![Show Menu](styles/mobile-menu.png)
![Page Background](./../common/page-substrates/page0027.jpg)
bei der KG, soweit ihm die Stellung eines Kommanditisten einge-
räumt wird, unproblematisch, da eine persönliche Haftung dabei
ausgeschlossen ist. Werden allerdings Anteile z.B. einer GbR oder
OHG übertragen, besteht das Risiko einer persönlichen Haftung. Je
nach der konkreten Interessenlage bietet es sich an, bereits früh-
zeitig über eine Änderung der Rechtsform nachzudenken!
Es sind jedoch bei der Nachfolge in Familienunternehmen – na-
türlich – auch familienrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Es
kann insbesondere sein, dass das Unternehmen das ganze oder
doch das ganz überwiegende Vermögen des Unternehmers dar-
stellt. Zwar kann über Vermögen grundsätzlich frei verfügt werden.
In einer Ehe im gesetzlichen Güterstand darf allerdings nur mit Zu-
stimmung des Ehegatten über das Vermögen als Ganzes verfügt
werden. Wenn Sie also zu Lebzeiten das Unternehmen an einen
Familienangehörigen übertragen und das Unternehmen zumindest
beinahe Ihr gesamtes Vermögen darstellt, dann ist der Vertrag
über diese Übertragung unwirksam, solange Ihr Ehegatte nicht zu-
gestimmt hat.
Auch kann es der Fall sein, dass Sie sich bereits erbrechtlich durch
legungen mit einbezogen werden! Bis zu einem bestimmten Grad
geht also der Einfluss des Unternehmers verloren. Dieser Aspekt
dürfte jedoch ausgeglichen werden durch den nahtlosen Übergang
des Unternehmens sowie die Anleitung des Nachfolgers. Bei allen
rechtlichen Hinweisen und Anmerkungen besteht ein wesentlicher
Teil der Entscheidungsfindung hier aus emotionalen Umständen,
die den Weg zur Unternehmensnachfolge bestimmen.
Tipp
: Um die aufgeführten Risiken einer vorweggenommen Erbfol-
ge zu minimieren, können Rückforderungs- oder Widerrufsklauseln
vereinbart werden.
Die Übertragung zu Lebzeiten kann auch hinsichtlich von Ge-
schäftsanteilen erfolgen: Auch diese können Gegenstand eines
Schenkungsvertrages sein. Hier sollten Sie allerdings mit dem Fa-
milienmitglied, das zur Nachfolge berufen sein soll, die Interessen
abwägen. Soll lediglich formell bereits der Unternehmensübergang
eingeleitet werden oder soll der Nachfolger schon unmittelbar
mit allen Risiken ins Unternehmen eingegliedert werden? In diese
Überlegungen sind die bereits oben aufgeführten Folgen der jewei-
ligen Rechtsform zu beachten: Möchte der Nachfolger risikolos in
das Unternehmen eingeführt werden, ist dies bei der GmbH oder