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Pedelec, alternativ weiße reflektierende Ringe
in Mantel, Felgen oder reflektierende Stifte
an den Speichen
Pedale
: pro Pedal je ein gelber Reflektor
nach vorne und nach hinten weisend
• Jede lichttechnische Anlage muss das Pr f-
zeichen der amtlichen Zulassung tragen: Eine
Wellenlinie und eine K-Nummer.
K 1234
• Bei technischen Veränderungen beachten Sie
immer, dass elektrische Bauteile nur gegen
bauartgepr fte Teile ausgetauscht werden
d rfen!
• Der Motor bei einem Pedelec darf den Fahrer
nur unterst tzen, wenn dieser selber in die Pe-
dale tritt. Dabei ist die mittlere Motorleistung
auf 250 W begrenzt und die Unterst tzung
muss bei 25 km/h abschalten.
• Der Fahrer unterliegt weder Versicherungs-
noch Führerscheinpflicht. Eine Helmpflicht wird
aktuell diskutiert, informieren Sie sich vor Fahrt-
antritt ber die f r Sie geltende Rechtspraxis.
Wir empfehlen jedoch dringend das Tragen ei-
nes passenden und geeigneten Helms.
Wenn Ihr Pedelec keine Lichtma-
schine /Dynamo aufweist gilt: Sie
m ssen den ausreichend gelade-
nen Akku Ihres Pedelecs nur dann mitf h-
ren, wenn Sie in Dämmerung oder Dunkel-
heit fahren. Er ist vorgeschrieben, um
nötigenfalls mit Licht fahren zu können.
Österreich
F r die Teilnahme am öffentlichen Straßenver-
kehr in Österreich m ssen Sie sich nach der 146.
Verordnung / Radverordnung richten. Diese fin-
den Sie im Bundesgesetzblatt Österreich.
Wenn keine anderen Bestimmungen gelten,
muss Ihr Pedelec
• zwei voneinander unabhängige Bremsvorrich-
tungen aufweisen, die im Trockenen durch-
schnittlich mit 4m/sec
2
aus 20 km/h verzögern,
• eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen aufweisen,
• einen mit dem Pedelec fest verbundenen
Scheinwerfer haben, der mindestens 100 cd
helles, weißes oder hellgelbes Licht nach vor-
ne erzeugt,
• nach vorne einen weißen Reflektor haben mit
mindestens 20 cm
2
Lichteintrittsfläche,
• ein rotes R cklicht mit mindestens 1cd Licht-
stärke und einen roten Reflektor mit mindes-
tens 20cm
2
Lichteintrittsfläche aufweisen,
nach hinten weisend,
• gelbe R ckstrahler an den Pedalen oder
gleichwertige Reflektions-Vorrichtungen ha-
ben,
• zwei Reflektoren pro Laufrad mit jeweils min-
destens 20 cm
2
Lichteintrittsfläche, ersatzwei-
se Reifen, die zusammenhängend und ring-
förmig reflektierend sind. Zulässig sind auch
Vorrichtungen, die gleiche Wirkung haben.
In Österreich gilt ein elektrisch angetriebenes
Pedelec, das aus eigener Kraft eine maximale
Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht und von ei-
nem Motor mit max. 600 W angetrieben wird, als
Fahrrad und unterliegt den Ausr stungsbestim-
mungen der Radverordnung. Wie mit normalen
(nur muskelbetriebenen) Fahrrädern gelten beim
Lenken eines solchen die einschlägigen StVO-
Bestimmungen, unter anderem die Radwegbe-
nützungspflicht mit einspurigen Fahrrädern.
Schweiz
In der Schweiz stehen die g ltigen Regelungen
in den Verordnungen ber die technischen Anfor-
derungen an Straßenfahrzeuge. Hier lesen Sie
bitte die Artikel 213 bis 218.
• Auch in der Schweiz m ssen Fahrräder zwei
leistungsfähige Bremsen haben, je eine f r
Vorder- und Hinterrad.
• Die Lichter an Fahrrädern d rfen nicht blenden.
• An Fahrrädern m ssen mindestens ein nach
vorn und ein nach hinten gerichteter R ck-
strahler mit einer Leuchtfläche von mindestens
10 cm2 fest angebracht sein. Die R ckstrahler
m ssen nachts bei guter Witterung auf 100 m
im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts
sichtbar werden.
• Die Pedale m ssen vorn und hinten R ck-
strahler mit einer Leuchtfläche von mindestens
5 cm2 tragen. Ausgenommen sind Rennpeda-
le, Sicherheitspedale und dergleichen.
• Anstelle der R ckstrahler können andere ret-
roreflektierende Vorrichtungen verwendet wer-
den, wenn sie in der Wirkung den Anforderun-
gen an R ckstrahler entsprechen.
• Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit ei-
nem Leergewicht (ohne F hrer oder F hrerin)
von höchstens 11 kg, m ssen eine gut hörbare
Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen
sind untersagt.
• Fahrräder sind mit einer geeigneten Diebstahl-
sicherung zu versehen.




