sic! 06/2017

4. Kennzeichenrecht  |  Droit des signes distinctifs

gleichlautenden Marken indessen nicht für identische Dienstleistungen der Klasse 35, sondern für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 18 und 38 zugelassen. Obschon die Anwendungsvoraussetzungen der «Montparnasse»-Praxis im Urteilszeit- punkt aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen als nicht erfüllt betrach- tet werden müssen, ist der Umstand in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass die Marke der Beschwerdeführe- rin in den USA nicht wegen Vorliegens eines absoluten Freihaltebedürfnisses für ungültig erklärt wurde, sondern wegen Nichtgebrauchs. Unter Berück- sichtigung der aussergewöhnlich lan- gen Verfahrensdauer von über neun Jahren erscheint es in vorliegender Konstellation daher nicht sachgerecht, ein absolutes Freihaltebedürfnis zu be- jahen. […] Dp

Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 15. September 2014 dem BVGer einen Registerauszug aus dem Jahr 2008 ein, der das strittige Zeichen für das Gebiet der USA als aktive Marke ausweist. 6.2 Die absoluten Ausschlussgründe sind nach den Verhältnissen im Zeit- punkt des Eintragungsentscheides be- ziehungsweise des Beschwerdeent- scheids zu prüfen (D. Aschmann/​ M. Noth, in: Noth/Bühler /Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, MSchG 2 N 30). Derzeit sind in den USA mehrere auf «Reno» lau- tende Wortmarken eingetragen (Nr. 76486576, 77301022, 77485803, 86806249, abrufbar unter: ). Nach ständiger Recht- sprechung ist die Unentbehrlichkeit bei ausländischen Herkunftsangaben zu verneinen, wenn das Zeichen im Ur- sprungsland als Marke für identische Waren oder Dienstleistungen zugelas- sen ist (BGE 117 II 327 ff. E. 2b, «Mont- parnasse»). Vorliegend wurden die

II 327 ff. E. 2b, «Montparnasse») teilen die Vorinstanz und die Beschwerde- führerin die Auffassung, für das strit- tige Zeichen bestehe kein absolutes Freihaltebedürfnis zugunsten anderer Anbieter, weil die Marke durch Schut- zerstreckung auf die USA für Dienst- leistungen der Klasse 35 registriert sei. Diese Schutzerstreckung wurde aller- dings mit Wirkung auf den 2. Mai 2014, also rund vier Monate vor Be- schwerdeerhebung, durch das United States Patent and Trademark Office (USPTO) annulliert (USPTO, Notifi­ cation of Total Invalidation , abruf- bar unter: ). Das USPTO führt in seiner Begrün- dung zum nicht beschwerdefähigen Entscheid aus, die Beschwerdefüh­ rerin sei der behördlichen Aufforde- rung nicht nachgekommen, eine eides­ stattliche Erklärung zumGebrauch der Marke abzugeben beziehungsweise rechtfertigende Gründe für deren Nichtgebrauch geltend zu machen. Ungeachtet dieser Tatsache reichte die

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