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(sog. Personalfolium) angelegt oder nach anderen
Systemen geordnet. In Preußen war dabei der
Erlass der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung für die
gesamten Königlichen Staaten in der Fassung von
1783 ein wichtiger Meilenstein in der Geschichte
des Grundbuchs: Hier wurde bereits eine Eintragung
nach dem Realfoliensystem festgelegt, es wurden
Eigentumsverhältnisse, Grundpfandrechten und
die meisten dinglichen Belastungen niedergelegt,
für die zur Eintragung eine Begründung bereits
erforderlich war. Auch in Bayern und Württemberg
gab es in dieser Zeit ähnliche Entwicklungen. 1872
wurde die preußische Grundbuchordnung erlassen,
die das Eintragungssystem schon weitgehend gemäß
dem heutigen Grundbuch regelte. Im März 1897
trat im Deutschen Reich die erste gesamtdeutsche
Grundbuchordnung (GBO) in Kraft, die mit
Änderungen noch heute gültig ist. Sie überließ
jedoch noch viele Fragen der Regelung der einzelnen
Länder. Erst 1935 erhielt die Grundbuchordnung
eine einheitliche und der heutigen Fassung im
Wesentlichen entsprechende Gestalt. Dabei wurde
vor allem das preußische System, das dort seit
1872 galt, für Gesamtdeutschland übernommen.
Der Begriff des Grundbuchs wird im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) und in der Grundbuchordnung
nicht einheitlich verwendet. Nach § 3 Abs. 1
GBO erhält jedes Grundstück im Grundbuch
eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das
Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das
Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anzusehen. Es gelten die Grundbuchprinzipien.
Immobiliareigentum, da überall dort, wo das lokale
Recht keine eindeutigen Regelungen enthielt, fortan
das gemeine Recht galt, das zur Formlosigkeit
der Grundstücksübereignung neigte. Allerdings
konnte insbesondere in einigen Städten, in denen
das Stadtrecht bereits ausdifferenziert war, das
römische Recht nicht Fuß fassen, so dass dort
der deutschrechtliche Grundsatz der Auflassung
mit nachfolgendem Bucheintrag – teilweise
in Gestalt von Mischformen – erhalten blieb.
Neuzeit -
Spätestens seit den mit dem
Dreißigjährigen Krieg verstärkten Unklarheiten
in den Eigentumsverhältnissen über Grund und
Boden wuchs das Bedürfnis nach Aufzeichnungen
über das Eigentum von Grund und Boden. Der
frühmoderne Staat befriedigte dieses Bedürfnis mit
einem systematischen Amtsbuchwesen, das neben
Grundstücksgeschäften (Verkäufen, Hypotheken)
auch
erbrechtliche
Verfügungen
sicherte
(Inventarbücher, Testamtsbücher).
Entwicklung in Deutschland -
In verschiedenen
Teilen Deutschlands tauchten als Teil der Bücher
der freiwilligen Gerichtsbarkeit Hypotheken- oder
Pfandbücher auf, in die jedoch meist lediglich die
Belastung mit Grundpfandrechten einzutragen
war. Nicht immer war dabei die Eintragung auch
notwendig, um das Recht zu begründen. Auch für
Eigentumsübertragungen war noch nicht immer
eine Eintragung erforderlich. Nur zum Teil wurde
hier bereits nach dem Realfoliensystem gearbeitet
(pro Grundstück also ein Grundbuchblatt), häufig
wurde jedoch z. B. auch ein Blatt pro Eigentümer