Blickpunkt Schule 5/2022
wesen. Gründe, aus denen die Mutter des Schülers nicht für einen regelmä ßigen Schulbesuch Sorge tragen kön ne, seien nicht ersichtlich. Solche Gründe seien insbesondere nicht in den Infektionsrisiken durch das Coro navirus zu sehen. ImVerhältnis zwi schen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Aus schluss einer Infektion mit diesemVi rus. Das Risiko, am Coronavirus zu er kranken, lasse sich mit den zur Verfü gung stehenden Möglichkeiten auf
ein hinnehmbares Maß reduzieren. So könne das Infektionsrisiko auch in der Schule durch das freiwillige Tragen einer Maske minimiert werden und könnten Impfungen die Auswirkun gen einer möglichen Infektion ver mindern. Zudem existierten in Zu sammenschau mit diesen Möglich keiten ausreichende staatliche Schutzvorkehrungen. Das Ministeri um für Schule und Bildung des Lan des Nordrhein-Westfalen habe für das kommende Schuljahr 2022/2023
ein Handlungskonzept mit zahlrei chen Maßnahmen erstellt. Darüber hinaus treffe der Staat mit den der zeit beabsichtigten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits jetzt Vorsorge für eine mögliche negative Entwicklung des Infektionsgesche hens im Herbst und Winter. Gegen den Beschluss kann Be schwerde beim Oberverwaltungs- gericht für das Land Nordrhein-West falen in Münster eingelegt werden. Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf
34 Rechtsprechung SCHULE
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung ver schiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Coronapandemie D ie 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13. Juli 2022 (Az.: 2 L 490/2) in einem Eilverfahren entschieden, dass das ge
bestehe der Verdacht, sie habe die Pflicht zumTragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht. Auch nach ausdrücklicher Weisung durch die Schulleitung habe sie ihr Verhalten nicht geändert. Hierdurch bestünden hinreichende Anhaltspunk te für den Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebes an der Schule. Durch ihr uneinsichtiges Verhalten erwecke sie den Anschein, dass sie weder derzeit noch in Zukunft bereit sei, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anwei sungen Folge zu leisten, wenn sie sie für rechtswidrig oder unzweckmäßig halte. Mit Blick auf den Schutz der Schüler und Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie das Ansehen des Lehrerberufs sei es gerechtfertigt, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf
genüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Coronapandemie aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und damit den gegen das Land Nordrhein Westfalen gerichteten Antrag der Lehrerin abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Lehrerin habe wiederholt die aus der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung folgende Verpflichtung, zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzufüh ren, vorsätzlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie habe nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach eigenen Angaben im An schluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe. Darüber hinaus
An Gymnasien tätige Oberstudienräte haben keinen Anspruch auf Gewährung von Anrechnungsstunden als Ausgleich für Funktionstätigkeiten D er 5. Senat des Niedersächsi schen Oberverwaltungsge richts hat mit Urteil vom 13. sen, mit der dieses die Klage eines in Vollzeit an einem Gymnasium be Mit dem Amt des Oberstudienrates an einem Gymnasium sind neben der üblichen Unterrichtstätigkeit, die er im gleichen Umfang wie ein Studien
schäftigten Oberstudienrates (Besol dungsgruppe A 14) auf Gewährung von zwei sogenannten Anrechnungs stunden abgewiesen hat (Az.: 5 LB 133/20) .
September 2022 die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungs gerichts Hannover vom 31. Januar 2019 (Az.: 2 A 4975/18) zurückgewie
rat (Besoldungsgruppe A 13) wahr nimmt, sogenannte Funktionsaufga ben verbunden. Im Fall des Klägers
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