Blickpunkt Schule 5/2022

von STEPHAN F. DIETZ Justiziar des Hessischen Philologenverbandes

Recht-

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Rechtsprechung

sprechung

Das Beschmieren einer schulischen Toilette mit antisemitischen Parolen rechtfertigt die Entlassung eines Schülers von der Schule auch dann, wenn die Verunstaltung der Toilette in einer anderen Schule erfolgte D as Verwaltungsgericht Mün chen (Beschluss vom 10. August 2022, Az.: M 3 S 22.3412) hat schon mehrmals wegen Fehlerverhal tens aufgefallen war, wie zum Beispiel Inhalt der Parolen hinzu und es han dele es sich um ein wiederholtes Fehl verhalten.

Fälschen der Unterschrift eines El ternteils, Schwänzen, Unterrichtsstö rung und Diebstahl. Gegen die Entlas sung legte der Schüler Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht München entschied, dass die Entlassung des Schülers von der Schule gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 10 BayEUG rechtmäßig sei. Zwar habe die Schule eine harte Maßnahme gewählt, jedoch einen an gemessenen Maßstab angelegt und dabei den Verhältnismäßigkeits grundsatz nicht verletzt. Die großflä chige Verunstaltung der Toilette stelle an sich bereits ein schweres Fehlver halten dar. Erschwerend komme der

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entschieden, dass es gerechtfertigt ist, einen Schüler von der Schule zu entlassen, wenn dieser die Toilette ei ner Schule mit antisemitischen Paro len beschmiert hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Schüler die Toilette seiner Schule oder die einer anderen Schule beschmiert. Im Januar 2022 hatte ein Schüler der 8. Jahrgangsstufe einer bayeri schen Realschule die Toilette eines benachbarten Gymnasiums großflä chig mit antisemitischen Parolen be schmiert. Er wurde aufgrund dessen von der Realschule entlassen. Zu be rücksichtigen war, dass der Schüler

Dass der Schüler nicht die Toilette seiner eigenen Schule, sondern die ei ner anderen Schule beschmiert hatte, sei nach Ansicht des Verwaltungsge richts unerheblich. Nach Art. 56 Abs. 4 Satz 5 BayEUG haben Schüler alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen be suchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Zudem sei eine negative Rückwirkung auf den eige nen Schulalltag anzunehmen, wenn Schüler der eigenen Schule durch Fehlverhalten an anderen Schulen auffallen.

Quelle Urteil: openJur 2022, 15873

Besondere Altersgrenze für Lehrkräfte

D ie 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (Urteil vom 16. August 2022, Az.: 7 K 1500/22.TR) hat die auf Feststellung einer Klägerin gerichtete Klage, dass für sie die besondere Altersgrenze für Lehrkräfte (Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird) gel te, abgewiesen. Die Klägerin war in der Zeit von 1986 bis 2011 aktiv im Schuldienst des beklagten Landes als Realschullehrerin tätig. Nachdem sie im Jahre 2011 für schuldienstunfähig

befunden wurde, erfolgte zur Vermeidung einer Verset zung in den Ruhestand die Versetzung in den Verwal tungsdienst (in Hessen leider eher selten). Im Jahre 2019 ersuchte die Klägerin das beklagte Land um Auskunft über das Datum ihres Ruhestandseintritts, welches sie selbst unter Anwendung der besonderen Altersgrenze für Lehrkräfte auf den Ablauf des 31. Juli 2025 datierte. Mit Bescheid vom Februar 2022 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin durch ihre Versetzung in den Verwaltungs-

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