Broschüre Existenzgründung 2.indd

wenn die Arbeitsunfähigkeit Ihres Arbeitnehmers nach diesem Zeitraum immer noch fortbesteht, sind Sie nicht mehr zur Lohnzahlung verpflichtet und die Krankenversi- cherung springt mit dem Krankengeld ein. Voraussetzung für diese Fortzahlungspflicht ist, dass Ihr Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst zu verschulden hat. Allerdings ist das Verschulden des Ar- beitnehmers an dieser Stelle so zu verstehen, dass ihm grob selbstgefährdendes Verhalten vorzuwerfen sein muss, das demjenigen widerspricht, das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwarten ist. Ligaspiel erleidet er einen Bänderriss, aufgrund dessen er mehrere Wochen arbeitsunfähig ist. Natürlich könnte man hier argumentieren, dass er „selbst schuld“ ist; schließlich zwingt ihn ja niemand dazu, Fußball zu spielen. Wenn Sie jetzt aber überlegen, ob Sie ihm im Umkehrschluss in seiner Freizeit das Fußballspielen faktisch verbieten können, kommt das Ihnen zu Recht merkwürdig vor. Denn bei einer Betätigung als Freizeitfußballer kann man keinesfalls davon sprechen, dass Ihrem Arbeitnehmer ein grob selbstgefähr- dendes Verhalten gegen das eigene Interesse vorzuwerfen ist. Ein Verschulden bei Sportunfällen kommt nur in Betracht, wenn ein Sport ausgeübt wird, der die eigenen Fähigkeiten klar erkennbar in jeglicher Hinsicht übersteigt, wenn in grober Weise und leichtsinnig gegen die anerkannten Regeln verstoßen oder eine besonders gefährliche Extremsportart ausgeübt wird.“ Voraussetzung ist aber, dass Ihr Arbeitnehmer Ihnen sei- ne Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich nach deren Eintritt anzeigt. Nach § 5 EFZG muss dies spätestens ab dem vierten Tag mittels einer ärzt- lichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit gesche- hen, dem sog. Krankenschein – umgangssprachlich auch aufgrund der Farbe des typischen Vordrucks „Gelber“ ge- nannt. Allerdings ist es zulässig, dass Sie Ihren Arbeitneh- mer im Arbeitsvertrag dazu verpflichten, bereits ab dem ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies ist üblich und daher auch empfehlenswert, wenn Sie keine kurzfristigen „Erkrankungen“ Ihrer Angestellten riskieren wollen, die diese nicht einmal nachweisen müssen. Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen schwanger wird, ist das für Sie – als Unternehmer – nicht nur ein Grund zur Freude. Schließlich wird sie über einen gewissen Zeitraum nicht dem Betrieb beiwohnen. Wie lange das sein wird, liegt größtenteils im Ermessen der werdenden Mutter. Der Mutterschutz beinhaltet ein grundsätzliches Beschäf- tigungsverbot sechs Wochen vor und acht Wochen nach Dipl.-Jurist Norman Konecny erklärt dies an einem Beispiel: „Ihr Arbeitnehmer ist in seiner Freizeit Amateurfußballer. Beim sonntäglichen 4. Der Mutterschutz – Ihre P fl ichten beim betrieb- lichen Kindersegen

der Geburt des Kindes. Vor der Geburt kann die werdende Mutter auf eigenen Willen hin zwar weiterarbeiten, kann dies aber jederzeit widerrufen. Das Beschäftigungsverbot kann auf ärztlichen Beschluss hin aber schon früher grei- fen, wenn andernfalls das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind. Auch darf eine Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nicht sämtliche Arbeiten ausüben, sondern nur noch an- gemessene Tätigkeiten. Sie können es sich auch nicht einfach machen, indem Sie Ihre schwangere Mitarbeiterin kündigen. Diese genießt nämlich ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung einen absoluten Kündigungsschutz. Doch mit der Geburt ist es noch nicht getan: Ihre Arbeit- nehmerin hat in der Folge einen Anspruch auf eine sog. Elternzeit, bis das Kind drei Jahre alt ist. Nimmt sie diesen Anspruch für einen gewissen Zeitraum war, wird sie in al- ler Regel nicht arbeiten, sondern das Kind daheim erzie- hen. Während der Elternzeit dürfen Sie Ihrer Arbeitneh- merin ebenfalls nicht kündigen. Sie müssen ihr also ihren Arbeitsplatz solange „frei halten“. Im Gegenzug muss Ihre Arbeitnehmerin von vornherein ankündigen, wie lange sie Elternzeit nimmt. Will sie dann vorzeitig wieder in das Arbeitsleben eintreten, geht das ausschließlich mit Ihrer Genehmigung. Im Übrigen kann Sie das „Problem“ mit der Elternzeit ge- nauso treffen, wenn einer Ihrer männlichen Mitarbeiter Vater wird. Diese haben alternativ zur Mutter einen An- spruch auf Elternzeit, wenn sie zuhause bleiben möchten. Es wird mittlerweile immer geläufiger, dass sich Mutter und Vater die Elternzeit aufteilen. Dies rührt auch daher, dass sie nur so die maximale Bezugsdauer des Elterngelds von 14 Monaten ausschöpfen können. Wichtig für Sie ist es, den nunmehr freien Arbeitsplatz in der Zwischenzeit zu besetzen. Sie brauchen also eine sog. Schwangerschafts- vertretung. Dies ist ein typischer Fall einer Befristung ei- nes Arbeitsverhältnisses. Je nach Ausgestaltung Ihres Betriebs müssen Sie zur Si- cherheit Ihrer Arbeitnehmer gewisse Arbeitsschutzmaß- nahmen treffen. Diese sind ausführlich im Arbeitsschutz- gesetz und den zugehörigen Verordnungen geregelt. Sie müssen als Unternehmer alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer treffen. Verstoßen Sie hiergegen, können Ihre Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, wobei deren Lohnanspruch gegen Sie bestehen bleibt. Dipl.-Jurist Norman Konecny warnt: „Teuer kann es werden, wenn sich Ihre Arbeitnehmer aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz verletzen. In einem solchen Fall können Sie 5. Die Arbeitsschutzmaßnahmen – Sicherheit geht vor

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