Kostenlose Abgabe von
Blutzuckermessgeräten in Apotheken
Vorsicht ist geboten: Rechtliche Fallstricke lauern
Seit dem 1. Oktober 2016: Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vorname des Arztes oder Telefonnumer kann ohne Rücksprache ergänzt werden
>
Nach unseren Informationen
sollen aktuell vermehrt Apotheken
von einzelnen Herstellern, aber
auch vereinzelt von Ärzten mit dem
Ansinnen konfrontiert werden,
Blutzuckermessgeräte für be-
stimmte Teststreifen kostenlos an
Patienten abzugeben.
Als Begründung hierfür soll durch die
Hersteller häufig angeführt werden, dass
wegen des Inkrafttretens des Gesetzes
zur Bekämpfung von Korruption im Ge-
sundheitswesen (Antikorruptionsgesetz)
die bisher durch die Ärzte erfolgte Abga-
be nunmehr von diesen abgelehnt werde.
Für Apotheker/-innen ist jedoch Vorsicht
geboten, da unter Umständen Verstöße
gegen folgende Vorschriften nicht auszu-
schließen sind:
§ 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Die kostenlose Abgabe von Blutzucker-
messgeräten kann eine unzulässige Zu-
wendung im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG an
den Patienten darstellen und daher unzu-
lässig sein, wenn sie im Zusammenhang
mit der Abgabe bestimmter Teststreifen
erfolgt, um deren Absatz zu fördern.
Gemäß § 15 Abs. 3 HWG können Zu-
widerhandlungen gegen § 7 Abs. 1 HWG
als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu-
ße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Darüber hinaus hat ein Verstoß gegen § 7
HWG regelmäßig Wettbewerbsrelevanz
und kann unter Umständen ein wett-
bewerbsrechtliches Verfahren zur Folge
haben.
Verstoß gegen die Berufsordnung
Soweit ein Verstoß gegen den vorgenann-
ten § 7 Abs. 1 HWG vorliegt, ist damit auch
eine Berufspflichtverletzung im Sinne von
§ 19 Nr. 7 der geltenden Berufsordnung
verbunden.
§ 299 a Strafgesetzbuch (StGB)
Je nach Fallgestaltung kann durch die kos-
tenlose Abgabe von Blutzuckermessge-
räten, bei denen nur die Teststreifen des
jeweiligen Herstellers verwendet werden
können, der Tatbestand der Bestechlich-
keit im Gesundheitswesen (§ 299 a Nr. 3
>
Am 1. Oktober 2016 ist die 15. Verord-
nung zur Änderung der Arzneimittelver-
schreibungsverordnung (15. AMVV-ÄndV)
in Kraft getreten.
Für die Apothekenpraxis wichtig ist da-
bei eine Ergänzung in § 2 AMVV um einen
Absatz 6a, durch den der Apotheker er-
mächtigt wird, den fehlenden Vornamen
des verschreibenden Arztes oder dessen
StGB) erfüllt sein. Für eine abschließende
rechtliche Beurteilung kommt es zwar
auf die Umstände des Einzelfalles an.
Apotheker/-innen sollten sich jedoch des
Risikos eines Verstoßes gegen die Straf-
vorschrift des § 299 a StGB bewusst sein.
Es wird auch abzuwarten sein, wie Gerich-
te derartige Sachverhalte beurteilen. <
Telefonnummer auch ohne Rücksprache
mit dem Arzt zu ergänzen, wenn ihm die-
se Angaben zweifelsfrei bekannt sind.
Unberührt durch die Änderungsver-
ordnung bleibt die Möglichkeit der Än-
derung der Angaben nach Ermächtigung
durch den Arzt aufgrund einer Rückspra-
che mit dem Apotheker. <
Die kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten
kann unter anderem gegen das Heilberufsgesetz und
die Berufsordnung verstoßen.
RECHT
AKWL
Mitteilungs
blatt
04-2016 /
17




