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so, dass Firmeninhaber und Unternehmensnachfolger jeweils ihren

eigenen Steuerberater bzw. jeweils einen eigenen Wirtschaftsprü-

fer mit der Wertfeststellung beauftragen. Da die Bewertung eines

Unternehmens von zahlreichen weichen Faktoren abhängt und

unterschiedliche Methoden angewandt werden, ergibt sich zur

Verwunderung aller Beteiligten häufig eine erheblich divergieren-

de Wertbestimmung, je nachdem, ob der Firmeninhaber oder der

potentielle Unternehmensnachfolger die Wertbestimmung in Auf-

trag gibt. In der Praxis legt der Verkäufer in Verhandlungen den

Kaufpreis betreffend nicht selten eine Unternehmensbewertung

doppelt so hoch wie diejenige des Interessenten vor, obwohl beide

Seiten im Grundsatz auf dieselben Daten zurückgegriffen haben.

Es stellt sich die Frage: Was ist der Unternehmenswert? Darunter

wird grundsätzlich der Betrag verstanden, den ein Dritter als Erwer-

ber für das gesamte Unternehmen am Markt zahlen würde. Dabei

handelt es sich um denjenigen Betrag, der bei Veräußerung des Be-

triebes einschließlich stiller Reserven zuzüglich eines Firmen- und

Geschäftswertes erzielt werden kann. Der Firmenwert hat somit

stille Reserven und den Geschäftswert des Unternehmens zu be-

rücksichtigten. Werden nur einzelne Anteile an einem Unterneh-

men veräußert und soll deren Wert ermittelt werden, ist zunächst

der Gesamtunternehmenswert festzustellen. Danach erfolgt eine

Umrechnung entsprechend den Beteiligungsquoten auf den Anteil

des ausscheidenden Gesellschafters (heute als so genannte indi-

rekte Methode bezeichnet).

Dabei stellt sich die Problematik, dass man als Firmeninhaber re-

gelmäßig nicht auf Vergleichswerte zurückgreifen kann. Deshalb

haben sich in den vergangenen Jahrzehnten unterschiedlichen Be-

wertungsmethoden gebildet.

b) Kaufpreis bzw. Abfindung

Der in der Praxis für Firmeninhaber und Unternehmensnachfolger

regelmäßig wichtigste und damit gleichzeitig auch umstrittenste

Bestandteil des Kaufvertrages ist der Kaufpreis und dessen Fällig-

keit.

Der Kaufpreis stellt gewissermaßen einen neuralgischen Punkt bei

den Verhandlungen zur Übertragung des Unternehmens bzw. ein-

zelner Anteile eines Unternehmens dar, was sich auf die Vertrags-

gestaltung auswirkt. Auf der einen Seite möchte der Käufer in der

Regel einen für ihn besonders günstigen Kaufpreis verhandeln. Auf

der anderen Seite ist die Zahl, die den Preis darstellt, für den Ver-

käufer oftmals mehr als eine bloße wertmäßige Kombination aus

Ziffern, sondern vielmehr das in Zahlen dargestellte Abbild langjäh-

riger Anstrengungen und Arbeit, die zu dem Unternehmen in seiner

konkreten Form geführt haben. Insofern ist es wichtig, einen fai-

ren Preis zu erarbeiten, mit dem beide Seiten leben können. Daher

sollte der Kaufpreis nicht lapidar verhandelt, Summen nicht nach

Gutdünken festgesetzt werden.

Tipp

: Es ist ratsam, für die Ermittlung des Kaufpreises eine Unter-

nehmensbewertung durchführen zu lassen. Dabei wird der Wert

des in Rede stehenden Unternehmens ermittelt und auf dieser

Grundlage ein Kaufpreis empfohlen. Dabei sollten Sie aber beach-

ten, dass es nicht die eine wahre Methode zur Unternehmensbe-

wertung gibt, unsere Rechtsordnung gibt hierfür keine gesetzlichen

Vorgaben. Sie müssen wissen, dass je nach angewandter Berech-

nungsmethode die Bewertung anders ausfallen und erheblich vari-

ieren kann. Allerdings werden in jedem Fall vertretbare Ergebnisse

geliefert, die als Anhaltspunkt dienen. In der Praxis ist es häufig