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2. Anschließende Behördengänge

Der Betriebsübergang führt zum Pflichtbesuch bei diversen Behör-

den. So gilt zwar in Deutschland der Grundsatz der Gewerbefrei-

heit. Dennoch muss jeder, der vor hat, eine Gewerbe zu betreiben,

dies anzeigen (§ 14 GewO). Ist Gegenstand des Unternehmens also

das Betreiben eines Gewerbes, muss dies beim jeweils zuständigen

Gewerbeamt angezeigt werden. Wird für die Ausübung des Gewer-

bes eine personengebundene Erlaubnis für den Betreiber benötigt,

muss sich der Erwerber insbesondere beim Asset Deal um die

Erteilung dieser Erlaubnis bemühen. Zu solchen personengebun-

denen Erlaubnissen gehört insbesondere auch das Führen eines

Handwerksbetriebs (§§ 1, 6, 16 GewO). Wird diese Erlaubnis ver-

sagt, darf das Unternehmen nicht mit dem entsprechenden Gegen-

stand betrieben werden! Um den daraus resultierenden Gefahren

vorzubeugen, können für diesen Fall Rücktrittsklauseln oder Be-

dingungen im Kaufvertrag vereinbart werden. Weiterhin sollte eine

Anfrage beim Handelsregister gemacht werden, ob eine Eintragung

erforderlich ist. Geben Sie durch die Unternehmensübernahme

Ihre Arbeitslosigkeit auf, ist dies der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

Darüber hinaus können die Gemeinden, die gesetzlichen Sozialver-

sicherungsträger, die Rentenversicherung, die Industrie- und Han-

delskammer oder sonstige öffentliche Stellen zu benachrichtigen

sein. Verlieren Sie solche Behördengänge nicht aus den Augen! An

wen Sie sich im Einzelfall wenden müssen und welche Unterlagen

benötigt werden, erfahren Sie bei einer auf Ihren konkreten Fall

zugeschnitten Beratung.

II. Tatsächliche „Übergabe“ des Unternehmens

1.

Allgemeines

Wie bereits eingangs erwähnt, stellt der Kaufvertrag lediglich die

Verpflichtung dazu dar, das Unternehmen zu übertragen. Kaufver-

trag und tatsächliche Übertragung des Unternehmens fallen nicht

notwendigerweise zusammen. Beim Share Deal (bspw. GmbH-An-

teilsveräußerung) wird der Kaufvertrag durch Abtretung der Ge-

schäftsanteile vollzogen. Beim Asset Deal werden die beweglichen

und unbeweglichen Sachen übereignet und Forderungen abgetre-

ten sowie andere Rechte wie gewerbliche Schutzrechte oder auch

die Firma übertragen.

Hinweis

: Sollten Sie als Erwerber das Unternehmen unter der

Firma fortführen, so haften Sie für alle im Unternehmen bereits

begründeten Verbindlichkeiten (§ 25 HGB). Wollen Sie diese Haf-

tung ausschließen, genügt nicht die bloße Vereinbarung im Kauf-

vertrag, vielmehr muss dies im Handelsregister eingetragen und

bekannt gemacht bzw. dem Dritten mitgeteilt werden. Allerdings

beschränken sich die Pflichten für den Verkäufer nicht auf die gera-

de genannte Umsetzung der Unternehmensübergabe, sondern es

müssen regelmäßig umfangreiche Haftungszusagen gemacht und

Garantien abgebeben werden.