![Show Menu](styles/mobile-menu.png)
![Page Background](./../common/page-substrates/page0028.jpg)
18
Die daraus flieszende Ausfertigungen an Bestallungen,
Kauf-Briefe, Concessionen, Privilegien, Confirmationes der
Erb-Pacht-Contracte, imgleichen Garanties und Decharges
und die jährliche Quitungen für die Hebungs-Bediente
würden von dem Könige Selbst unterschrieben.
II.
Die dem Königlei1 Conseil zur Erörterung un
Unterschrift vorzutragende Sachen von geringerer Wichtig
keit, welche sonst dem Könige unmittelbar vorgestellet
worden, dahin zu rechnen sind:
a.
die Yerhäurung der Pacht-Stücke auf gewisze Jahre,
oder auf Lebzeit,
b.
alle Keparations- und Bau-Pöste,
c.
alle geringe Holtz- und Jagt-Verbrechen, in welchen
umMilderung oder Nachgebung der Brüche gebehten
wird,
d.
alle Remissiones in den Pachtungen,
e.
die Nachgebung anderer Brüche,
/. alle Nachstempelungs-Sachen,
g.
alle Strand- und Abschus-Sachen und Erbanfal-
Gerechtigkeiten von mäszigem Belang,
h.
wann um Befreyung von der Leibeigenschaft oder
om Frihed for at pleie Födestauns-ßet bey den Kö-
niglen Gühtern angehalten wird,
i.
Die Holtz-Sage-Mühlen in Norwegen betr. und
überhaupt die Errichtung neuer Mühlen und
anderer werke in Königlen Landen.
Die darauf zu ertheilende Resolutiones werden ohn-
maasgeblich von dem Königlen Conseil in einem besonders
zu verfertigenden Protocollo, darin die vorzutragende
Sachen ordentlich eingeführet und mit dem Bedencken
der Rente-Cammer begleitet werden, verzeichnet werden
können.
Die daraus entstehende Ausfertigungen an Con-
firmationen, Concessionen, Frey-Briefen, Holtz-Aus-