sic! 06/2017

«Automatische Tarifverlängerung» – Eidg. Schiedskom. für die Verwertung von Urheberrechten vom 8. Dezember 2016

«Automatische Tarifverlängerung» Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 8. Dezember 2016 Zeitlich unbegrenzte Tarifverlängerung ist unangemessen

URG 59 I, 46. Gerade in einem sich wirtschaftlich und technologisch rasch wandelnden Umfeld ist ein Tarif, dessen Gültigkeitsdauer sich potenziell (d.h., wenn kein Verhand- lungspartner kündigt) unbeschränkt verlängert, unangemessen. Deshalb genehmigt die ESchK einen solchen Tarif, selbst wenn er auf einer Eini- gung zwischen den Verhandlungs- partnern beruht, nur mit einer mo­ difizierten, zeitlich beschränkten Verlängerungsklausel (E. 4). LDA 59 I, 46. Il est inapproprié qu’un tarif ait une durée de validité qui puisse potentiellement être prolon- gée de façon illimitée (à moins d’être dénoncé par une partie), en particu- lier dans un contexte marqué par de rapides changements économiques et technologiques. Par conséquent, la Commission arbitrale fédérale ap- prouvera un tel tarif uniquement dans la mesure où sa clause de prolongation est modifiée de sorte à imposer une limite temporelle, même si les parties se sont mises d’accord au sujet du tarif (consid. 4).

10. Oktober 2013, GT 2b). Die Geneh- migung unbefristeter automatischer Verlängerungsklauseln durch die ESchK lässt sich auf den Beschluss be- treffend den GT E und den Beschluss betreffend den Tarif R zurückführen, welche beide vom 14. Dezember 1995 datieren. Die ESchK ging damals da- von aus, es könne sinnvoll sein, wenn sich die Gültigkeitsdauer eines Tarifs zumindest im Zusammenhang mit einer Übergangsregelung automatisch um ein Jahr verlängere (vgl. ESchK vom 14. Dezember 1995, Tarif R, E. II./10). Später genehmigte sie auto- matische Verlängerungen unter der Voraussetzung, dass entweder beide Seiten der Verhandlungspartner den Tarif nach Ablauf einer Mindestdauer kündigen und neue Verhandlungen verlangen könnten oder die automa­ tische Verlängerung zeitlich limitiert sei (vgl. C. Govoni /A. Stebler, SIWR II/1, Rn. 373; ESchK vom 8. November 2004, Tarif B, E. II./4c). Trotz mehrmaliger Genehmigung entsprechender Regelungen kann nicht von einer eigentlichen Praxis der ESchK hinsichtlich der Genehmigung unbe­ fristeter automatischer Tarifverlänge- rungen ausgegangen werden. Vielmehr ist die Angemessenheit der Laufzeit des Tarifs für jeden Tarif individuell zu be- urteilen. Dabei kommt es auf das jewei- lige Tarifsystem, die diesem zugrunde liegenden Gegebenheiten sowie deren Beständigkeit bzw. Wandelbarkeit im Lauf der Zeit an. Beispielsweise geneh- migte die ESchK den GT L mit einer Gültigkeitsdauer, die sich, inklusive der möglichen Verlängerung, auf zehn Jahre (beschränkt) erstrecken könnte (vgl. ESchK vom 2. Oktober 2012, GT L). Darüber hinaus strich die ESchK

vorgesehenen Gültigkeitsdauer auto- matisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängern soll, wenn er nicht von einem der Verhandlungspartner durch schriftliche Anzeige an den anderen ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine materielle Tarifbestimmung, sondern um die for- melle Frage der Gültigkeitsdauer des Tarifs. Gemäss der Praxis der ESchK so- wie gemäss BVGer vom 7. Juli 2016, B-3865/2015, E. 6.7, unterliegt auch die diachrone Belastung der Nutzer durch die Vergütung der Angemessen- heitskontrolle durch die ESchK. Es stellt sich die Frage, ob eine Klausel, die eine im Ermessen der Verwertungsgesell- schaften und der Nutzerverbände ste- hende beliebige Verlängerung des Tarifs erlaubt, noch angemessen ist, insbe­ sondere in Kombination mit einer Tarif- ziffer, die es ermöglicht, den Tarif nach Bedarf der Parteien auf weitere Geräte auszudehnen. […] 4.2 Üblicherweise hat ein Tarif eine klar vorgegebene beschränkte Gültig- keitsdauer. Gerade in den letzten Jah- ren hat die ESchK aber vermehrt Tarife mit einer automatischen unbefristeten Verlängerungsmöglichkeit genehmigt, weil ihr häufiger entsprechende Klauseln zur Genehmigung vorgelegt worden sind. In der Regel hat sie je- doch stets darauf geachtet, dass sich Tarife mit einer automatischen Verlän- gerungsklausel nur um einen im Vor- aus bestimmten Zeitabschnitt ver­ längern und danach von der Verwer- tungsgesellschaft ein neuer Antrag gestellt werden muss (vgl. ESchK vom 8. Oktober 2015, Tarif VN; ESchK vom 20. August 2013, GT 2a; ESchK vom

Modifizierte Genehmigung des GT 4i

Verwertungsgesellschaften und Nutzer- verbände beantragten bei der ESchK einvernehmlich die Genehmigung eines Gemeinsamen Tarifs betreffend die «Vergütung auf in Geräte integrierte Speichermedien» (GT 4i).

Aus den Erwägungen: 4. […]

In Ziff. 9.3 des Tarifs beantragt die SUISA neu, dass sich der GT 4i nach Ablauf der bis zum 31. Dezember 2018

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