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geneigt werenn. Es seindt aber jre mayt. gnedigst zufriedenn,

das vonn dem bier, se zu Drakör auff der stettinischen com-

panei ausgetrunckenn wirdt, biß auf weiter erkundigung vnd

jrer mayt. fernernn bescheidt vnnd vorordnung, nicht mehr,

als obenn gemeldt, nemblich 4

ß

vom jeder last solle gefur

dert vnnd gegebenn werdenn.

Weill der stettinische kauffman der

neun tage

von Mi­

chaelis biß auff Dionysij, zu Drakör, so wenig als zu Malmo

befugt ermeszenn, sondern nur auff das lager vnnd handtirung,

bisß auf Michaelis, jnhaldt vielgemeltes odensebischenn re-

cesses, befreihet, so laßenn es jre mayt. das es darjnn so

wol, als mit jrer auff Drakör hergebrachtenn vogteigerechtig-

keit nach inhaldt solchs vortrages hinfurtan gehalten werden

möge, jm nhamen gottes bleibenn vnnd beruhenn.

Es achten auch jre mayt. nicht billich zuseijnn, do mit

auffzihung vnd niderlaszung des korbes

, verfrugliche geschwin-

digkeit dem stettinischen kauffman zu nachteill, getriebenn

werdenn solte, wie denn solchs durch ihrenn zolner aldo auch

vnderthenig ist entschuldigt, vnnd darbeij erclerung gethan

das solchs auff vorgehnnd beliebung mer zu gemeinen bestenn

als jemandts zum vorfange furgenommen vnnd gemeint, do

aber solchs befundenn vnnd dargethann werdenn solle, wollenn

sich jre mayt. mit gnedigstenn einsehenn vnnd vorordnung

geburlich woll zuerzeigen wiszenn.

Naeh dem auch, wan das

thuch

beij eilen aus gemessen

vnnd vorkaufft, jrer mayt. zolngerechtigkeit vorkurtz wirdt,

vnnd es daruor gehalten das die stettinischenn dasselbe, des

orts, also zuuereusernn, nicht berechtigt, so soll der stettini­

schenn kauffman, das thuch, solange, als jre mayt. dar jnn

eijnn anders nicht vorordnen, beij gantze vnnd halben stucken

zu Drackör zuuerkeufen schuldig seijnn, darmit jrer mayt. an

jren zollenn nicht äbgehenn möge. Do aber die stettinischenn

solche jre angegebenn freiheit, mit priuilegienn, oder sonst

zuerweisenn, so sollenn sie von jrer mayt. darmit auch gene-

digst gehört werdenn, vnnd derselbenn bescheidts, darauff

zugewartenn habenn.

Ire mayt. hattenn auch recht vnnd billich zu seijnn, wie

denn der halber jnn dem

modtbuche

Vorsehung gethan, das