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liebenn besonndernn burgermeister vnnd rhat zu
Alten Stettijnn
durch jhre itze abgefertigte gesanntenn, die auch ersahmen
vnnd wolweisenn ern
Greigernn Brnckman
, burgermeistern
vnnd
Peter Framholtz
rathsverwanntenn, noch angeworbener
begrueszung, gltickwunschung vnnd erbietenn, so woll wegenn
gnedigster erlaszung, des jnn jrer mayt. zolstett aufgesetztenn
lastgeldes, als wegen messigung vnnd abschaffung etzlicher
angegebenenn beschwerdenn, damit jre burgher vnd kauffleute
zu Ellebogenn, wie auch auff denn fischlägern zu Falsterbode
vnnd
Dräckor
, den darbeij angezogenenn priuilegien zuwider
beladenn werdenn sollen, mit gantz jnstendigenn fleiß, under-
thenigst gesucht, erjnnert vnnd gebeten. Vnd als jre mayt.
darneben aus den schrifften, so jre vnderthanen vnnd diener
burgermeister vnnd rhatt zu Ellebogenn, vnnd die zölner am
gedachten beidenn orten, beij de . . handlung, als denn gesanten
zugelaszen, zu jrem gegenbericht, vnderthenigst eingebracht,
die gelegenheit vnnd vmbstende solcher gebrechenn, gnedigst
vormerckt, — so habenn die, nach gehabten rhattschlage vnd
bedenckenn, denn gesanten auff solches alles, nachfolgendenn
bescheidt zugeben, gnedigst beuolen.
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Do die vonn Stettin, der
bieraccise
halber, auff Drackör
befreihet, das sie vonn jeder last nicht mehr, als 4 schillingk,
wie angeben auszurichtenn schuldig, welchs denn jnn großen
zweifeil gestheldt, weill notorium, das jre priuilegia des he-
ringfangs halber vornemblich vnnd allein auff
Sehona
gericht
wurdenn, — so sollen sie damit gehört, vnnd billicher be
scheidt darauff gegebenn werdenn, wie denn jrer mayt. ijtziger
zolner des orts berichtet, das vonn den stettinischen desfals
nichts seij besaldt wordenn.
Wan aber die vonn Stettijn
solch jre angemaste befreihung mit priuilegien oder andernn
gnugsamenn vrkundenn nicht wurden beweisen, vnnd ergrundt
konnenn, so hettenn die jre mayt., auch vmb so vill wenig-
her zuuordenckenn, oder ijn einige maße zusetzenn, weill der
punct die bieraccijse betreffenndt, ijnn der odensehischen trac
tation austruglichenn vorbehaltenn vnnd ausgesetzet, wann die
sich, mit abfurderung der gewohnlichenn biersteur, gegenn
die vonn Stettijnn, denn ändern stettenn gleich zuerzeigenn