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Ausgabe: 1.2014 - Infoline

27

• Bei Kapitalgesellschaften können

Änderungen im Bestand der Gesell-

schafter leichter bewerkstelligt wer-

den als bei Personengesellschaften.

Dies erleichtert zugleich auch eine

spätere Kapitalbeschaffung, sollte

dies für das Unternehmen wichtig

werden.

• Schließlich darf der gute oder

schlechte Ruf der Unternehmens-

form im Markt nicht unterschätzt

werden. Während die Einzelfirma

und die Personenhandelsgesellschaf-

ten aufgrund der persönlichen Inha-

berhaftung sowie die GmbH und die

AG wegen des Mindeststammkapi-

tals ein positives Image besitzen, lei-

det die UG (haftungsbeschränkt) in

der Praxis erheblich an Reputation.

2. Gebot:

„Richtiger“ Unternehmensname

Unsere Rechtsordnung stellt an die Wahl

sowie Führung des Unternehmensna-

mens (der sog. „Firma“) strenge An-

forderungen, die bei Anmeldung zum

Handelsregister zu Verzögerungen im

Gründungsprozess führen können. Gleich-

zeitig drohen Haftungsfallen, wenn bspw.

eine UG im Rechtsverkehr ohne den Hin-

weis „haftungsbeschränkt“ auftritt.

3. Gebot: Vorsicht bei

Fremdfinanzierung

Existenzgründer erhalten Fremdkapital

regelmäßig nur bei Stellung einer Kredit-

sicherheit. Verlangt die Bank bspw. vom

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-

mann-Handwerks-GmbH eine Bürgschaft,

so wird die gesellschaftsrechtlich gewon-

nene Haftungsbeschränkung durch die

persönliche Haftung als Bürge torpediert.

4. Gebot: Schutz der Familie

vor dem Unternehmen und umgekehrt

Stets ist an den Abschluss einer Vermö-

gensschadenhaftpflichtversicherung

seitens des Unternehmens für seinen

Vorstand, seine Geschäftsführer sowie

Aufsichtsratsmitglieder zu denken (D&O-

Versicherung). Besondere Vorsicht ist bei

Bürgschaften von Familienmitgliedern

für Forderungen des Unternehmens ge-

boten. Vor präventiven Vermögensüber-

tragungen vom Gründer auf den Ehe-

partner wird allgemein angesichts hoher

Scheidungsraten samt Folgeproblemen

gewarnt.

Auch der umgekehrte Fall, also der Schutz

des Unternehmens vor der Familie, sollte

Gegenstand jeder Existenzgründungsbe-

ratung sein. Im gesetzlichen Güterstand

der Zugewinngemeinschaft, also dem

gesetzlichen „Standardfall“ ohne Ehe-

vertrag, drohen im Scheidungsfall hohe

Ausgleichszahlungen für den Gründer,

die häufig zur Aufgabe bzw. Veräußerung

des Unternehmens führen. Existenzgrün-

dungsberater sollten eine Gütertrennung

oder die (steuerlich meist günstigere)

modifizierte Zugewinngemeinschaft an-

sprechen.

5. Gebot:

Frühzeitiger Innovationsschutz

Zusammen mit der Entwicklung ihrer

Unternehmensidee sollten Existenzgrün-

der von der ersten Sekunde an daran

denken, für bestmöglichen Schutz ihrer

technischen Erfindungen, Entwicklungen,

Firmen- und Produktnamen sowie ihres

unternehmerischen Know-hows zu sor-

gen. Eine neue Erfindung im Bereich der

Technik kann bspw. als Patent geschützt

AUFBRUCH

Die Wahl der Rechtsform hat weitreichende

Konsequenzen und will daher gut überlegt sein.

Ohne Fremdfinanzierung geht es oft nicht.

Verlangt die Bank eine Bürgschaft, ist Vorsicht geboten.