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Gesellschaftsanteile einer GmbH sind demgegenüber ohne Weite-

res vererblich und gehen unmittelbar mit allen Rechten und Pflich-

ten auf den jeweiligen Erben über.

gegenüber erbrechtlichen Regelungen. Werden keine Vorkehrun-

gen getroffen, wird eine GbR durch den Tod eines Gesellschafters

aufgelöst, bei einer oHG scheidet der Gesellschafter nach seinem

Tode aus. Um dies zu vermeiden, sollten unbedingt Nachfolgeklau-

seln in die Gesellschaftsverträge aufgenommen werden. Diese

Klauseln können so ausgestaltet werden, dass die Gesellschaft mit

allen Erben oder nur mit einem bestimmten Erben fortzusetzen ist,

welcher dann sowohl in vermögensrechtlicher wie auch in perso-

nenrechtlicher Hinsicht die Stellung des verstorbenen Gesellschaf-

ters einnimmt.