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ne Besonderheiten ergeben. Beachten Sie jedoch, dass die gesetz-

lichen Regelungen vorsehen, dass mit der Zeit das Startkapital der

GmbH (min. 25.000 Euro) angespart wird. Ist dies der Fall, kann

die UG im Handelsregister unproblematisch als GmbH umgetragen

werden.

f) Die Aktiengesellschaft (AG):

Eine Nachhaftung ist hier nicht

zu befürchten. Der Vorteil dieser Rechtsformen (GmbH, UG, GmbH

& Co. KG und AG) besteht darin, dass die Gesellschafter in der

Regel nicht mit Ihrem Privatvermögen haften. Allerdings sind die

Gründungsakte komplizierter als bei den obigen Personengesell-

schaften und es muss ein Startkapital aufgebracht werden (wenn

auch nur in geringem Umfang bei der UG), sodass sich noch ander-

weitige Finanzierungsfragen stellen.

Hinweis

: Da bei der UG bereits ein Startkapital von einem Euro

genügt und dennoch die persönliche Haftung ausgeschlossen ist,

erscheint diese Rechtsform besonders attraktiv. Allerdings sollten

Sie beachten, dass bereits der Gründungsaufwand mit erheblichen

finanziellen Belastungen verbunden ist und daher bereits bei Über-

nahme des Geschäfts die Unterbilanz und damit eine persönliche

Haftung droht!

g) Besonderheit: Firmenfortführung:

Soll die ursprüngliche Fir-

ma (das ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte

betreibt) des Unternehmens fortgeführt werden, ergeben sich Haf-

tungsfallen: Wird die Firma fortgeführt, haftet der Erwerber eines

unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts für Verbindlichkei-

ten des früheren Inhabers, sofern er die Firma, also den Namen

des Geschäfts, beibehält und unter diesem Namen weiter arbeitet

und nichts anderes im Handelsregister eingetragen oder dem Drit-

ten mitgeteilt wird (§ 25 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 HGB)! Ein bloßer

Haftungsausschluss im Kaufvertrag mit dem Veräußerer genügt

hier nicht. Wird die Firma hingegen nicht fortgeführt, haftet der Er-

werber nur bei Vorliegen eines besonderen Verpflichtungsgrundes,

insbesondere dann, wenn die Übernahme von Verbindlichkeiten in

handelsüblicher Weise von ihm bekannt gemacht wurde (§ 25 Abs.

3 HGB).

Beispiel

: M. veräußert sein Unternehmen „Mustermann Fliesenle-

ger e.K.“ an den Erwerber K. Dieser führt das Unternehmen unter

der Firma „Mustermann Fliesenleger GmbH“ fort. Wird nichts Ge-

genteiliges im Handelsregister eingetragen oder wird einem Dritten

keine Mitteilung davon gemacht, dass Verbindlichkeiten nicht auf

K übergehen, dann muss K für die Verbindlichkeiten des M gegen-

über Dritten einstehen. Das gilt hier, obwohl der Rechtsformzusatz

geändert wurde! Für die Haftung kommt es ausschließlich darauf

an, dass der prägende Kern der Firma übernommen wird.

Tipp

: Einen Rechtsformwechsel und die hiermit zusammenhän-

genden gesellschaftsrechtlichen sowie unternehmensrechtlichen

Fragestellungen sollten Sie stets ausführlich mit Ihrem Rechtsbera-

ter erörtern. Hierbei sollte auch Ihr Steuerberater zu Rate gezogen

werden, entscheiden immer rechts- und steuerrechtliche Faktoren

gemeinsam über die für Ihr Unternehmen passende Rechtsform.

D. Rechtsform und Rechtsformwechsel so-

wie Haftungsfragen

Als Erwerber sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob die

Rechtsform, in der das Unternehmen vor der Unternehmensüber-

gabe geführt wurde, auch zu Ihrem konkreten Zuschnitt passt.

