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vnd stakenn geleihen, darin der theter gesetzt vnd gestraffet
wordenn, — hat gleich zue vnde des heringsaltzens alß vnser
vorordenter alterman bereit von dannen der zoller dem so
widerstyrochen die freueler von vnsern veldenn gefanglichenn
dem einen freueler vber seine albereit entfangenne straff alß
er vann dannen siegelnn vnd sein gudt verzollenn wollen,
auch einen thaler abgeschatzett, dar zue ist e. k. m. ampt-
man zue Copenhagenn gen Drackhor komen, vnd ernstlichen
vormeldet, daß derwegenn, daß vnsere beuehlhaber die vn
sern so aufif vnsernn vitte in vnser cumpanien vorwircket
nicht woltenn gestaten durch denn zoller angreififen vnd in
seine vorhafiftung bringen zulassen vnsere kaufleut alleß was
sie aufif Drackhor hettenn vorwircket vnd gewolt daß die vn
sernn so nach zur stettenn gewesenn ihme burgenn stellen
oder sie kegen Copenhagenn gebracht werdenn solten. Letz-
lichen gleichwol sich so weit gelencket, daß die vnsern sich
kegen jme vorschriebenn müssen für sich vnd alle vnsere bür
gere zwischenn der zeit vnnd Johannis schirst e. k m. zustil-
lenn, wie e. k. m. aus der copeij solcher obligationn der
lenge nach vorlessenn verden, — also wir nicht allein an
vnser befreihungen vorkurtzet sonder auch in getrostlicher
gebrauchunge vnd zuuor, sichtiger vnd vndzweififelhafiftiger
gemessung derselbigenn die vnsernn wol zur hohestenn gefahr
leibs vnd guths bestricket werdenn solten. Zum drittenn gebe
der augenschein, daß ein veldt aufif vnser vittenn zue Drack
hor, so e. k. m. zolner auß vnser misgunstigenn anstiefiftenn
sagenn will, daß es vnß nicht zustendig zu vnser vitten ge
höre. Nun zweififelen wir weiniger alz nichts daß e. k. m. an
solcher vnß beschehenen anfechtung vnd eintragk keinen ge-
fallenn tragenn werdenn, dann vnsere companien dermassen
priuiligijret daß aufif derselbigenn das bier one einiche be-
schwerung geschencket, vnnd wir oder vnsere dartzu voror-
dente daß
exercitium jurisdictionis
die zeitt des zaltzenß in
den priuilegijs aus gedruckett vnuorhindert haben sollenn, —
welche priuilegia vnß auch in d. jungstenn odensehischenn
handelungen e. k. m. selbst zugehaltenn vnd gnedigst confir-
miret worden zue dem daß sich e. k. m. denn xj julij vor-
rucktenn 61 jareß gegenn vns in sonderheitt schriefiftlichenn