2. Anschließende Behördengänge
Der Betriebsübergang führt zum Pflichtbesuch bei diversen Behör-
den. So gilt zwar in Deutschland der Grundsatz der Gewerbefrei-
heit. Dennoch muss jeder, der vor hat, eine Gewerbe zu betreiben,
dies anzeigen (§ 14 GewO). Ist Gegenstand des Unternehmens also
das Betreiben eines Gewerbes, muss dies beim jeweils zuständigen
Gewerbeamt angezeigt werden. Wird für die Ausübung des Gewer-
bes eine personengebundene Erlaubnis für den Betreiber benötigt,
muss sich der Erwerber insbesondere beim Asset Deal um die
Erteilung dieser Erlaubnis bemühen. Zu solchen personengebun-
denen Erlaubnissen gehört insbesondere auch das Führen eines
Handwerksbetriebs (§§ 1, 6, 16 GewO). Wird diese Erlaubnis ver-
sagt, darf das Unternehmen nicht mit dem entsprechenden Gegen-
stand betrieben werden! Um den daraus resultierenden Gefahren
vorzubeugen, können für diesen Fall Rücktrittsklauseln oder Be-
dingungen im Kaufvertrag vereinbart werden. Weiterhin sollte eine
Anfrage beim Handelsregister gemacht werden, ob eine Eintragung
erforderlich ist. Geben Sie durch die Unternehmensübernahme
Ihre Arbeitslosigkeit auf, ist dies der Agentur für Arbeit anzuzeigen.
Darüber hinaus können die Gemeinden, die gesetzlichen Sozialver-
sicherungsträger, die Rentenversicherung, die Industrie- und Han-
delskammer oder sonstige öffentliche Stellen zu benachrichtigen
sein. Verlieren Sie solche Behördengänge nicht aus den Augen! An
wen Sie sich im Einzelfall wenden müssen und welche Unterlagen
benötigt werden, erfahren Sie bei einer auf Ihren konkreten Fall
zugeschnitten Beratung.
II. Tatsächliche „Übergabe“ des Unternehmens
1.
Allgemeines
Wie bereits eingangs erwähnt, stellt der Kaufvertrag lediglich die
Verpflichtung dazu dar, das Unternehmen zu übertragen. Kaufver-
trag und tatsächliche Übertragung des Unternehmens fallen nicht
notwendigerweise zusammen. Beim Share Deal (bspw. GmbH-An-
teilsveräußerung) wird der Kaufvertrag durch Abtretung der Ge-
schäftsanteile vollzogen. Beim Asset Deal werden die beweglichen
und unbeweglichen Sachen übereignet und Forderungen abgetre-
ten sowie andere Rechte wie gewerbliche Schutzrechte oder auch
die Firma übertragen.
Hinweis
: Sollten Sie als Erwerber das Unternehmen unter der
Firma fortführen, so haften Sie für alle im Unternehmen bereits
begründeten Verbindlichkeiten (§ 25 HGB). Wollen Sie diese Haf-
tung ausschließen, genügt nicht die bloße Vereinbarung im Kauf-
vertrag, vielmehr muss dies im Handelsregister eingetragen und
bekannt gemacht bzw. dem Dritten mitgeteilt werden. Allerdings
beschränken sich die Pflichten für den Verkäufer nicht auf die gera-
de genannte Umsetzung der Unternehmensübergabe, sondern es
müssen regelmäßig umfangreiche Haftungszusagen gemacht und
Garantien abgebeben werden.




