ISS Newsletter 06-2014 - page 12-13

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Grundbuchamt -
Die Amtsgerichte sind auf
Grundlage des Registerrechts als Grundbuchämter
für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke
zuständig. Als Ausnahme hiervon übernehmen bis
zum 31.12.17 in Baden-Württemberg die Aufgabe
der Grundbuchführung staatliche Grundbuchämter.
Im badischen Rechtsgebiet befinden sich diese
staatlichen Grundbuchämter bei den Gemeinden.
Grundbuchbeamter ist der zuständige Badische
Amtsnotar im Landesdienst (Richter-Notar) oder
falls dem Notariat ein solcher zugewiesen ist, neben
dem Notar ein Rechtspfleger. In neun größeren
Gemeinden (Mannheim, Karlsruhe, Karlsruhe-
Durlach, Heidelberg, Baden-Baden, Pforzheim,
Konstanz, Lahr und Weinheim) befinden sich
die staatlichen Grundbuchämter direkt bei den
Notariaten. Im württembergischen Rechtsgebiet
werden die Grundbücher von den Bezirksnotaren
geführt. Zum1. April 2012 hat das erste zentralisierte
Grundbuchamt beim Amtsgericht Emmendingen
seinen Dienst aufgenommen, am 1. Juli 2012
nahmen die zentralisierten Grundbuchämter bei
den Amtsgerichten Achern, Tauberbischofsheim und
Villingen-Schwenningen ihren Dienstbetrieb auf.
Zum1. Juli 2012 wurde bei diesen Grundbuchämtern
auch der elektronische Rechtsverkehr eingeführt,
das heißt nicht nur die Grundbücher selbst werden
maschinell geführt, sondern auch die Grundakten
werden dort elektronisch geführt.
Elektronisches
Grundbuch -
Ein elektronisch geführtes Grundbuch
kann auch über das Internet eingesehen
werden (§ 12 GBO findet hier Anwendung).
Automatisiertes Abrufverfahren nach § 133 GBO
-
Das „EDV-Grundbuch“ ersetzt das herkömmliche
Papier-Grundbuch (§ 133 GBO) und ermöglicht
besonders Notaren und Kreditinstituten den
(Online-)Zugriff
darauf (Beschleunigung
des
Grundbuchverfahrens). Verträge können schneller
beurkundet werden, bei Problemen während der
notariellen Beurkundung, bei den Bankinstituten
etc. sind jederzeit Rückfragen möglich (Einsicht in
den aktuellen Grundbuchstand). Dadurch wird die
Abwicklung beispielsweise eines Kaufvertrages,
der Finanzierung, der Auflassungsvormerkung
bis zur endgültigen Grundbucheintragung und
dem Baubeginn beschleunigt (im Rahmen der
Grenzen, die die Grundbuchordnung setzt).
Rechtliche Voraussetzungen: Offen ist das
elektronische Grundbuch einerseits für Notare,
Behörden,
Gerichte,
öffentlich
bestellte
Vermessungsingenieure, anderseits Personen oder
Stellen, die entweder vom Eigentümer zur Einsicht
ermächtigt wurden oder an demGrundstück dinglich
berechtigt sind oder die Zwangsvollstreckung
betreiben und zur Einsicht ins Grundbuch
gem. § 12, § 12a GBO und zur Anfertigung von
Grundbuchblattabschriften
berechtigt
sind.
Alle anderen müssen ihr berechtigtes Interesse
(belegtes Kaufinteresse/Vollmacht vom Verkäufer/
Mieter) nachweisen. Besonderheiten gelten für die
Presse: Über den ursprünglichen, dem allgemeinen
Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden
Regelungszweck hinaus – besteht im Hinblick auf die
verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit, die
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