Previous Page  28 / 227 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 28 / 227 Next Page
Page Background

18

Die daraus flieszende Ausfertigungen an Bestallungen,

Kauf-Briefe, Concessionen, Privilegien, Confirmationes der

Erb-Pacht-Contracte, imgleichen Garanties und Decharges

und die jährliche Quitungen für die Hebungs-Bediente

würden von dem Könige Selbst unterschrieben.

II.

Die dem Königlei1 Conseil zur Erörterung un

Unterschrift vorzutragende Sachen von geringerer Wichtig­

keit, welche sonst dem Könige unmittelbar vorgestellet

worden, dahin zu rechnen sind:

a.

die Yerhäurung der Pacht-Stücke auf gewisze Jahre,

oder auf Lebzeit,

b.

alle Keparations- und Bau-Pöste,

c.

alle geringe Holtz- und Jagt-Verbrechen, in welchen

umMilderung oder Nachgebung der Brüche gebehten

wird,

d.

alle Remissiones in den Pachtungen,

e.

die Nachgebung anderer Brüche,

/. alle Nachstempelungs-Sachen,

g.

alle Strand- und Abschus-Sachen und Erbanfal-

Gerechtigkeiten von mäszigem Belang,

h.

wann um Befreyung von der Leibeigenschaft oder

om Frihed for at pleie Födestauns-ßet bey den Kö-

niglen Gühtern angehalten wird,

i.

Die Holtz-Sage-Mühlen in Norwegen betr. und

überhaupt die Errichtung neuer Mühlen und

anderer werke in Königlen Landen.

Die darauf zu ertheilende Resolutiones werden ohn-

maasgeblich von dem Königlen Conseil in einem besonders

zu verfertigenden Protocollo, darin die vorzutragende

Sachen ordentlich eingeführet und mit dem Bedencken

der Rente-Cammer begleitet werden, verzeichnet werden

können.

Die daraus entstehende Ausfertigungen an Con-

firmationen, Concessionen, Frey-Briefen, Holtz-Aus-