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III. Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag

Sollen nicht bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände über-

tragen und einen Nachfolger aus der Familie an das Unternehmen

herangeführt werden, bietet sich die Möglichkeit an, im Gesell-

schaftsvertrag Regelungen aufzunehmen, die das Eintreten eines

Familienangehörigen in die Gesellschaft für den Falle des Ablebens

des aktuellen Gesellschafters vorsehen und vorbereiten.

Sofern das Unternehmen in der Form einer Personengesellschaft

geführt wird, sollte schon zu Lebzeiten darauf geachtet werden,

dass der Gesellschaftsvertrag so ausgestaltet wird, dass an einen

Todesfall gedacht wird. Der Gesellschaftsvertrag hat dann Vorrang

Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament gebunden haben.

Eine solche Bindung hindert Sie allerdings nicht daran, über Ihr

Vermögen zu verfügen.

Die vorweggenommene Erbfolge kann auf verschiedene Weise

durchgeführt werden. Gerade in Familienbetrieben bietet sich die

unentgeltliche Zuwendung in Form einer Schenkung an. Sollte sich

für den Weg der Schenkung entschieden werden, ist zu beachten,

dass das Schenkungsversprechen, also nur das Versprechen des

bisherigen Inhabers, der notariellen Beurkundung bedarf. Ansons-

ten stehen Ihnen natürlich auch hier entgeltliche Veräußerungs-

möglichkeiten offen.

2. Alternative: Betriebsaufspaltung?

Will der Unternehmer die Kontrolle doch noch nicht aus der Hand

geben, bietet sich, je nach Größe und Ausrichtung des Betriebs,

eine Betriebsaufspaltung an. Dabei wird das in Rede stehende

Unternehmen aufgeteilt in zwei rechtlich selbständige Unterneh-

men, man spricht von einer Besitzgesellschaft und einer Betriebs-

gesellschaft. Der bisherige Unternehmer beansprucht für sich das

Anlagevermögen durch Übernahme der Anteile an der Besitzge-

sellschaft und überträgt die Geschäftsführung der Betriebsgesell-

schaft an den Nachfolger. Das Vermögen der Besitzgesellschaft

wird dem Nachfolger dann z.B. durch Pachtverträge zur Verfügung

gestellt. Ob und inwieweit ein solches Vorgehen für Sie und Ihr Un-

ternehmen interessant und lohnenswert ist, lässt sich nicht allge-

mein beurteilen.