![Show Menu](styles/mobile-menu.png)
![Page Background](./../common/page-substrates/page0028.jpg)
III. Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag
Sollen nicht bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände über-
tragen und einen Nachfolger aus der Familie an das Unternehmen
herangeführt werden, bietet sich die Möglichkeit an, im Gesell-
schaftsvertrag Regelungen aufzunehmen, die das Eintreten eines
Familienangehörigen in die Gesellschaft für den Falle des Ablebens
des aktuellen Gesellschafters vorsehen und vorbereiten.
Sofern das Unternehmen in der Form einer Personengesellschaft
geführt wird, sollte schon zu Lebzeiten darauf geachtet werden,
dass der Gesellschaftsvertrag so ausgestaltet wird, dass an einen
Todesfall gedacht wird. Der Gesellschaftsvertrag hat dann Vorrang
Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament gebunden haben.
Eine solche Bindung hindert Sie allerdings nicht daran, über Ihr
Vermögen zu verfügen.
Die vorweggenommene Erbfolge kann auf verschiedene Weise
durchgeführt werden. Gerade in Familienbetrieben bietet sich die
unentgeltliche Zuwendung in Form einer Schenkung an. Sollte sich
für den Weg der Schenkung entschieden werden, ist zu beachten,
dass das Schenkungsversprechen, also nur das Versprechen des
bisherigen Inhabers, der notariellen Beurkundung bedarf. Ansons-
ten stehen Ihnen natürlich auch hier entgeltliche Veräußerungs-
möglichkeiten offen.
2. Alternative: Betriebsaufspaltung?
Will der Unternehmer die Kontrolle doch noch nicht aus der Hand
geben, bietet sich, je nach Größe und Ausrichtung des Betriebs,
eine Betriebsaufspaltung an. Dabei wird das in Rede stehende
Unternehmen aufgeteilt in zwei rechtlich selbständige Unterneh-
men, man spricht von einer Besitzgesellschaft und einer Betriebs-
gesellschaft. Der bisherige Unternehmer beansprucht für sich das
Anlagevermögen durch Übernahme der Anteile an der Besitzge-
sellschaft und überträgt die Geschäftsführung der Betriebsgesell-
schaft an den Nachfolger. Das Vermögen der Besitzgesellschaft
wird dem Nachfolger dann z.B. durch Pachtverträge zur Verfügung
gestellt. Ob und inwieweit ein solches Vorgehen für Sie und Ihr Un-
ternehmen interessant und lohnenswert ist, lässt sich nicht allge-
mein beurteilen.