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geneigt werenn. Es seindt aber jre mayt. gnedigst zufriedenn,
das vonn dem bier, se zu Drakör auff der stettinischen com-
panei ausgetrunckenn wirdt, biß auf weiter erkundigung vnd
jrer mayt. fernernn bescheidt vnnd vorordnung, nicht mehr,
als obenn gemeldt, nemblich 4
ß
vom jeder last solle gefur
dert vnnd gegebenn werdenn.
Weill der stettinische kauffman der
neun tage
von Mi
chaelis biß auff Dionysij, zu Drakör, so wenig als zu Malmo
befugt ermeszenn, sondern nur auff das lager vnnd handtirung,
bisß auf Michaelis, jnhaldt vielgemeltes odensebischenn re-
cesses, befreihet, so laßenn es jre mayt. das es darjnn so
wol, als mit jrer auff Drakör hergebrachtenn vogteigerechtig-
keit nach inhaldt solchs vortrages hinfurtan gehalten werden
möge, jm nhamen gottes bleibenn vnnd beruhenn.
Es achten auch jre mayt. nicht billich zuseijnn, do mit
auffzihung vnd niderlaszung des korbes
, verfrugliche geschwin-
digkeit dem stettinischen kauffman zu nachteill, getriebenn
werdenn solte, wie denn solchs durch ihrenn zolner aldo auch
vnderthenig ist entschuldigt, vnnd darbeij erclerung gethan
das solchs auff vorgehnnd beliebung mer zu gemeinen bestenn
als jemandts zum vorfange furgenommen vnnd gemeint, do
aber solchs befundenn vnnd dargethann werdenn solle, wollenn
sich jre mayt. mit gnedigstenn einsehenn vnnd vorordnung
geburlich woll zuerzeigen wiszenn.
Naeh dem auch, wan das
thuch
beij eilen aus gemessen
vnnd vorkaufft, jrer mayt. zolngerechtigkeit vorkurtz wirdt,
vnnd es daruor gehalten das die stettinischenn dasselbe, des
orts, also zuuereusernn, nicht berechtigt, so soll der stettini
schenn kauffman, das thuch, solange, als jre mayt. dar jnn
eijnn anders nicht vorordnen, beij gantze vnnd halben stucken
zu Drackör zuuerkeufen schuldig seijnn, darmit jrer mayt. an
jren zollenn nicht äbgehenn möge. Do aber die stettinischenn
solche jre angegebenn freiheit, mit priuilegienn, oder sonst
zuerweisenn, so sollenn sie von jrer mayt. darmit auch gene-
digst gehört werdenn, vnnd derselbenn bescheidts, darauff
zugewartenn habenn.
Ire mayt. hattenn auch recht vnnd billich zu seijnn, wie
denn der halber jnn dem
modtbuche
Vorsehung gethan, das