Sollte das nicht der Fall sein, steht Ihnen jederzeit die Änderung

der Rechtsform offen. Hier sollen nun im Überblick die wichtigsten

Rechtsformen dargestellt werden. Welche für Sie die richtige ist,

hängt insbesondere von der Größe des Betriebs und der Mitarbei-

terzahl, den Vertretungsregelungen, der Weite des Geschäftsfelds,

der Art und Schwierigkeit Ihrer Tätigkeit und Aufträge, dem Umfang

der Geschäftsbeziehungen, dem Jahresumsatz und Jahresgewinn

sowie dem Kreditbedarf ab. Sollten Sie die Rechtsform beibehal-

ten wollen, werden die sich daraus ergebenden Haftungsfragen

erklärt. Mögliche Rechtsformen sind:

a) Betreiben eines Einzelunternehmens:

Wird das Unternehmen

weiterhin als Einzelunternehmen fortgeführt, haftet der Verkäufer

fünf Jahre für die Verbindlichkeiten, die in seinem Betrieb begrün-

det wurden. Der Erwerber haftet für die Schulden des Verkäufers.

b) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und offene Han-

delsgesellschaft (oHG):

Der Übergeber haftet bei der GbR für sol-

che Verbindlichkeiten, die bereits vor seinem Ausscheiden begrün-

det wurden, wenn er bei Begründung persönlich dafür haftete und

wenn die Verbindlichkeiten maximal fünf Jahre nach Ausscheiden

fällig geworden sind. Der Käufer haftet nach den allgemeinen Re-

geln, auch unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Für die oHG

gilt das zur GbR Gesagte. Im Idealfall ist die Haftung für Altverbind-

lichkeiten im Kaufvertrag geregelt, sodass Streitigkeiten vermieden

werden und der Übernehmer einen sorgenlosen Start hat.

c) Die Kommanditgesellschaft (KG) und GmbH & Co. KG:

Bei

der KG ist zu unterscheiden zwischen dem Kommanditisten und

dem Komplementär: Auf Übergeberseite haftet der Kommanditist

für Verbindlichkeiten, die vor dem Ausscheiden begründet wurden,

wenn Fälligkeit vor dem Ablauf von fünf Jahren nach Ausscheiden

eintritt. Die Haftung ist jedoch auf die Höhe seiner Einlage, die vor

Ausscheiden eingezahlt wurde, begrenzt. Der Komplementär haftet

bis zu fünf Jahre nach Ausscheiden für Verbindlichkeiten der Ge-

sellschaft. Auf Käuferseite haftet der Kommanditist für Altschulden

bis zur Höhe seiner gezahlten Einlage, der Komplementär haftet

unbeschränkt. Auch hier bietet es sich aus bereits oben genannten

Gründen an, Freistellungsvereinbarungen abzuschließen. Für die

GmbH & Co. KG gilt grundsätzlich dasselbe.

Bei diesen Unternehmensformen ist zu beachten, dass Sie als

Unternehmer und Gesellschafter immer auch der persönlichen

Haftung ausgesetzt sind. Auf der anderen Seite ist die Gründung

solcher Rechtsformen verhältnismäßig einfach und unkompliziert,

insbesondere muss kein Startkapital aufgebracht werden.

d) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, auch

als Ein-Personen-GmbH):

Hier haften sowohl der Verkäufer als

auch der Käufer für solche Einlagen, die zur Zeit der Anmeldung

und Veräußerung nicht eingezahlt waren. Daher sollte bereits im

Kaufvertrag eine Klausel zu finden sein, mit der bestätigt wird, dass

alle Einlagen auf das Stammkapital geleistet wurden. Auch bietet

sich wieder eine Freistellungserklärung für den Fall an, dass sich

der Käufer Ansprüchen der Gläubiger ausgesetzt sieht. Die GmbH

kann auch als Ein-Personen-GmbH mit einem Gesellschafter ge-

gründet werden.

e) Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt):

Die UG

stellt eine besondere Form der GmbH dar, sodass sich insofern kei-