Stellen Sie sich aber sowohl als Veräußerer als auch als künftiger
Inhaber folgende Frage: Will ich das wirklich? Denn neben den an-
gesprochenen Fragen, kann eine solche Konstellation Spannungen
zwischen dem alten und dem neuen Chef und damit zwischen dem-
jenigen hervorrufen, der jetzt „das Sagen“ hat und demjenigen, der
es eben nicht mehr hat. Als ehemaliger Inhaber möchten Sie unpo-
puläre Entscheidungen ihres Nachfolgers eventuell nicht akzeptie-
ren und fürchten weiterhin um „Ihr“ Unternehmen. Als Neuinhaber
sind Sie unter Umständen schnell genervt vom eigenen Berater,
der seine Meinung auch ungefragt äußert und sich aufgrund der
Seniorität nach wie vor als Inhaber fühlt, schlicht also „immer alles
besser weiß“. Ein „sauberer Cut“ kann deshalb auch für das Stan-
ding des neuen Chefs im Betrieb von Vorteil sein.
E. Beratertätigkeit des Altinhabers
Nach erfolgter Übergabe kann der Wunsch bestehen, den ehema-
ligen Inhaber im Unternehmen zu halten. Gerade für eine gewisse
Übergangszeit erfreuen sich dabei Beraterverträge als Unterform
eines Dienstvertrages großer Beliebtheit. Auf diese Weise kann
dem Ausscheidenden ein „Abschied auf Raten“ ermöglicht werden,
was den Schritt aus dem eigenen Unternehmen erleichtern kann.
Für den Übernehmenden bietet eine solche Gestaltung die Chance,
das geballte Knowhow des Vorgängers zur persönlichen Einarbei-
tung zu nutzen und bei Fragen, die am Anfang sicherlich bestehen
werden, auf eine vertraute und kompetente Meinung zurückgreifen
zu können. Das kann durchaus für beide Seiten hilfreich sein.