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at approbere den over Rente Cammerets Sagers Foretagelse, Deci­

sion og Underskrifft med videre giorde Inddeeling, som effter deraf

her havende Gienpart lyder Ord til andet som følger:

Da nach dem Königlen allerhöchsten Befehl an das

Geheime-Conseil vom l sten hujus in der bisherigen Ver­

waltung der Cammer-Sachen keine weitere Aenderung

gemacht worden, als dasz die Ihr. May“ dem Könige seit-

hero unmittelbar vorgetragene geringem Sachen künftig in

Dero Geheimen-Conseil vorgetragen und daselbst unter­

schrieben werden solten: So laszen alle Cammer-Sachen

sich darnach unter dreyerley Rubriquen befaszen als:

I.

Die Ihr. Königl. Maytt. Selbst vorzutragende und

von Ihnen zu unterschreibende wichtigere Sachen: dahin

würden auszer den in dem Königlen Befehl selbst bereits

ausdrücklich vorbehaltenen Gnaden-, Avancemens-, Beloh-

nungs- und Straf-Sachen zu rechen seyn:

a.

Alle neue Königliche Verordnungen, wie auch wann

überhaupt von einer Königlen Verordnung und Reso­

lution in diesem oder jenem wichtigen Fal abzuwei­

chen nötig gefunden werden dürfte;

b.

wann ein Domanial-Stück oder sonst eine Jagt- oder

andere Gerechtigkeit und Herrlichkeit gäntzlich ver-

äuszert würde;

c.

wann eine Bedienung vergeben werden sol;

d.

wann der Königle drittel von Strandungs-Sachen,

imgleichen wann der Abzugs-Pfenning nachgegeben

wird, und der Nachlas von Erheblichkeit ist;

e.

Erb-Fal-Gerechtigkeit, wenn der Post von Belang ist;

/. die noch nicht ausgefertigte Königle Confirmationes

bey Antrit der Regierung, als davon nur noch die

aus demPloenischen- auch Oldenburg- und Delmen-

horstischen-District übrig sind;

g.

alle Ausgabe-Pöste, die nicht im Reglement aufge-

führet stehen p.p.

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