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at approbere den over Rente Cammerets Sagers Foretagelse, Deci
sion og Underskrifft med videre giorde Inddeeling, som effter deraf
her havende Gienpart lyder Ord til andet som følger:
Da nach dem Königlen allerhöchsten Befehl an das
Geheime-Conseil vom l sten hujus in der bisherigen Ver
waltung der Cammer-Sachen keine weitere Aenderung
gemacht worden, als dasz die Ihr. May“ dem Könige seit-
hero unmittelbar vorgetragene geringem Sachen künftig in
Dero Geheimen-Conseil vorgetragen und daselbst unter
schrieben werden solten: So laszen alle Cammer-Sachen
sich darnach unter dreyerley Rubriquen befaszen als:
I.
Die Ihr. Königl. Maytt. Selbst vorzutragende und
von Ihnen zu unterschreibende wichtigere Sachen: dahin
würden auszer den in dem Königlen Befehl selbst bereits
ausdrücklich vorbehaltenen Gnaden-, Avancemens-, Beloh-
nungs- und Straf-Sachen zu rechen seyn:
a.
Alle neue Königliche Verordnungen, wie auch wann
überhaupt von einer Königlen Verordnung und Reso
lution in diesem oder jenem wichtigen Fal abzuwei
chen nötig gefunden werden dürfte;
b.
wann ein Domanial-Stück oder sonst eine Jagt- oder
andere Gerechtigkeit und Herrlichkeit gäntzlich ver-
äuszert würde;
c.
wann eine Bedienung vergeben werden sol;
d.
wann der Königle drittel von Strandungs-Sachen,
imgleichen wann der Abzugs-Pfenning nachgegeben
wird, und der Nachlas von Erheblichkeit ist;
e.
Erb-Fal-Gerechtigkeit, wenn der Post von Belang ist;
/. die noch nicht ausgefertigte Königle Confirmationes
bey Antrit der Regierung, als davon nur noch die
aus demPloenischen- auch Oldenburg- und Delmen-
horstischen-District übrig sind;
g.
alle Ausgabe-Pöste, die nicht im Reglement aufge-
führet stehen p.p.
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