sic! 06/2017

«Stickmaschinenabstandhalter» – Bundesgericht vom 14. Oktober 2016

6. Technologierecht  |  Droit de la technologie

6.1 Patente  |  Brevets d’invention

«Stickmaschinenabstandhalter» Bundesgericht vom 14. Oktober 2016 Keine bundesrechtswidrige Auslegung der Patentansprüche

4.1 Die Vorinstanz hat die Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des Streitpatents wie folgt definiert: Anspruch 1: Verfahren, um mittels 101 einer Stickmaschine 102 flächige Materialstücke von ge- wünschter Form auf einen Stick- grund zu applizieren, 103 wobei mindestens eine Material- schicht über dem Stickgrund an- geordnet wird 104 und gesteuert durch das Pro- gramm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen einer Schneidvorrichtung und der Ma- terialschicht erzeugt 105 und dadurch ein flächiges Materi- alstück der gewünschten Form aus der Materialschicht ausgeschnit- ten wird, dadurch gekennzeichnet, dass 1K1 das Schneiden durch eine beheiz- bare Spitze erfolgt 1K2a und bei der beheizbaren Spitze ein Abstandhalter vorgesehen ist, 1K2b der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht ein- dringt. Anspruch 7: 701 Vorrichtung für eine Stickma- schine, 702 um auf dem Stickboden flächige Materialstücke, zum Beispiel Figuren aus einem anderen Ma- terial und/oder einer anderen Farbe als das Material des Stick- bodens, durch Aufsticken zu ap- plizieren, umfassend

PatG 51 II, III; EPÜ 2000 69 I. Ein in Beschreibung und Zeichnungen illus- triertes Beispiel im Rahmen der Patentauslegung ohne gegenteilige Parteibehauptung nur als eine von mehreren Ausführungsvarianten der Erfindung zu verstehen, ist nicht bundesrechtswidrig (E. 5). LBI 51 II, III; CBE 2000 69 I. Dans le cadre de l’interprétation du brevet, il n’est pas contraire au droit fédéral de considérer, en l’absence d’allégation de la partie adverse, qu’un exemple illustré de la description et des des- sins soit compris comme n’étant qu’une variante parmi d’autres de réalisation de l’invention (consid. 5). Die Beklagte und Beschwerdeführerin vertreibt die Stickmaschine C, die nach Ansicht der Klägerin und Beschwerde- gegnerin die Ansprüche 1 und 7 ihres europäischen Patents «Verfahren und Vorrichtung zum Applizieren von flä- chigen Materialstücken, sowie Stick­ maschine» verletzt. Das BPatGer heisst eine entsprechende Klage auf Unterlas- sung und Rechnungslegung gut, und die Beklagte und Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen ans BGer. Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, ihre angegrif- fene Ausführungsform verletze das Pa- tent EP X der Beschwerdegegnerin nicht. I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_371/2016 Aus den Erwägungen: 4.

703a einen Support zur Befestigung der Vorrichtung an einer Stick- maschine, 703b eine beheizbare Spitze zum Schneiden der zur Applikation verwendeten Materialschicht 703c und Mitteln, um die beheizbare Spitze von der Ruhestellung in die Schneidstellung, und umge- kehrt, zu bringen, dadurch gekennzeichnet, dass 7K1a bei der beheizbaren Spitze ein Abstandhalter vorgesehen ist, der verstellbar ist, 7K1b um die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festzule- gen, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt. Die Beschwerdeführerin rügt […], die Vorinstanz habe die Patent­ ansprüche falsch ausgelegt. 5.1 Die Vorinstanz hat die Argumente der Beschwerdeführerin verworfen, wonach die Stoffdrückertatzen nur berühren und nicht «drücken» wür- den, weil einerseits im Patentanspruch von einem Drücken nicht gesprochen und die Merkmale des kennzeichnen- den Teils andererseits auch dann ver- wirklicht seien, wenn die Stoffdrücker- tatzen die vorderste Schicht nur be- rührten. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestrei- tet nicht, dass in den Ansprüchen 1 und 7 des Streitpatents nicht vor­ geschrieben wird, der Abstandhalter müsse gegen die Stoffschichten «drücken». Sie beruft sich jedoch auf die Beschreibung, aus der sich sehr […] 5.

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