sic! 06/2017

«Car-Net» – Bundesgericht vom 21. September 2016

4. Kennzeichenrecht | Droit des signes distinctifs

4.1 Marken | Marques

«Car-Net» Bundesgericht vom 21. September 2016 Beschreibender Charakter für alle unter denselben Oberbegriff fallenden Waren

Aus den Erwägungen: […]

einen diese spezifische Ware umfas- senden Oberbegriff nachsuche, der Schutz zu verweigern wäre, während ihr dort, wo sie für genau dieselbe Ware hinterlegt würde, ohne jedoch auch Schutz für einen solchen Ober­ begriff zu beanspruchen, ein Schutz zuerkannt würde. 4.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüg- lich, die Beschwerdeführerin mache geltend, nicht unter «Car» würden Busse, Lastwagen, Wohnwagen, An- hänger, Traktoren und Auflieger fallen. Bei dieser Argumentation übersehe die Beschwerdeführerin, dass nach stän­ diger Rechtsprechung ein Zeichen re- gelmässig für den gesamten Ober­ begriff unzulässig sei, wenn es für be- stimmte Produkte, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu sub­ sumieren seien, unzulässig sei. Auto- busse, Lastwagen, Wohnwagen, An- hänger und Sattelanhänger, An­ hängerkupplungen für Fahrzeuge, Traktoren, Motorräder, Mopeds und Omnibusse seien partiell deckungs- gleich mit dem Oberbegriff «Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande» aus der Klasse 12. Vorliegend sei von einer Unzulässigkeit des Zeichens für Autos und Automobile auszugehen, welche unter den Oberbegriff «Motorfahr- zeuge zur Beförderung auf dem Lande» der Klasse 12 fallen würden. Damit sei das Zeichen «Car-Net» für die vorlie- gend in Klasse 12 beanspruchten Wa- ren insgesamt unzulässig, unabhängig davon, ob sich die betreffenden Fahr- zeuge aus eigener Kraft fortbewegen bzw. nicht unmittelbar unter den Be- griff «Auto» subsumierbar seien.

MSchG 2 a. Ist ein Zeichen (in casu «Car-Net») für bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen (z.B. für Autos) beschreibend, ist es dies regelmässig auch für andere Waren bzw. Dienst- leistungen (in casu z.B. Anhänger), die unter denselben Oberbegriff (in casu «Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande») zu subsumieren sind. (E. 4). LPM 2 a. Si un signe (en l’espèce «Car- Net») est descriptif pour des biens ou des services spécifiques (p.ex. pour des automobiles), il l’est régulière- ment aussi pour d’autre biens ou ser- vices (en l’espèce par ex. des re- morques), qui tombent sous la même indication générale (en l’espèce «ap- pareils de locomotion par terre») (consid. 4). Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 verwei- gerte das IGE der internationalen Wort- marke «Car-Net» den Schutz für die Schweiz in den Klassen 9 und 12. Das IGE befand, dass Durchschnittskonsumenten und Fachleute der Automobilbranche das Zeichen für alle beanspruchten Waren dieser Klassen als direkten Hinweis auf den Verwendungszweck bzw. den Ver- kaufsort verstehen und das Zeichen so- mit zumGemeingut gehört. In Klasse 38 wurde die Marke zum Schutz zugelassen. Die Beschwerde gegen die Schutzverwei- gerung wurde vom BVGer abgewiesen. Dagegen führte die Hinterlegerin Be- schwerde beim BGer. I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_618/2016

4.1 Dagegen bringt die Beschwerde- führerin vor, das Zeichenelement «Car» werde von den Markenadres­ saten in der Schweiz im Sinne von «Auto» und damit grundsätzlich nur im Sinne eines motorisierten Fahr- zeugs verstanden. Daran vermöge auch die von der Vorinstanz erwähnte Praxis nichts zu ändern, wonach ein Zeichen regelmässig für den gesamten Oberbegriff unzulässig sei, wenn es für bestimmte Produkte, die unter den entsprechenden Oberbegriff zu subsu- mieren seien, zulässig sei. Die Vor­ instanz verkenne, dass sie nicht nur für den Oberbegriff Schutz beanspruche, sondern explizit auch für «remorques et semi-remorques pour véhicules, at- telages de remorques pour véhicules» und für «poids lourds (camions); cara- vanes, motocyles, cyclomoteurs». Es könne nicht sein, dass zur Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zei- chens in Bezug auf eine bestimmte beanspruchte Ware darauf abzustellen sei, ob dieses Zeichen für einen gleich- zeitig beanspruchten Oberbegriff, der diese (auch) konkret beanspruchte Ware begriffsmässig einschliesse, nach Massgabe der von der Vorinstanz er- wähnten Praxis aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen sei. Eine solche Praxis würde nämlich zum absurden und vor dem in Art. 8 BV statuierten Rechtsgleichheitsgebot nicht haltbaren Resultat führen, dass ein- und derselben Marke dort, wo sie neben der konkret beanspruchten Ware gleichzeitig auch Schutz für

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