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liebenn besonndernn burgermeister vnnd rhat zu

Alten Stettijnn

durch jhre itze abgefertigte gesanntenn, die auch ersahmen

vnnd wolweisenn ern

Greigernn Brnckman

, burgermeistern

vnnd

Peter Framholtz

rathsverwanntenn, noch angeworbener

begrueszung, gltickwunschung vnnd erbietenn, so woll wegenn

gnedigster erlaszung, des jnn jrer mayt. zolstett aufgesetztenn

lastgeldes, als wegen messigung vnnd abschaffung etzlicher

angegebenenn beschwerdenn, damit jre burgher vnd kauffleute

zu Ellebogenn, wie auch auff denn fischlägern zu Falsterbode

vnnd

Dräckor

, den darbeij angezogenenn priuilegien zuwider

beladenn werdenn sollen, mit gantz jnstendigenn fleiß, under-

thenigst gesucht, erjnnert vnnd gebeten. Vnd als jre mayt.

darneben aus den schrifften, so jre vnderthanen vnnd diener

burgermeister vnnd rhatt zu Ellebogenn, vnnd die zölner am

gedachten beidenn orten, beij de . . handlung, als denn gesanten

zugelaszen, zu jrem gegenbericht, vnderthenigst eingebracht,

die gelegenheit vnnd vmbstende solcher gebrechenn, gnedigst

vormerckt, — so habenn die, nach gehabten rhattschlage vnd

bedenckenn, denn gesanten auff solches alles, nachfolgendenn

bescheidt zugeben, gnedigst beuolen.

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Do die vonn Stettin, der

bieraccise

halber, auff Drackör

befreihet, das sie vonn jeder last nicht mehr, als 4 schillingk,

wie angeben auszurichtenn schuldig, welchs denn jnn großen

zweifeil gestheldt, weill notorium, das jre priuilegia des he-

ringfangs halber vornemblich vnnd allein auff

Sehona

gericht

wurdenn, — so sollen sie damit gehört, vnnd billicher be­

scheidt darauff gegebenn werdenn, wie denn jrer mayt. ijtziger

zolner des orts berichtet, das vonn den stettinischen desfals

nichts seij besaldt wordenn.

Wan aber die vonn Stettijn

solch jre angemaste befreihung mit priuilegien oder andernn

gnugsamenn vrkundenn nicht wurden beweisen, vnnd ergrundt

konnenn, so hettenn die jre mayt., auch vmb so vill wenig-

her zuuordenckenn, oder ijn einige maße zusetzenn, weill der

punct die bieraccijse betreffenndt, ijnn der odensehischen trac­

tation austruglichenn vorbehaltenn vnnd ausgesetzet, wann die

sich, mit abfurderung der gewohnlichenn biersteur, gegenn

die vonn Stettijnn, denn ändern stettenn gleich zuerzeigenn