SCHWEIZER GEMEINDE 3 l 2015
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Impressum
52. Jahrgang / Nr. 522 / März/mars
Herausgeber/éditeur
Schweizerischer Gemeindeverband
Association des Communes Suisses
Partnerschaften / partenariats
Fachorganisation Kommunale Infrastruktur
organisation Infrastructures communales
Konferenz der Stadt- und Gemeindeschreiber.
Conférence des Secrétaires Municipaux.
Verlag und Redaktion/éditions et rédaction
Laupenstrasse 35, Postfach 8022, 3001 Bern
Tel. 031 380 70 00
www.chgemeinden.ch www.chcommunes.chPeter Camenzind (czd), Chefredaktor
Philippe Blatter (pb), Redaktor
Beatrice Sigrist (bs), Layout/Administration
info@chgemeinden.chChristian Schneider, Redaktion SKSG
Nachdruck
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Genehmigung der Redaktion. Verlinkung erwünscht.
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Auflage/tirage (WEMF/REMP 2013/2014)
Verkaufte Auflage/tirage vendu 2503 Ex.
Gratisauflage/tirage gratuit
1183 Ex.
Total/total
3686 Ex.
Twitter − wenn der
Name geklaut wird
Seit einigen Wochen sorgt der Twitteraccount
der Gemeinde Rongellen für Aufsehen. Aus
rechtlicher Sicht kann das heikel werden.
Seit Mitte Januar sorgt ein neuerTwitter-
account für Aufsehen. @rongellen, so
der Name. Auf den ersten Blick ist das
eine tolle Sache. DieTweets sind witzig,
nehmen Bezug auf aktuelle Ereignisse.
Ja, sie sind geeignet, das Image des Dor-
fes amAusgang derViamala-Schlucht an
der San-Bernardino-Route positiv zu be-
einflussen. Das alles macht den An-
schein einer offiziellen Angelegenheit.
Und ja, wir geben zu: Wir sind darauf
hereingefallen.
Klarer Verstoss gegen das ZGB
Die unbekannten Betreiber des Twitter-
accounts nehmen es mit dem Persön-
lichkeitsschutz nicht so genau. So haben
sie eine Medienmitteilung imNamen der
Gemeinde versandt und erfrechten sich,
als Gemeindevorstand zu unterzeichnen.
Und hier wird die Sache justiziabel, denn
die Betreiber des Accounts haben den
Namen der Gemeinde geklaut.
In ZGB 29 ist zu lesen: «Wird jemand da-
durch beeinträchtigt, dass ein anderer
sich seinen Namen anmasst, so kann er
auf Unterlassung dieser Anmassung so-
wie bei Verschulden auf Schadenersatz
und, wo die Art der Beeinträchtigung es
rechtfertigt, auf Leistung einer Geld-
summe als Genugtuung klagen.»
Das juristische Problem bei der Sache
ist: Unterlässt die Gemeinde eine Klage,
so verwirkt sie dieses Recht im Verlauf
der Zeit. Denn sie hat stillschweigend
akzeptiert, dass ein anderer in ihrem
Namen spricht. Es ist klar: Solange die
Namensdiebe keinen Schaden verursa-
chen, ist das kein Problem. Was aber,
wenn ein echter Schaden entsteht?
Twittern: Ein Plan ist zwingend
Die Gemeinden sind erst dabei, Twitter
zu entdecken. Es wird viel experimen-
tiert. Eine Gemeinde weist auf jeden
Bericht der lokalen Zeitung hin, andere
twittern jeden Satz aus dem Gemein-
deparlament und andere «zwitschern»
schon, wenn ein Vogel vor dem Ge-
meindehaus herumflattert. Welche
Wirkung man so erzielt, wurde wohl
kaum bedacht. Klar ist: Tweets sind
Teil der offiziellen Kommunikation,
auch wenn die Meldungen nur 140 Zei-
chen lang sind.Kurz:Was man imWorld
Wide Web – Twitter ist ein Teil davon –
verbreitet, verlangt ein Konzept. Und
will man verhindern, dass der eigene
Name gekidnappt wird, dann hilft nur
eines: Den guten Namen zu reservieren,
ohne gleich aktiv zu werden.
Übrigens: Auch wir twittern. Folgen sie
uns unter @CH_Gemeinden.
Peter Camenzind
Chefredaktor
Vorschau
In der nächsten Ausgabe zeigen wir,
dass die 2000-Watt-Gesellschaft
schon heute real ist. Ausserdem
fragen wir, wohin sich die direkte
Demokratie entwickelt, wenn immer
weniger Leute sich engagieren.
MOSAIK