IT-Recht Kanzleibroschüre - page 12

Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö-
gensrecht schafft
Rechtssicherheit in
den kritischen Bereichen des Cloud
Computing
insbesondere für Anbieter,
aber auch für Nutzer, cloudbasierter
IT-Leistungen:
1. Vertragsgestaltung
: Die Ausar-
beitung individuell für das Produkt
unserer Auftraggeber passender
Cloud-Verträge stellt einen Schwer-
punkt der vertragsgestaltenden
Tätigkeit der Kanzlei für Wirtschafts-
und Vermögensrecht dar. Dabei
ist immer wieder Pionierarbeit zu
leisten: Die aktuellen Entwicklun-
gen aus technischer Sicht stellen
Herausforderungen für Rechtspre-
chung und Rechtswissenschaft
dar, mit denen nur schwer Tritt
gehalten werden kann. Schon die
Qualifizierung der Rechtsnatur von
Cloud Computing-Verträgen berei-
tet weithin Schwierigkeiten, auch
wenn sich heute mehr und mehr die
Einordnung als mietvertragsähnlich
durchgesetzt hat. Andererseits sind
Hosting-Elemente eher dem Werk-
vertragsrecht zuzuordnen, teilweise
auch mit dienst- und mietvertragli-
chen Überlagerungen. Erfolgt keine
klare vertragstypologische Einord-
nung seitens des Nutzers kann dies
ökonomisch bedeutsame Nachteile
für den Cloud-Anbieter nach sich
ziehen, insbesondere hinsichtlich
der Gewährleistung, Haftung und
Vertragsbeendigung. Die Kanzlei für
Wirtschafts- und Vermögensrecht
sucht in diesem Irrgarten aktueller
Rechtsentwicklung eine rechtssi-
chere und gleichzeitig innovative
Umsetzung des Leistungsportfolios
seiner Auftraggeber.
2. Datenschutzrecht
: Die Anbieter
von Cloud Computing-Leistungen
werden in der Praxis regelmäßig als
Auftragsdatenverarbeiter eingestuft,
solange und soweit personenbezo-
gene Daten in der Cloud bearbeitet
werden. Das bedeutet, dass der
Kunde seine Verantwortung aus dem
Datenschutzrecht nicht verliert. Hier
ist zwischen Kunde und Provider ein
schriftlicher
Auftragsdatenverar-
beitungsvertrag
zu entwerfen, der
sämtliche gesetzlichen Anforderun-
gen zu erfüllen hat. Besonderheiten
bestehen, wenn die Server in der
EU bzw. dem Europäischen Wirt-
schaftsraum stehen oder sich in
einem Drittstaat befinden. Standard-
vertragsklauseln der Europäischen
Kommission oder Safe Harbor-Zerti-
fizierungen sind in die vertraglichen
Regelungen einzubeziehen und die
Empfehlungen des „Düsseldorfer
Kreises“ bzw. der „Artikel 29 Daten-
schutzgruppe“ zu beachten.
3. Urheberrecht
: Es sind sämtliche
Nutzungsrechte an den Appli-
kationen des Cloud-Anbieters
zu klären und sicherzustellen,
insbesondere wenn dieser neben
eigenem Quell-Code auch auf Open
Source-Komponenten zurückgreift.
Sorgfältig sind die Nutzungs- und
Verwertungsrechte zu benennen, die
der Cloud-Anbieter seinen Kunden
einräumt. Schließlich sind die Fragen
zu klären, wem welche
Rechte an
den Daten, an Informationen und
an von den Kunden „in der Cloud“
geschaffenen Leistungen
zuste-
hen. Die Kunden haben verständlich
ein Interesse daran, selbst Inha-
ber dieser Rechte zu werden. Die
lizenzvertragliche Ausgestaltung des
Cloud-Angebots ist ein wesentlicher
Schritt, der in enger Abstimmung
zwischen Mandant und Kanzlei zu
erfolgen hat. Dabei sind auch die
internationalen Bezüge zu beach-
ten, wenn sich die Infrastruktur des
Providers nicht nur in Deutschland
oder der EU und dem EWR, sondern
in Drittstaaten befindet.
4. Telekommunikationsrecht
: Es ist
zu klären, ob bei dem Angebot des
Cloud-Anbieters die speziellen Vor-
schriften des Telekommunikations-
rechts Anwendung finden. In diesem
Fall bestehen besondere telekommu-
nikationsrechtliche Compliance-Ver-
pflichtungen, die von dem Anbieter
eingehalten werden müssen.
Diese rechtlichen Grundfragen be-
stimmen in besonderem Maße unsere
Leistungen in der Cloud Computing-Ver-
tragsgestaltung. Bei unserer Tätigkeit
für Provider verbietet sich jede sche-
matische Lösung und es ist auf die
spezifischen Besonderheiten eines
jeden Unternehmens und eines jeden
IT-Produkts
einzugehen. Dabei sind den
Anfroderungen der
Kontrolle Allgemei-
ner Geschäftsbedingungen
seitens der
Rechtsprechung Rechnung zu tragen.
Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermö-
gensrecht kennt die
Bedürfnisse der
Cloud Computing-Leister
und setzt Ihre
Wünsche innovativ in geltendes Recht
um.
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