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Ausgabe: 1.2014 - Infoline

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von Rechtsanwalt Privatdozent Dr. iur. habil. Michael Anton, LL.M. (Univ. of Johannesburg, ZA)

Jede Existenzgründung ist eine Herausforderung. Schon vor dem eigentlichen Marktstart

sind zahlreiche rechtliche Weichen zu stellen. Nur ein stabiles (Rechts-) Fundament

garantiert langfristig wirtschaftlichen Erfolg am Markt. Mit den nachstehenden „10

Existenzgründungsgeboten“ werden „Rechtsklippen“ sicher umschifft.

RECHTSFRAGEN ZUR EXISTENZGRÜNDUNG

MIT „10 GEBOTEN“ DURCH DEN IRRGARTEN DES

EXISTENZGRÜNDUNGSRECHTS

1. Gebot: „Richtige“ Rechtsformwahl

Die Auswahl scheint groß: Kleingewer-

betreibender, eingetragener Kaufmann

(eK), Gesellschaft bürgerlichen Rechts

(GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG),

Kommanditgesellschaft (KG), stille Ge-

sellschaft, Gesellschaft mit beschränkter

Haftung (GmbH), GmbH & Co. KG, Un-

ternehmergesellschaft (UG haftungs-

beschränkt), Partnerschaftsgesellschaft

(PartG) bzw. seit Mitte 2013 neu: PartG

mit beschränkter Berufshaftung (mbB)

oder Aktiengesellschaft (AG)? Die Rechts-

formwahl ist ein komplexer Prozess und

sollte nicht allein anhand steuerrechtli-

cher Erwägungen entschieden werden.

In einem ersten Schritt sind stets diejeni-

gen Rechtsformen auszuschließen, die für

das Unternehmen von Gesetzes wegen

nicht zur Verfügung stehen (GbR, OHG,

KG und PartG können bspw. nicht von ei-

ner Einzelperson betrieben werden; eine

PartG steht nur freien Berufen und eine

PartG mbB bislang nur Rechtsanwälten,

Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern

offen).

In einem zweiten Schritt sind die verschie-

denen Unternehmensformen gegenein-

ander abzuwägen:

• Eine Haftungsbegrenzung auf das

Gesellschaftsvermögen

(Gläubiger

des Unternehmens können nicht auf

das Privatvermögen der Gründer,

sondern nur auf das Gesellschafts-

vermögen zugreifen) ist grds. nur

bei Kapitalgesellschaften (GmbH,

UG haftungsbeschränkt und AG), bei

der GmbH & Co. KG und der PartG

mbB sowie für Kommanditisten der

KG und stille Gesellschafter mög-

lich. Bei den Personengesellschaften

haften die Gesellschafter grundsätz-

lich auch mit ihrem Privatvermö-

gen für die Unternehmensschulden.

• Während für Personengesellschaften

wie die GbR, OHG und KG kein ge-

setzlich notwendiges Mindestkapital

vorgeschrieben ist, sind Kapitalgesell-

schaften wegen der Haftungsbegren-

zung auf das Gesellschaftsvermögen

mit einem Mindeststammkapital

auszustatten (GmbH: 25.000 Euro

und AG: 50.000 Euro, während das

Stammkapital der UG haftungsbe-

schränkt theoretisch nur 1 Euro be-

tragen muss – hiervon ist wegen der

Gefahr einer anfänglichen Unterkapi-

talisierung jedoch abzuraten).

• Auch der Gründungsaufwand (Kos-

ten der notariellen Beurkundung und

der Eintragung ins Handelsregister)

ist im Rechtswahlprozess entschei-

dend (gering: Kleingewerbetreiben-

der, eK, GbR, OHG, KG, UG haftungs-

beschränkt (realistisch: ab etwa 250

Euro); mittel: GmbH & Co. KG, GmbH;

hoch: AG).

• Kapitalgesellschaften führen auf-

grund der Buchführungs- und Bilan-

zierungspflicht zusätzlich auch zu

höheren laufenden Kosten, während

bei Nichtkaufleuten (Kleingewerbe-

treibende, GbR und PartG) eine Ein-

nahmen- und Überschussrechnung

genügt.

• Soll das Unternehmen von einem

externen Management geführt wer-

den? Nur bei Kapitalgesellschaften

(GmbH, UG haftungsbeschränkt und

AG) ist dies möglich, während bei

den Personengesellschaften grund-

sätzlich die Gesellschafter die Ge-

schäfte führen.

ZUR PERSON:

Rechtsanwalt Privatdozent

Dr. iur. habil. Michael Anton,

LL.M., Studium der Rechts-

wissenschaften mit den

Schwerpunkten „Deutsches

und internationales Ver-

trags- und Wirtschaftsrecht“

an der Universität des

Saarlandes und „Internatio-

nal Commercial and Banking

Law“ an der University of

Johannesburg, South Africa

(2004); Promotion und

Habilitation als Schüler von

Prof. Dr. iur. Dr. rer. publ. Dr.

h.c. mult. Michael Martinek;

Hochschullehrer an der Uni-

versität des Saarlandes im

Vertrags- und Verbraucher-

schutzrecht, Handels- und

Gesellschaftsrecht, Bank-,

Vertriebs- und Transport-

recht sowie im gewerbli-

chen Rechtsschutz, Wett-

bewerbsrecht und IT-Recht

(im Zertifikat „Patent und

Innovationsschutz“); Mentor

im Existenzgründungspro-

gramm der Universität des

Saarlandes; Lehrbeauftrag-

ter an der EBS Universität

für Wirtschaft und Recht,

Wiesbaden.

AUFBRUCH