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vnderthane vnd bürgere doselbst die jerlich viel hundertt jhar
her ihrer handtierunge vnd narung nach mitt aller handelung,
heringfischereien vnd kauffmanschafft inn deme hochloblichenn
konig reiche Dennemarchenn vfF dem lager zu
D raker
vnd
Falsterbode, bei regierung aller koninge, biss anher vngehin-
dertt haben gebrauchett, eine cumpanie gehaltenn.
Auch
alle jhar die jenigen so aus e. f. g. stadt Cammin in (ge-
melte) hochloblichenn konig reiche Dennemarckenn vff dem
lagerenn doselbst zu Draker hering gefischett, gesaltzett vnd
kauffmanschafft getriben königlichen majestatt vnd wirden
beuhelhabern vnd zolnernn pension, erdgelde, zollenn vnd
dergleichenn gantz willig vnd gern gerichtet vnd erlegett,
welchs auch dieselbigen beuhelhabere vnd zolner empfangenn
vnd die vnserenn auch bei allenn alten herkommendenn her-
ligkeit vnd gerechtigkeitt gehandt habett vnd beschirmett, —
ausgenommen das im itzs vorgangenen herbst anno d. 60
denn jenigen so auss e. f. g. stadt Cammin in wolgemeltenn
konig reiche Dennemarchenn auff dem lager Draker heringk
zu fangende gewesenn, denselbigenn in vnd nach geendeten
fischerei, durch denn königlicher stadthalter des hauses Co-
penhagenn vnd zolner darselbst zu Draker angezeigett wor-
denn, dass mann sie diss jhar bei ihrem altenn gebrauch
wolte bleibenn lassenn, aber vff das zukonfftige jhar soltenn
alle heringfischere auss e. f. g. stadt Cammin zu Draker nicht
mher ihres eigenen gefangenenn vnd gekaüfftenn herings ge-
brauchenn. — Es were dann dass sie genugsam urkundt sigel
vnd briefe ihres altenn besitzes vnd gebrauchs dass zukunfftige
jhar furlegenn wurdenn, welchs vns vnd vnserenn burgerenn
hochbeschwerlich, dieweil wir biss hir allenn gefangenenn vnd
gehauffenn heringsgesaltzenn auch vnbehindert dass lager zu
Draker vber vndenckliche ihare in fridsamer rugsamer pos
session gehabtt vnd gebrauchett vnd allenn handel getribenn
mitt erstattunge aller vmpflicht wir gemeldett, vnd zu kemen
zeitenn in unser possession nicht turbiret, sondern viel mher
darbei gelassenn vnd gehandthabett wordenn. Dieweile dann
e. f. g. sonder zweifei 'gnediglich wol erfarenn vnd berichtet
sein dass e. f. g. stadt Cammin jm jhare 1535 zusampt dem
radthausse darselbst, leider gott erbarmett durchs feier in die