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ten bzw. Dienst- oder Werkleistungen (bspw. wird der Veräußerer
eines Sanitär- und Heizungsbau-Betriebes keinem Wettbewerbs-
verbot unterfallen, wenn er nun im Bereich der KFZ-Reparatur
tätig wird). Dem Veräußerer bleibt es also unbenommen, andere
Leistungen am Markt anzubieten, solange und soweit keine Über-
schneidungen mit dem bei Vertragsschluss bestehenden Tätig-
keitsfeld des veräußerten Betriebes bestehen.
In der Praxis besteht (zweitens) regelmäßig großes Konfliktpotenzi-
al hinsichtlich der
Zeit
, während der dem Veräußerer die Ausübung
seines Berufes aus Konkurrenzschutzgründen untersagt werden
kann. Das Interesse des Nachfolgers geht nachvollziehbar dahin,
dem Veräußerer möglichst lange den Marktzutritt zu verschließen,
während der Veräußerer regelmäßig darauf pocht, nach möglichst
kurzer Zeitspanne wieder seine Leistungen als Mitbewerber an-
bieten zu können. Wettbewerbsverbote bis zu zwei Jahren werden
rechtlich als weithin unbedenklich angesehen. Die Rechtsprechung
ist diesbezüglich der Ansicht, dass ein Unternehmensnachfolger
während eines Zeitraumes von zwei, spätestens drei Jahren hin-
reichende Möglichkeiten hat, um den Kundenstamm des veräußer-
ten Unternehmens an sich zu binden. Schafft es der Nachfolger
in dieser Zeit nicht, seine Stammkunden zu halten, wird sich die
Beziehung zwischen Betrieb und Stammkundschaft typischerweise
so sehr gelockert haben, dass der Veräußerer des Betriebes ge-
genüber dem Nachfolger wie jeder andere Wettbewerber am Markt
auftritt. Als Richtwert lässt sich dementsprechend festhalten, dass
sich im Grundsatz ein längeres Verbot des Unternehmensveräuße-
rers an der Berufsausübung am Maßstab der grundrechtlich garan-
tierten Berufsfreiheit nicht halten lässt und wegen Sittenwidrigkeit
unwirksam ist.
Ausnahmsweise können im Einzelfall Konkurrenzschutzklauseln
von mehr als zwei bis drei Jahren Rechtsgültigkeit beanspruchen,
jedoch müssen hierfür grundsätzlich besondere Gründe angeführt
werden können. Eine zeitlich längere Schutzdauer nimmt man ten-
denziell eher bei Leistungen und Tätigkeiten an, die in einer be-
sonderen persönlichen Vertrauensbeziehung zwischen Anbieter
und Kunde wurzeln (wie dies bspw. bei Ärzten zu ihren Patienten
oder bei Steuerberatern und Rechtsanwälten zu ihren Mandanten
der Fall ist), eine solche ist aber auch im Bereich des Handwerks
nicht ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise nicht so fernliegend,
wenn der Veräußerer „seinen“ Betrieb über Jahrzehnte geführt, mit
seinem Namen aus Sicht der Kunden mit einer außergewöhnlich
erfolgreichen Tätigkeit gebürgt und sich so eine überdurchschnitt-
lich positive Reputation mit großem Bekanntheitsgrad aufgebaut
hat. Eine zeitliche Ausdehnung des Konkurrenzschutzes mag nicht
nur bei einer besonders intensiven Bindung zu einem festen Kun-
denstamm, sondern auch dann diskutiert werden können, wenn
vom Veräußerer zusammen mit dem Unternehmen als solchem
sowohl der Geschäftswert als auch herausragendes Knowhow
des Geschäftes vollständig auf den Übernehmer übertragen wird.
Ein Wettbewerbsverbot von mehr als drei Jahren wird aber auch
in vergleichbaren Situationen nur schwerlich zu rechtfertigen sein.
Solche besonderen Umstände sind auch bei der Unternehmens-
nachfolge im Bereich des Handwerks denkbar, wenn auch hier eher
nicht die Regel. Zeitlich unbefristete Konkurrenzschutzklauseln
sind jedenfalls unwirksam und unbeachtlich.
Schließlich sind wettbewerbsbeschränkende Klauseln im Praxis-
nachfolgevertrag zulasten des Veräußerers (drittens) am Kriterium
der räumlichen Zumutbarkeit zu messen.
