urteile bedeuten allerdings nicht, dass damit jede Kursleitertätigkeit als freiberuflich einzustufen wäre. Es kommt – wie gesagt – auf die Einzelheiten des Falles an. Die eingangs genannten Kriterien für eine selbstständige Beschäftigung müssen erfüllt sein. Je mehr konkrete Vorgaben der Verein macht, desto größer wird die Gefahr, dass eine abhängige Beschäftigung entsteht. Mit einer Entscheidung des Bayerischen LSG ist zudem ein Aspekt in den Fokus gerückt, der in den oben genannten Urteilen keine Rolle spielte. Danach setzt eine Einordnung als freier Mitarbeiter voraus, dass die abzurechnende Kassenleistung überhaupt durch freie Mitarbeiter erbracht werden darf . Ist das nicht der Fall, scheidet auch die Einordnung als freier Mitarbeiter aus (Beschluss vom 13.02.2014, Aktenzeichen L 5 R 1180/13 B ER). In dem entschiedenen Fall ging es um einen Physiotherapeuten in einer nach § 124 SGB V zugelassenen Physiotherapiepraxis. Diese hatte die Physiotherapieleistungen ihres „freien Mitarbeiters“ gegenüber der Krankenkasse abgerechnet. Abrechenbar – so das Gericht – seien aber nur Physiotherapieleistungen, die die zugelassene Physiotherapiepraxis selbst erbracht hat. Physiotherapieleistungen, die von selbstständigen Dritten„eingekauft“ werden, könnten nicht abgerechnet werden. Für den Bereich des Rehabilitationssports liegen Gerichtsentscheidungen dazu noch nicht vor. Die Rahmenvereinbarung der BAR enthält keine Aussage zur Rechtsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Übungsleiter. Explizit ausgeschlossen ist die Übungsleitertätigkeit in der Form der freien Mitarbeit jedenfalls nicht. Folgen einer Aufdeckung Wird abhängige Beschäftigung erst erkannt, nachdem der Übungsleiter schon längere Zeit tätig war – z.B. weil das Statusfeststellungsverfahren erst nachträglich angestrengt wurde - sind die Folgen für kleinere Anbieter regelmäßig existenzvernichtend. Selbst wenn die finanziellen Folgen aufgefangen werden könnten, bestehen strafrechtliche Risiken, die den Unternehmer persönlich treffen. Zusammengefasst gilt: Sozialversicherungsrecht: der Arbeitgeber hat den gesamten Sozialversicherungsbeitrag in voller Höhe

ÜBUNGSLEITER ALS FREIER MITARBEITER/HONORARKRAFT

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