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ten bzw. Dienst- oder Werkleistungen (bspw. wird der Veräußerer

eines Sanitär- und Heizungsbau-Betriebes keinem Wettbewerbs-

verbot unterfallen, wenn er nun im Bereich der KFZ-Reparatur

tätig wird). Dem Veräußerer bleibt es also unbenommen, andere

Leistungen am Markt anzubieten, solange und soweit keine Über-

schneidungen mit dem bei Vertragsschluss bestehenden Tätig-

keitsfeld des veräußerten Betriebes bestehen.

In der Praxis besteht (zweitens) regelmäßig großes Konfliktpotenzi-

al hinsichtlich der

Zeit

, während der dem Veräußerer die Ausübung

seines Berufes aus Konkurrenzschutzgründen untersagt werden

kann. Das Interesse des Nachfolgers geht nachvollziehbar dahin,

dem Veräußerer möglichst lange den Marktzutritt zu verschließen,

während der Veräußerer regelmäßig darauf pocht, nach möglichst

kurzer Zeitspanne wieder seine Leistungen als Mitbewerber an-

bieten zu können. Wettbewerbsverbote bis zu zwei Jahren werden

rechtlich als weithin unbedenklich angesehen. Die Rechtsprechung

ist diesbezüglich der Ansicht, dass ein Unternehmensnachfolger

während eines Zeitraumes von zwei, spätestens drei Jahren hin-

reichende Möglichkeiten hat, um den Kundenstamm des veräußer-

ten Unternehmens an sich zu binden. Schafft es der Nachfolger

in dieser Zeit nicht, seine Stammkunden zu halten, wird sich die

Beziehung zwischen Betrieb und Stammkundschaft typischerweise

so sehr gelockert haben, dass der Veräußerer des Betriebes ge-

genüber dem Nachfolger wie jeder andere Wettbewerber am Markt

auftritt. Als Richtwert lässt sich dementsprechend festhalten, dass

sich im Grundsatz ein längeres Verbot des Unternehmensveräuße-

rers an der Berufsausübung am Maßstab der grundrechtlich garan-

tierten Berufsfreiheit nicht halten lässt und wegen Sittenwidrigkeit

unwirksam ist.

Ausnahmsweise können im Einzelfall Konkurrenzschutzklauseln

von mehr als zwei bis drei Jahren Rechtsgültigkeit beanspruchen,

jedoch müssen hierfür grundsätzlich besondere Gründe angeführt

werden können. Eine zeitlich längere Schutzdauer nimmt man ten-

denziell eher bei Leistungen und Tätigkeiten an, die in einer be-

sonderen persönlichen Vertrauensbeziehung zwischen Anbieter

und Kunde wurzeln (wie dies bspw. bei Ärzten zu ihren Patienten

oder bei Steuerberatern und Rechtsanwälten zu ihren Mandanten

der Fall ist), eine solche ist aber auch im Bereich des Handwerks

nicht ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise nicht so fernliegend,

wenn der Veräußerer „seinen“ Betrieb über Jahrzehnte geführt, mit

seinem Namen aus Sicht der Kunden mit einer außergewöhnlich

erfolgreichen Tätigkeit gebürgt und sich so eine überdurchschnitt-

lich positive Reputation mit großem Bekanntheitsgrad aufgebaut

hat. Eine zeitliche Ausdehnung des Konkurrenzschutzes mag nicht

nur bei einer besonders intensiven Bindung zu einem festen Kun-

denstamm, sondern auch dann diskutiert werden können, wenn

vom Veräußerer zusammen mit dem Unternehmen als solchem

sowohl der Geschäftswert als auch herausragendes Knowhow

des Geschäftes vollständig auf den Übernehmer übertragen wird.

Ein Wettbewerbsverbot von mehr als drei Jahren wird aber auch

in vergleichbaren Situationen nur schwerlich zu rechtfertigen sein.

Solche besonderen Umstände sind auch bei der Unternehmens-

nachfolge im Bereich des Handwerks denkbar, wenn auch hier eher

nicht die Regel. Zeitlich unbefristete Konkurrenzschutzklauseln

sind jedenfalls unwirksam und unbeachtlich.

Schließlich sind wettbewerbsbeschränkende Klauseln im Praxis-

nachfolgevertrag zulasten des Veräußerers (drittens) am Kriterium

der räumlichen Zumutbarkeit zu messen.

