Blickpunkt Schule 5/2022

dienst dauerhaft aus dem Schulbereich aus- und in die Verwaltung eingegliedert worden sei, weshalb für sie die reguläre Altersgrenze gelte, die mit Ablauf des Monats Oktober 2026 erreicht sei. Nach erfolglos durchlaufenemWiderspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht, auch wenn sie seit ihrer Versetzung in den Verwaltungs dienst mit laufbahnfremden Aufgaben betraut sei, gelte sie weiterhin als Lehrkraft im Sinne der gesetzlichen Vor schrift. Sie habe trotz ihrer Versetzung nach wie vor das Statusamt einer Realschullehrerin inne, da ein Laufbahn wechsel nicht erfolgt sei. Eine tatsächliche oder aktive Be schäftigung als Lehrkraft sei nicht erforderlich. Dem ist der Beklagte imWesentlichen mit der Begründung entgegen getreten, aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetz lichen Vorschrift folge, dass die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte nicht an die Amtsbezeichnung, sondern an die konkrete Tätigkeit im Schuldienst anknüpfe. Dem schlossen sich die Richter der 7. Kammer im Ergeb nis an. Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die besonde re Altersgrenze setze nicht nur die Laufbahnzugehörigkeit, sondern auch eine laufbahnentsprechende Verwendung voraus, weshalb es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf das Innehaben des Statusamts ankomme, son dern auf das ausgeübte Amt, das dem Schuldienst zuzu ordnen sein müsse. Anders als für die Regelaltersgrenze liege besonderen gesetzlichen Altersgrenzen für bestimm

te Beamtengruppen – wie hier für Lehrkräfte – die genera lisierende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Dienstfähigkeit dieser Beamtinnen und Beamten typi scherweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Alters grenze nicht mehr gegeben sei. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mitglieder der jeweiligen Be amtengruppen typischerweise besonders hohen Belastun gen ausgesetzt seien, deren nachteilige Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sich mit zunehmendem Alter ver stärke. Im Falle der Beamtengruppe der Lehrkräfte trete hinzu, dass mit der Anknüpfung an das Ende des Schuljah res den organisatorischen und pädagogischen Bedürfnis sen der Arbeit an der Schule und den besonderen Umstän den des Schulbetriebs Rechnung getragen werden solle. Da die Klägerin seit dem Jahre 2011 keine schuljahresbezoge ne Tätigkeit mehr ausübe und den besonderen Belastun gen des Schulbetriebs nicht länger ausgesetzt sei, finde die Vorschrift über die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte für sie mithin keine Anwendung. Anders als die Klägerin meine, folge hieraus nicht, dass Entsprechendes dann auch für beurlaubte oder erkrankte Lehrkräfte gelten müsse, da diese – anders als die Klägerin – organisationsrechtlich noch dem Schuldienst zugeordnet seien. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zu lassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Quelle: Pressemitteilung des VGTrier

Rechtsprechung

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Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht verweigernden Schülers

D ie 18. Kammer des Verwal 2022 (Az.: 18 L 621/22) entschieden, dass die Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Mutter eines den Präsenz unterricht verweigernden Gymnasial schülers eine Schulbesuchsaufforde rung erlassen und für den Fall, dass der Schüler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2500 Euro androhen durfte. Den gegen die be hördliche Aufforderung gerichteten Eilantrag der Mutter hat es abgelehnt. Der fünfzehnjährige Düsseldorfer Gymnasialschüler besucht bereits seit November 2021 die Schule nicht mehr, und zwar aus Angst, sich und in der Folge seine Mutter mit dem Corona Virus zu infizieren. Obwohl weder er tungsgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 5. August

noch seine Mutter zu einer Risiko gruppe gehören, sind beide der An sicht, während der Coronapandemie seien mit einem Schulbesuch nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren verbunden. Seine in diesem Zusam menhang im Jahr 2021 gestellten An träge auf Befreiung vom Präsenzun terricht blieben indes erfolglos. Die entsprechenden Entscheidungen der Schule wurden in einem gerichtlichen Eilverfahren in zwei Instanzen bestä tigt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2021 – 7 L 1811/21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21) . Weil der Schüler den Schulbesuch dennoch weiterhin verweigerte, for derte die Bezirksregierung Düsseldorf die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung auf, den

Schulbesuch ihres Sohnes sicherzu stellen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2500 Euro an. Die Ablehnung des Eilantrages der Mutter mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Gericht wie folgt be gründet: Die betreffende Anordnung beruhe auf der gesetzlich verankerten Ver antwortung der Eltern, ihr schul pflichtiges Kind regelmäßig am Un terricht teilnehmen zu lassen. Die sich aus dieser Verpflichtung erge benden Einschränkungen des Eltern rechts seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfas sungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schulbesuchsaufforderung sei mit Blick auf die Verweigerung des Schulbesuchs auch erforderlich ge-

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