Örtlich
sind die Eingrif-
fe in die Berufsausübungsfreiheit des Veräußerers auf das unbe-
dingt erforderliche Maß zu beschränken. Es darf dem Veräußerer
Wettbewerb nur so weit örtlich verboten werden, als dies zur Er-
haltung des Kundenstammes des Handwerkbetriebes erforderlich
ist. Dies ist in besonderem Maße einzelfallabhängig, insbesondere
welche örtlichen Umstände in der konkreten Situation vorliegen.
folger Konkurrenz zu machen. Der Käufer eines Unternehmens ist
naturgemäß in besonderem Maße daran interessiert, dass der Ver-
käufer mit dem nach einem Verkauf und der Übertragung vorhan-
denen Know-how sowie den Kenntnissen über und Kontakten zu
Kunden und Lieferanten nicht ein neues Unternehmen gründet und
dem Nachfolger direkt Konkurrenz am Markt schafft. Andererseits
schaffen das Grundgesetz und das Grundrecht der Berufsfreiheit
eine Garantie für den Verkäufer auf freie und ungehinderte Berufs-
ausübung.
Selbst wenn eine Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzschutzklausel im
Unternehmenskaufvertrag fehlt, kann – abhängig vom Einzelfall –
aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine ungeschriebene Neben-
pflicht des Unternehmensnachfolgevertrages zur Unterlassung von
Wettbewerb gegenüber dem Erwerber bestehen. Das vereinbarte
Ziel der Unternehmensübertragung würde verfehlt, wenn der Ver-
äußerer es durch eigenen Wettbewerb verhindert, dass sich der
Nachfolger eine gesicherte Marktposition verschafft. Es besteht
die ungeschriebene Nebenpflicht aus dem Nachfolgevertrag zur
Überleitung des veräußerten Unternehmens an den Erwerber und
etwaige Konkurrenz zu unterlassen.
Der konkrete Umfang und die Reichweite dieses ungeschriebenen
Konkurrenzschutzes sind nur schwer präzise rechtlich vorherzusa-
gen und einzelfallabhängig. Aus diesem Grund ist es stets zu emp-
fehlen, klare Regelungen zu einem Wettbewerbsverbot im Unter-
nehmenskaufvertrag zu vereinbaren. Jeder Unternehmenskäufer
sollte zwingend auf die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots
drängen.
Um eine Annäherung an die Grenzen und die Reichweite eines
vertraglich nicht geregelten Wettbewerbsverbots zu erlangen und
dementsprechend abschätzen zu können, ob und wieweit Wettbe-
werbsverbot reicht, kann auf die rechtlichen Grenzen vertraglicher
Wettbewerbsverbote abgestellt werden.
Ein vertragliches Wettbewerbsverbot bzw. eine Wettbewerbsbe-
schränkung ist unangemessen, dementsprechend gemäß § 138
BGB sittenwidrig und nichtig, wenn der Veräußerer über Gebühr,
unangemessen und über das Notwendige zum Schutz des Erwer-
bers und dessen Marktposition hinaus in seiner Erwerbstätigkeit
beschränkt wird. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit und die Frage
über die Grenzen des Konkurrenzschutzes des Erwerbs gegenüber
dem Veräußerer ergeben sich aus einer Abwägung der berechtig-
ten Interessen des Erwerbers auf Schutz vor Konkurrenz durch den
Veräußerer einerseits und des Veräußerers auf Ausübung seiner
grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit andererseits. Eine über-
mäßige Beschränkung der Freiheit des Unternehmensveräußerers
zur Ausübung des von ihm erlernten und viele Jahre ausgeübten
Berufes soll damit also verhindert werden. Wettbewerbsverboten
sind dort Grenzen zu setzen, wo die Aufrechterhaltung des Wettbe-
werbsverbots zur Etablierung des Unternehmens in der Hand des
Nachfolgers am Markt nicht mehr erforderlich ist. Keinesfalls darf
es nur darum gehen, allein den Wettbewerb auszuschalten.
Wettbewerbsverbote und Konkurrenzschutzklauseln unterliegen
aus den vorgenannten Gründen deshalb erstens sachlich-inhalt-
lichen Grenzen (Frage: liegt derselbe Unternehmensgegenstand
vor?), zweitens zeitlichen Grenzen (Frage: wie lange ist ein Aus-
schluss von Konkurrenztätigkeit für den Unternehmensverkäufer
zumutbar?) und drittens räumlichen Grenzen (Frage: wie weit reicht
das Konkurrenzverbot örtlich?).
Ein Wettbewerbsverbot darf (erstens)
sachlich
nicht über das ge-
botene Maß hinausgehen, hat sich also inhaltlich am bisherigen
Tätigkeitsfeld des veräußerten Handwerksbetriebes zu orientieren
und erfasst beispielsweise nicht darüber hinausgehende Tätigkei-