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vnderthane vnd bürgere doselbst die jerlich viel hundertt jhar

her ihrer handtierunge vnd narung nach mitt aller handelung,

heringfischereien vnd kauffmanschafft inn deme hochloblichenn

konig reiche Dennemarchenn vfF dem lager zu

D raker

vnd

Falsterbode, bei regierung aller koninge, biss anher vngehin-

dertt haben gebrauchett, eine cumpanie gehaltenn.

Auch

alle jhar die jenigen so aus e. f. g. stadt Cammin in (ge-

melte) hochloblichenn konig reiche Dennemarckenn vff dem

lagerenn doselbst zu Draker hering gefischett, gesaltzett vnd

kauffmanschafft getriben königlichen majestatt vnd wirden

beuhelhabern vnd zolnernn pension, erdgelde, zollenn vnd

dergleichenn gantz willig vnd gern gerichtet vnd erlegett,

welchs auch dieselbigen beuhelhabere vnd zolner empfangenn

vnd die vnserenn auch bei allenn alten herkommendenn her-

ligkeit vnd gerechtigkeitt gehandt habett vnd beschirmett, —

ausgenommen das im itzs vorgangenen herbst anno d. 60

denn jenigen so auss e. f. g. stadt Cammin in wolgemeltenn

konig reiche Dennemarchenn auff dem lager Draker heringk

zu fangende gewesenn, denselbigenn in vnd nach geendeten

fischerei, durch denn königlicher stadthalter des hauses Co-

penhagenn vnd zolner darselbst zu Draker angezeigett wor-

denn, dass mann sie diss jhar bei ihrem altenn gebrauch

wolte bleibenn lassenn, aber vff das zukonfftige jhar soltenn

alle heringfischere auss e. f. g. stadt Cammin zu Draker nicht

mher ihres eigenen gefangenenn vnd gekaüfftenn herings ge-

brauchenn. — Es were dann dass sie genugsam urkundt sigel

vnd briefe ihres altenn besitzes vnd gebrauchs dass zukunfftige

jhar furlegenn wurdenn, welchs vns vnd vnserenn burgerenn

hochbeschwerlich, dieweil wir biss hir allenn gefangenenn vnd

gehauffenn heringsgesaltzenn auch vnbehindert dass lager zu

Draker vber vndenckliche ihare in fridsamer rugsamer pos­

session gehabtt vnd gebrauchett vnd allenn handel getribenn

mitt erstattunge aller vmpflicht wir gemeldett, vnd zu kemen

zeitenn in unser possession nicht turbiret, sondern viel mher

darbei gelassenn vnd gehandthabett wordenn. Dieweile dann

e. f. g. sonder zweifei 'gnediglich wol erfarenn vnd berichtet

sein dass e. f. g. stadt Cammin jm jhare 1535 zusampt dem

radthausse darselbst, leider gott erbarmett durchs feier in die