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vnd stakenn geleihen, darin der theter gesetzt vnd gestraffet

wordenn, — hat gleich zue vnde des heringsaltzens alß vnser

vorordenter alterman bereit von dannen der zoller dem so

widerstyrochen die freueler von vnsern veldenn gefanglichenn

dem einen freueler vber seine albereit entfangenne straff alß

er vann dannen siegelnn vnd sein gudt verzollenn wollen,

auch einen thaler abgeschatzett, dar zue ist e. k. m. ampt-

man zue Copenhagenn gen Drackhor komen, vnd ernstlichen

vormeldet, daß derwegenn, daß vnsere beuehlhaber die vn­

sern so aufif vnsernn vitte in vnser cumpanien vorwircket

nicht woltenn gestaten durch denn zoller angreififen vnd in

seine vorhafiftung bringen zulassen vnsere kaufleut alleß was

sie aufif Drackhor hettenn vorwircket vnd gewolt daß die vn­

sernn so nach zur stettenn gewesenn ihme burgenn stellen

oder sie kegen Copenhagenn gebracht werdenn solten. Letz-

lichen gleichwol sich so weit gelencket, daß die vnsern sich

kegen jme vorschriebenn müssen für sich vnd alle vnsere bür­

gere zwischenn der zeit vnnd Johannis schirst e. k m. zustil-

lenn, wie e. k. m. aus der copeij solcher obligationn der

lenge nach vorlessenn verden, — also wir nicht allein an

vnser befreihungen vorkurtzet sonder auch in getrostlicher

gebrauchunge vnd zuuor, sichtiger vnd vndzweififelhafiftiger

gemessung derselbigenn die vnsernn wol zur hohestenn gefahr

leibs vnd guths bestricket werdenn solten. Zum drittenn gebe

der augenschein, daß ein veldt aufif vnser vittenn zue Drack­

hor, so e. k. m. zolner auß vnser misgunstigenn anstiefiftenn

sagenn will, daß es vnß nicht zustendig zu vnser vitten ge­

höre. Nun zweififelen wir weiniger alz nichts daß e. k. m. an

solcher vnß beschehenen anfechtung vnd eintragk keinen ge-

fallenn tragenn werdenn, dann vnsere companien dermassen

priuiligijret daß aufif derselbigenn das bier one einiche be-

schwerung geschencket, vnnd wir oder vnsere dartzu voror-

dente daß

exercitium jurisdictionis

die zeitt des zaltzenß in

den priuilegijs aus gedruckett vnuorhindert haben sollenn, —

welche priuilegia vnß auch in d. jungstenn odensehischenn

handelungen e. k. m. selbst zugehaltenn vnd gnedigst confir-

miret worden zue dem daß sich e. k. m. denn xj julij vor-

rucktenn 61 jareß gegenn vns in sonderheitt schriefiftlichenn