Örtlich

sind die Eingrif-

fe in die Berufsausübungsfreiheit des Veräußerers auf das unbe-

dingt erforderliche Maß zu beschränken. Es darf dem Veräußerer

Wettbewerb nur so weit örtlich verboten werden, als dies zur Er-

haltung des Kundenstammes des Handwerkbetriebes erforderlich

ist. Dies ist in besonderem Maße einzelfallabhängig, insbesondere

welche örtlichen Umstände in der konkreten Situation vorliegen.

folger Konkurrenz zu machen. Der Käufer eines Unternehmens ist

naturgemäß in besonderem Maße daran interessiert, dass der Ver-

käufer mit dem nach einem Verkauf und der Übertragung vorhan-

denen Know-how sowie den Kenntnissen über und Kontakten zu

Kunden und Lieferanten nicht ein neues Unternehmen gründet und

dem Nachfolger direkt Konkurrenz am Markt schafft. Andererseits

schaffen das Grundgesetz und das Grundrecht der Berufsfreiheit

eine Garantie für den Verkäufer auf freie und ungehinderte Berufs-

ausübung.

Selbst wenn eine Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzschutzklausel im

Unternehmenskaufvertrag fehlt, kann – abhängig vom Einzelfall –

aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine ungeschriebene Neben-

pflicht des Unternehmensnachfolgevertrages zur Unterlassung von

Wettbewerb gegenüber dem Erwerber bestehen. Das vereinbarte

Ziel der Unternehmensübertragung würde verfehlt, wenn der Ver-

äußerer es durch eigenen Wettbewerb verhindert, dass sich der

Nachfolger eine gesicherte Marktposition verschafft. Es besteht

die ungeschriebene Nebenpflicht aus dem Nachfolgevertrag zur

Überleitung des veräußerten Unternehmens an den Erwerber und

etwaige Konkurrenz zu unterlassen.

Der konkrete Umfang und die Reichweite dieses ungeschriebenen

Konkurrenzschutzes sind nur schwer präzise rechtlich vorherzusa-

gen und einzelfallabhängig. Aus diesem Grund ist es stets zu emp-

fehlen, klare Regelungen zu einem Wettbewerbsverbot im Unter-

nehmenskaufvertrag zu vereinbaren. Jeder Unternehmenskäufer

sollte zwingend auf die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots

drängen.

Um eine Annäherung an die Grenzen und die Reichweite eines

vertraglich nicht geregelten Wettbewerbsverbots zu erlangen und

dementsprechend abschätzen zu können, ob und wieweit Wettbe-

werbsverbot reicht, kann auf die rechtlichen Grenzen vertraglicher

Wettbewerbsverbote abgestellt werden.

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot bzw. eine Wettbewerbsbe-

schränkung ist unangemessen, dementsprechend gemäß § 138

BGB sittenwidrig und nichtig, wenn der Veräußerer über Gebühr,

unangemessen und über das Notwendige zum Schutz des Erwer-

bers und dessen Marktposition hinaus in seiner Erwerbstätigkeit

beschränkt wird. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit und die Frage

über die Grenzen des Konkurrenzschutzes des Erwerbs gegenüber

dem Veräußerer ergeben sich aus einer Abwägung der berechtig-

ten Interessen des Erwerbers auf Schutz vor Konkurrenz durch den

Veräußerer einerseits und des Veräußerers auf Ausübung seiner

grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit andererseits. Eine über-

mäßige Beschränkung der Freiheit des Unternehmensveräußerers

zur Ausübung des von ihm erlernten und viele Jahre ausgeübten

Berufes soll damit also verhindert werden. Wettbewerbsverboten

sind dort Grenzen zu setzen, wo die Aufrechterhaltung des Wettbe-

werbsverbots zur Etablierung des Unternehmens in der Hand des

Nachfolgers am Markt nicht mehr erforderlich ist. Keinesfalls darf

es nur darum gehen, allein den Wettbewerb auszuschalten.

Wettbewerbsverbote und Konkurrenzschutzklauseln unterliegen

aus den vorgenannten Gründen deshalb erstens sachlich-inhalt-

lichen Grenzen (Frage: liegt derselbe Unternehmensgegenstand

vor?), zweitens zeitlichen Grenzen (Frage: wie lange ist ein Aus-

schluss von Konkurrenztätigkeit für den Unternehmensverkäufer

zumutbar?) und drittens räumlichen Grenzen (Frage: wie weit reicht

das Konkurrenzverbot örtlich?).

Ein Wettbewerbsverbot darf (erstens)

sachlich

nicht über das ge-

botene Maß hinausgehen, hat sich also inhaltlich am bisherigen

Tätigkeitsfeld des veräußerten Handwerksbetriebes zu orientieren

und erfasst beispielsweise nicht darüber hinausgehende Tätigkei-