Blickpunkt Schule 2/2021

Haushaltsplan In den Monaten März/April werden die Lehr- und Lernmit- tel , für die es einen eigenen Topf in der Schulgemeinde gibt, für die Buchbestellungen für das neue Schuljahr nach den Sommerferien ausgeschöpft. Die Bestellungen laufen in der Regel über die Fachvorsteher an die Schulleitung, aber die Offenlegung dieser Mittel an den Personalrat ist im Rahmen der Informationspflicht der Schulleitung auch einzufordern. Das Thema ’kleines oder großes Schulbud- get’ und die Budgetierung an den selbstständigen Schulen ist ein eigenes Thema. Ein weiterer Topf bzw. Haushalt ist derjenige für die Fortbildungen an jeder Schule. Auch hier gilt es, sich immer wieder aktuell über diesen Fortbildungs- etat informieren zu lassen, was an Mitteln verfügbar ist und was zum Beispiel damit auch an schulinternen Fortbil- dungsprojekten investiert werden kann. Schuldeputat Das sogenannte ’Schuldeputat’ wird von seinemVolumen her von der Größe der Schule bzw. der Anzahl der Schüler an der Schule in Stunden berechnet. An größeren Einheiten kommen hier doch mindestens zwanzig Stunden zusam- men, die, geknüpft an bestimmte Aufgaben einzelner Lehr- kräfte aus dem Kollegium, per Gesamtkonferenzbeschluss am Ende eines Schuljahres für das kommende Schuljahr vergeben werden. Hier kommen zum Beispiel Aufgaben wie Lehrbuchausgabe, Betreuung Schülerbücherei, Schüleraus- tausch, Pflege der Sammlungen zum Beispiel in den natur- wissenschaftlichen Fächern infrage. Manche solcher Aufga- ben werden auch durch eine A14-Beförderungsstelle wahr- genommen. In jedem Falle ist der Personalrat zuvor zu den Plänen der Schulleitung diesbezüglich zu informieren, es kann auch ein gemeinsamer Vorschlag sein. Zu beachten ist, dass vor den Sommerferien in einer Gesamtkonferenz

dieses Schuldeputat zu verabschieden ist. Kommt keine Ei- nigung zwischen der Schulleitung und der Gesamtkonfe- renz zustande, dann entscheidet die Gesamtkonferenz über fünfzig Prozent des Volumens allein, über die anderen fünf- zig Prozent die Schulleitung, wobei sie aber nicht diese zu- sätzlich für Schulleitungsaufgaben verwenden darf, da es für den Schulleiter und das Schulleitungsteam hierfür ein eigenes Volumen an Entlastungsstunden gibt, zugunsten der zu erledigenden Aufgaben innerhalb der Schulleitung. A14-Beförderungen Zweimal im Kalenderjahr gibt es Beförderungstermine für A14-Stellen: das sind die Monate April und Oktober. Im Vorfeld werden die Personalratsmitglieder rechtzeitig und umfassend informiert, wozu die Schulleitung verpflichtet ist (HPVG § 62 Abs. 2). Dies betrifft auch das Vorlegen der dafür erforderlichen Unterlagen. Hierbei ist der Personalrat in der Mitbestimmung (HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 1 b), was be- reits die Ausschreibung und damit auch die Ausformulie- rung des sogenannten Anforderungsprofils betrifft. Bei Nichteinigung kann der Personalrat einen eigenen Vor- schlag unterbreiten, der auf dem Dienstweg dem Staatli- chen Schulamt zugeht. Die endgültige Entscheidung hat allerdings, was die Ausschreibung und das Anforderungs- profil betrifft, das Staatliche Schulamt; andererseits ist aber bei der Auswahlentscheidung wiederum der Schul- personalrat in der Mitbestimmung, d.h. Zustimmung oder begründete Ablehnung. Wenn der Schulpersonalrat be- gründet ablehnt, dann geht dies sozusagen als ’Patt’ in die sogenannte ’Stufe’ (HPVG § 69–73), ein spezielles Gremi- um, das dort – zusammengesetzt aus Vertretern des HKM und des Hauptpersonalrats – nach Abwägung beider Posi- tionen die Entscheidung trifft. Um die Versorgung mit A14-Stellen gerecht für die Schu- len im Bereich eines Staatlichen Schulamts zu gewähr- >>

Personalratswahlen 2021

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