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Kostenlose Abgabe von

Blutzuckermessgeräten in Apotheken

Vorsicht ist geboten: Rechtliche Fallstricke lauern

Seit dem 1. Oktober 2016: Änderung der

Arzneimittelverschreibungsverordnung

Vorname des Arztes oder Telefonnumer kann ohne Rücksprache ergänzt werden

>

Nach unseren Informationen

sollen aktuell vermehrt Apotheken

von einzelnen Herstellern, aber

auch vereinzelt von Ärzten mit dem

Ansinnen konfrontiert werden,

Blutzuckermessgeräte für be-

stimmte Teststreifen kostenlos an

Patienten abzugeben.

Als Begründung hierfür soll durch die

Hersteller häufig angeführt werden, dass

wegen des Inkrafttretens des Gesetzes

zur Bekämpfung von Korruption im Ge-

sundheitswesen (Antikorruptionsgesetz)

die bisher durch die Ärzte erfolgte Abga-

be nunmehr von diesen abgelehnt werde.

Für Apotheker/-innen ist jedoch Vorsicht

geboten, da unter Umständen Verstöße

gegen folgende Vorschriften nicht auszu-

schließen sind:

§ 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Die kostenlose Abgabe von Blutzucker-

messgeräten kann eine unzulässige Zu-

wendung im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG an

den Patienten darstellen und daher unzu-

lässig sein, wenn sie im Zusammenhang

mit der Abgabe bestimmter Teststreifen

erfolgt, um deren Absatz zu fördern.

Gemäß § 15 Abs. 3 HWG können Zu-

widerhandlungen gegen § 7 Abs. 1 HWG

als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu-

ße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Darüber hinaus hat ein Verstoß gegen §  7

HWG regelmäßig Wettbewerbsrelevanz

und kann unter Umständen ein wett-

bewerbsrechtliches Verfahren zur Folge

haben.

Verstoß gegen die Berufsordnung

Soweit ein Verstoß gegen den vorgenann-

ten § 7 Abs. 1 HWG vorliegt, ist damit auch

eine Berufspflichtverletzung im Sinne von

§ 19 Nr. 7 der geltenden Berufsordnung

verbunden.

§ 299 a Strafgesetzbuch (StGB)

Je nach Fallgestaltung kann durch die kos-

tenlose Abgabe von Blutzuckermessge-

räten, bei denen nur die Teststreifen des

jeweiligen Herstellers verwendet werden

können, der Tatbestand der Bestechlich-

keit im Gesundheitswesen (§ 299 a Nr. 3

>

 Am 1. Oktober 2016 ist die 15. Verord-

nung zur Änderung der Arzneimittelver-

schreibungsverordnung (15. AMVV-ÄndV)

in Kraft getreten.

Für die Apothekenpraxis wichtig ist da-

bei eine Ergänzung in § 2 AMVV um einen

Absatz 6a, durch den der Apotheker er-

mächtigt wird, den fehlenden Vornamen

des verschreibenden Arztes oder dessen

StGB) erfüllt sein. Für eine abschließende

rechtliche Beurteilung kommt es zwar

auf die Umstände des Einzelfalles an.

Apotheker/-innen sollten sich jedoch des

Risikos eines Verstoßes gegen die Straf-

vorschrift des § 299 a StGB bewusst sein.

Es wird auch abzuwarten sein, wie Gerich-

te derartige Sachverhalte beurteilen. <

Telefonnummer auch ohne Rücksprache

mit dem Arzt zu ergänzen, wenn ihm die-

se Angaben zweifelsfrei bekannt sind.

Unberührt durch die Änderungsver-

ordnung bleibt die Möglichkeit der Än-

derung der Angaben nach Ermächtigung

durch den Arzt aufgrund einer Rückspra-

che mit dem Apotheker. <

Die kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten

kann unter anderem gegen das Heilberufsgesetz und

die Berufsordnung verstoßen.

RECHT

AKWL

Mitteilungs

blatt

04-2016 / 

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