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SCHWEIZER GEMEINDE 9 l 2017

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SCHWEIZERISCHER GEMEINDEVERBAND

RPG2-Entwurf ist

nicht ausgereift

Der SGV steht der zweiten Revision des Raumplanungs-

gesetzes (RPG2) kritisch gegenüber. Die Vorlage muss

nochmals verbessert, der Zeitplan angepasst werden.

Im Juni dieses Jahres schickte der Bun-

desrat seinen neuen Vorschlag für ein

RPG2 in die Vernehmlassung. Dies,

nachdem der erste Entwurf im Mai 2015

gescheitert war – auch der Schweizeri-

sche Gemeindeverband (SGV) hatte sich

gegen die damalige Vorlage des RPG2

gestellt. Er verlangte, dass die Gesetzes-

vorlage auf dasWesentliche konzentriert

und zurückgestellt wird.

Mehr Spielraum für Kantone

Der neue, abgespeckte Gesetzesentwurf

thematisiert vor allem das Bauen ausser-

halb der Bauzonen und in kleinerem

Umfang den Untergrund und die funkti-

onalen Räume. Neues Element im RPG2

ist der sogenannte Planungs- und Kom-

pensationsansatz. Dieser gibt den Kan-

tonen mehr planerischen Spielraum, um

ihre regionalen Problemstellungen aus-

serhalb der Bauzonen zu lösen, ohne

dass dazu, wie bisher, eine zusätzliche

Ausnahmebestimmung im RPG festge-

setzt werden muss. Die so gewährte Fle-

xibilität darf allerdings das für die Raum-

planung grundlegende Prinzip der

Trennung von Baugebiet und Nichtbau-

gebiet nicht relativieren.

Mit dem Planungsansatz können die

Kantone für bestimmte Räume Sonder-

regelungen festlegen – zum Beispiel um

denTourismus zu fördern –, die von den

Bestimmungen des RPG über das Bauen

ausserhalb der Bauzonen abweichen.

Damit solche Mehrnutzungen denTren-

nungsgrundsatz nicht aufweichen, ver-

langt der Gesetzesentwurf allerdings

auch, dass die zugelassenen Mehrnut-

zungen kompensiert werden, «und zwar

so, dass ausserhalb der Bauzonen ins-

gesamt keine grösseren, intensiveren

oder störenderen Nutzungen als bislang

entstehen».

Der kantonale Richtplan ist das zentrale

Instrument, um die Spezialregelungen

und die Eckwerte der Kompensationen

festzulegen. Umgesetzt würde der Pla-

nungs- und Kompensationsansatz dann

im Baubewilligungsverfahren. Bauwil-

lige müssten dabei nachweisen, dass sie

Mehrnutzungen «mindestens gleichwer-

tig» quantitativ kompensieren.

Vertieftere Abklärungen nötig

Für den SGV stimmt zwar die Stossrich-

tung, der Gesetzesentwurf ist aber noch

zu wenig ausgereift. Es braucht vertief-

tereAbklärungen und Diskussionen. Ins-

besondere die beiden Kernelemente

«Planungsansatz» und «Interessenab-

wägung» müssen noch weiter geschärft

werden, damit einerseits der Handlungs-

spielraum vergrössert und andererseits

derTrennungsgrundsatz nicht gefährdet

wird. Der Planungsansatz muss rechtlich

auf eine solide Basis gestellt und die

Möglichkeit der Kombination von volu-

menbasierter und qualitativer Kompen-

sation im öffentlichen Interesse geschaf-

fen werden. Anhand vonTestplanungen

sollte das Instrument dann auf seine

Wirksamkeit überprüft werden. Der Pla-

nungsansatz und die Interessenabwä-

gung bieten die Chance, durch die ge-

samtheitliche Planung eines Perimeters

einerseits regionale Bedürfnisse besser

zu berücksichtigen und andererseits

qualitativ bessere Lösungen zu finden

als mit der bestehenden Gesetzgebung.

Zeitdruck ist nicht zielführend

Wie der SGV bereits mehrfach betont

hat, ist der enge Zeitplan für die Umset-

zung der zweiten RPG-Revision nicht

angebracht. Die Umsetzung unter Zeit-

druck ist in keiner Weise zielführend,

zumal die Gemeinden aktuell damit be-

schäftigt sind, die kommunalen Verord-

nungen und Planungen im Zuge der

Umsetzung des RPG1 zu überarbeiten.

Diese Prozesse sind langwierig, sehr

arbeitsintensiv und oft politisch heikel.

Eine erneute Teilrevision des RPG wird

die Gemeinden zusätzlich belasten. Die

kommunale Ebene ist nur dann gewillt,

diesen Mehraufwand zu leisten, wenn

durch die Gesetzesrevision eine echte

Verbesserung bezüglich «Vereinfa-

chung», «Vergrösserung der Handlungs-

spielräume» und «Trennungsgrundsatz»

erreicht wird.

red

Stellungnahme:

www.tinyurl.com/sn-rpg2

Bessere

Integration

Der SGV begrüsst die Änderung der

Asylverordnung 2 über Finanzierungs-

fragen. Durch dieAufhebung der Son-

derabgabe auf Erwerbseinkommen für

Personen aus dem Asylbereich wer-

den die Arbeitgeber (administrativ)

entlastet, und es entsteht ein höherer

Anreiz, Arbeitskräfte aus dem Asylbe-

reich zu beschäftigen. Mit dieser Mass-

nahme kann das Inländerpotenzial

besser ausgeschöpft werden. Eben-

falls befürwortet der SGV die Än-

derung der Verordnung über die In-

tegration von Ausländerinnen und

Ausländern. Damit wird für die Kan-

tone Rechtssicherheit im Umgang mit

nicht verwendeten Geldern aus den

Kantonalen Integrationsprogrammen

geschaffen. Grundsätzlich begrüsst

der SGV sämtliche Bemühungen, die

zum Ziel haben, die Arbeitsmarktinte-

gration von Personen aus dem Asyl-

bereich zu erhöhen. Es gilt zu verhin-

dern, dass die kommunale Sozialhilfe

künftig den Preis für heutige Unterlas-

sungen zu bezahlen hat.

red

Stellungnahme:

www.tinyurl.com/sn-asylv2

Mehr

Vorlaufzeit

Das eidgenössische Parlament hat

2016 dieTotalrevision des Ordnungs-

bussengesetzes (OBG) verabschiedet.

Das neue Gesetz dehnt den Anwen-

dungsbereich des Ordnungsbussen-

verfahrens auf weitere 16 Bundesge-

setze aus. Der SGV begrüsst dies.

Allerdings ist eine Inkraftsetzung des

OBG und der Ordnungsbussenverord-

nung auf den 1. Januar 2018 nicht

möglich. Kantonale und kommunale

Behörden benötigen mehrVorlaufzeit,

zum Beispiel für die Anpassung der

IT-Infrastruktur. Der SGV schlägt zu-

dem vor, die Reihenfolge der Bussen-

liste zu ändern, denTatbestand «Nicht-

vorlage des Ausländerausweises für

dieVerlängerung der Gültigkeitsdauer

der Niederlassungsbewilligung» in

die Bussenliste aufzunehmen und den

Bussenkatalog des Strassenverkehrs-

rechts anzupassen.

red

Stellungnahme:

www.tinyurl.com/sn-obv