IT-Recht Kanzleibroschüre - page 19

Webhosting
wird seit
jeher von einem starken Wettbewerbs-
druck beherrscht. Wo sich die angebote-
nen Dienstleistungen wenig unterschei-
den, kommt es umso mehr darauf an,
seine Kunden durch vorbildliche Zusam-
menarbeit an das eigene Unternehmen
zu binden. Sollte es doch mal zu Rechts-
streitigkeiten kommen, kann vorbeugend
versucht werden, diese Kosten möglichst
gering zu halten. Bei beidem hilft eine
sorgfältige und auf Sie und Ihr Unterneh-
men gemünzte Gestaltung Ihrer Provi-
der-Verträge.
Absolutes Muss eines guten Webhos-
ting-Vertrags ist für Sie, dass genau
festgeschrieben wird, wie viel
Webspa-
ce
Sie zur Verfügung stellen. Üblich ist
selbstverständlich auch eine Regelung
der
Verfügbarkeitsquote
. Es sollte
aber nicht übersehen werden, auch eine
vom Traffic abhängige
Mindestabruf-
geschwindigkeit
festzulegen, damit
hierüber später kein Streit entsteht.
Weiter kann es für Sie sinnvoll sein, sich
das Recht ausdrücklich vorzubehalten,
die Seite
von einem anderen von Ihnen
beauftragten Unternehmen
dauerhaft
oder vorübergehend hosten zu lassen,
gerade wenn Sie eine Umstrukturierung
oder einen Ausbau Ihres Betriebs ange-
hen. Sie sollten die Flexibilität haben, zu
entscheiden, wo sich der Server befindet.
Es ist ein Erfahrungssatz der Branche,
dass nichts Gutes davon kommt, wenn
die
Zugangsdaten
zum Server Dritten
bekannt werden. Aber wie können Sie
möglichen Problemen aus dem Weg
gehen? Leider ist es z.B. nicht möglich,
dem Kunden vertraglich zu verbieten,
seine Zugangsdaten weiterzugeben. Es
bleibt aber die Option, Ihn zumindest zu
verpflichten,
Sicherheitsvorkehrungen
zu treffen, damit die Zugangsdaten nicht
in fremde Hände fallen.
Das Thema
Datenschutz
ist en vogue
wie nie zuvor und betrifft auch Sie als
Webhoster. Unter Marketingaspekten
mag es gegenwärtig sinnvoll sein, eher
mehr als weniger davon zu bieten, aber
wenn Ihre Kalkulation das nicht zulässt,
ist Beratung notwendig, wie viel Schutz
Sie wirklich bieten müssen.
Mancherorts trifft man die Vorstellung
an, es sei Sache des Host-Providers für
ausreichende
Backups
zu sorgen. Tat-
sächlich trifft aber auch Ihre Kunden eine
Verantwortung, die Daten zu sichern. Es
empfiehlt sich diesen im Vertrag durch
eine entsprechende Klausel zu einer aus-
reichenden Sicherung sogar zu verpflich-
ten, um den Kunden auf diesen Punkt
aufmerksam zu machen und natürlich
späterem Streit vorzubeugen.
Als Webhoster sind Sie zwar nicht ver-
pflichtet, die gehosteten Websites auf
illegale Inhalte
zu prüfen, nach dem
Telemediengesetz beginnt Ihre Verant-
wortlichkeit aber, wo Sie - in der Regel
durch einen Hinweis eines vermeintlich
Betroffenen - Kenntnis davon erhalten,
dass eine Site rechtswidrig ist. Kommt
es zu einer solchen Beschwerde gibt
es eine von den Gerichten entwickelte
Vorgehensweise, der Sie im eigenen
Interesse genau folgen sollten (
Compli-
ance Strategie
). Es beinhaltet z.B., dass
Sie die Beanstandung an Ihren Kunden
weitergeben, von diesem eine Stellung-
nahme einholen und als ultima ratio den
Inhalt sperren oder gar löschen. Am
besten ist es, dieses Verfahren bereits
im Vertrag exakt festzulegen. Auch hier
dient vorsorgende Vertragsgestaltung
dazu, Rechtsstreit vorzubeugen.
Gerade, wenn Sie sich gezwungen
sehen, einen ganzen Server zu sperren,
kann auch noch der Webspace anderer
Kunden betroffen sein, was zu weiteren
Streitigkeiten und zu Kosten führt. Die
Versuchung ist groß, schon vertraglich
zu regeln, wie die
Haftung des verant-
wortlichen Kunden
auszusehen hat.
Hierbei gibt es aber, gerade wenn die
Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen (AGB) erfolgen soll, enge Grenzen
zu beachten. So darf z.B. in AGB keine
Schadensersatzhaftung des Kunden
vorgesehen werden, die unabhängig
davon eintreten soll, ob der Kunde die
rechtswidrigen Inhalte zu vertreten hat
oder nicht.
Zu guter Letzt zu beachten ist auch, dass
eine auf Ihr Unternehmen registrierte
Domain nach Beendigung des Webhos-
ting-Vertrags auf Ihren Kunden übertra-
gen werden muss. Sollten Sie also hier
etwas anderes wünschen, muss eine
entsprechende Klausel in den Vertrag
aufgenommen werden. Bei diesen und
noch vielen weiteren Fragen des Web-
hosting-Rechts stehen Ihnen die Kanzlei
für Wirtschafts- und Vermögensrecht,
Rechtsanwalt Privatdozent Dr. Michael
Anton und sein wissenschaftliches Team
zur Seite.
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