Previous Page  22 / 32 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 22 / 32 Next Page
Page Background

I. Mietverträge

Besteht für die genutzten Betriebsräume ein Mietverhältnis, kann

der Erwerber in dieses durch Vertragsübernahme eintreten. Dazu

ist allerdings die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Sofern

der ehemalige Betriebsinhaber auch Eigentümer der Räumlich-

keiten war und diese im Zuge der Nachfolge übertragen werden

sollen, tritt der Nachfolger automatisch nach § 566 BGB in den

bestehenden Mietvertrag ein.

In der Praxis wird gerade diesem Punkt zu wenig Beachtung ge-

schenkt. Wiederholt haben Vermieter bei einer Unternehmens-

nachfolge einen deutlich höheren Mietzins vor Zustimmung des

Vermieters zur Vertragsübernahme vom Nachfolger verlangt oder

aber die Zustimmung vollständig verweigert. In diesem Fall besteht

kein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses in den der

Öffentlichkeit und den Kunden des Betriebes bekannten Räumlich-

keiten und ein Umzug kann sich als große Bürde für eine Übernah-

me erweisen: Der bei jeder Unternehmensnachfolge gewünschte

Imagetransfer ist bei einem Ortswechsel jedenfalls eingeschränkt.

Dem gilt es auch auf Seiten des Veräußerer vorzubeugen.

II. Versicherungsverträge

Wichtige Versicherungserträge wie Sachversicherungen, die Be-

triebshaftpflicht oder eine Gebäudeversicherung gehen per Gesetz

(VVG) auf den Erwerber über, sodass Sie sich darum nicht küm-

mern müssen. Möchten Sie die Verträge nicht übernehmen, steht

Ihnen ein einmonatiges Kündigungsrecht zu.

F. Schicksal bestehender Verträge

Der Nachfolger eines Unternehmens möchte in der Regel die be-

stehenden Verträge des Vorgängers übernehmen.

Bei einem Share Deal (Veräußerung aller Anteile an einer GmbH an

den Erwerber) stellen sich dabei weniger Probleme als bei einem

Asset Deal, da die Gesellschaft selbst Inhaber ihrer Verpflichtun-

gen und damit Vertragspartner bleibt und lediglich die Unterneh-

mensträgerschaft wechselt. Sofern keine Ausnahmen vereinbart

wurden, müssen Sie sich deshalb um bestehende Verträge keine

Sorgen machen.

Beim Asset Deal ist die Sache etwas komplizierter, da der Eintritt

in bestehende Vertragsverhältnisse gesetzlich nicht geregelt ist.

Sofern bestehende Forderungen abtretbar sind, können diese vom

Altinhaber an den Nachfolger abgetreten werden, dieser ist danach

neuer Anspruchsinhaber. Für die Übernahme von Verbindlichkeiten

benötigen Sie in der Regel die Genehmigung des Vertragspartners,

§ 415 BGB. Erteilt dieser seine Genehmigung, bestehet der Vertrag

zwischen dem Dritten und dem Übernehmenden weiter. Können

Sie die Genehmigung nicht erlangen, sollten Sie als Übergebender

darauf achten, sich von Ihrem Nachfolger im Kaufvertrag von einer

Inanspruchnahme durch den Dritten freistellen zu lassen. Sofern

ein Vertragsverhältnis vollständig unverändert bestehen bleiben

und nur der Altinhaber gegen den Nachfolger ausgetauscht werden

soll, kann dies entweder durch einen dreiseitigen Vertrag zwischen

altem Inhaber, neuem Inhaber und dem Dritten geschehen oder

durch einen Vertrag zwischen Altinhaber und Nachfolger unter Zu-

stimmung des Dritten. Der Verständlichkeit wegen sollen einige

Verträge beispielhaft erläutert werden: