Blickpunkt Schule 1/2022

tet seien, nicht vergleichbar, sodass die Testpflicht auch nicht gleichheits- widrig sei. Dem Kläger sei die Durch- führung von Corona-Tests auch zu-

mutbar. Sie stelle sich ihm gegenüber im Einzelfall auch nicht als unverhält- nismäßig dar, denn ihm stehe es ins- besondere frei, speichelbasierte Tests

durchzuführen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 38/2021 vom 17. Dezember 2021

Rechtstipps

Keine Befreiung von der Maskenpflicht im Unterricht

D as Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat am 15. Dezember 2021 (Az.: 5 L 1199/21.NW) entschieden, dass eine Schülerin eines Gymnasiums im Landkreis Bad Dürkheim keinen Anspruch auf Teilnahme am Präsenzun- terricht in den Klassenräumen ohne Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung hat (so auch VG Schleswig-Holstein, Az.: 9 B 10001/21 vom 1. Dezember 2021). Die Antragstellerin besucht ein Gymnasium im Landkreis Bad Dürkheim. Dort gilt seit 22. November 2021 die Mas- kenpflicht während des Unterrichts. Der Schulleiter wies die Antragstellerin Anfang Dezember 2021 darauf hin, dass sie die Maske im Unterricht aufsetzen oder die Schule ver- lassen müsse. Daraufhin suchte die Antragstellerin um vor- läufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach mit dem Begeh- ren, sie zum Präsenzunterricht in den Klassenräumen des von ihr besuchten Gymnasiums ohne Tragen einer Maske zuzulassen. Sie machte geltend, sie leide an Asthma und könne deshalb keine Maske tragen. Ihr Hausarzt habe ihr in einem Attest von Mitte Juni 2021 bestätigt, dass sie an ih- rem Arbeitsplatz die Maske herunternehmen dürfe. Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag der An- tragstellerin mit folgender Begründung abgelehnt: Die Antragstellerin habe zummaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf dieTeilnahme amPräsenzunterricht oh- neTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung habe. Nach der derzeitigen neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsver- ordnung Rheinland-Pfalz – 29. CoBeLVO– vom3. Dezember 2021, gültig ab 4. Dezember 2021, gelte während des Schul- betriebs unter anderemdie Maskenpflicht nach Maßgabe des ’Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz’. Dieser treffe in Ziffer 3 die Regelung, dass die Maskenpflicht für alle Personen imgesamten Schulgebäude gelte und zwar auch amPlatz imUnterricht. Zwar könnten Schülerinnen und Schüler von der Maskenpflicht befreit werden, wenn ihnen dasTragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Dies sei aber durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Die Antragstellerin habe mit dem von ihr eingereichten ärztlichen Attest eine bei ihr vorliegende relevante medizi- nische Beeinträchtigung oder Behinderung, die die Teil- nahme am Präsenzunterricht in den Klassenräumen ihrer Schule ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung recht- fertigen könnte, nicht ausreichend dargetan. Zum einen sei dieses Attest bereits sechs Monate alt und damit nach der 29. CoBeLVO und dem ’Hygieneplan-Corona für die Schu- len in Rheinland-Pfalz’ nicht mehr berücksichtigungsfähig. Zum anderen genüge es nicht den inhaltlichen Anforde- rungen des § 14 Abs. 2 Satz 4 der 29. CoBeLVO und der Zif- fer 3.1.3. des genannten Hygieneplans. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber qualitative Anforderungen an das ärztliche Zeugnis gestellt habe, re- sultiere daraus, dass durch die Vorlage des ärztlichen At- tests ein rechtlicher Vorteil erwirkt werden solle, nämlich ausnahmsweise von der Maskentragungspflicht verschont zu bleiben. Da damit aber das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus für die anderen Schüler erhöht werde, müsse in derartigen Konstellationen die Verwaltung – hier die Schulleitung – bzw. das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheini- gungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der je- weiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Aus dem Attest müsse sich daher ergeben, auf wel- cher Grundlage der Hausarzt seine Diagnose gestellt habe und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Diesen Ansprüchen genüge das hier vorgelegte Attest nicht. Die Schule sei daher nicht verpflichtet, der Antragstel- lerin dieTeilnahme am Präsenzunterricht ohne das Tragen einer Maske zu ermöglichen. Schon aus Gründen der Fürsor- gepflicht gegenüber den Mitschülerinnen und Mitschülern sowie gegenüber den Lehrkräften müssten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulbetrieb auf sehr gut begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zumOberverwaltungsge- richt Rheinland-Pfalz zulässig. Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 24/21 vom 16. Dezember 2021

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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland (Reichsbürger) D as Bundesverwaltungsgericht (Az.: 2 A7.21) hat am 2. Dezember 2021 entschieden, dass ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch- gehend ’Königreich Bayern’ statt ’Bun- desrepublik Deutschland’ angibt, >>

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