122. Deutscher Ärztetag - Beschlussprotokoll

Ärztetags-Drucksache Nr. IV - 03 Seite 1 von 1

122. Deutscher Ärztetag Münster, 28.05. - 31.05.2019

TOP IV Prozessoptimierung der Satzung der Bundesärztekammer und Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage

Titel:

Antrag zur Änderung der Satzung der Bundesärztekammer (§ 5 Abs. 6)

Vorstandsüberweisung

Der Beschlussantrag von Dr. Hanjo Pohle (Drucksache IV - 03) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

§ 5 Abs. 6 n. F. Satzung Bundesärztekammer wird wie folgt gefasst:

"Der Deutsche Ärztetag kann den Präsidenten, jeden der Vizepräsidenten und die beiden weiteren Ärztinnen/Ärzte vor Beendigung ihrer Amtsdauer abberufen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten, die für die Hauptversammlung nach § 4 Abs. 3 errechnet ist."

Begründung:

Abwahlanträge müssen jederzeit möglich sein. Es ist immer möglich, dass Amtsinhaber gegen ihre Pflichten verstoßen. Dann hätte der Deutsche Ärztetag als Souverän keine Möglichkeit zu reagieren, um z. B. Schaden des Ansehens der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Die (ja nur symbolische) Verringerung des Quorums ändert an dieser prinzipiellen Schwäche der Regelung nichts.

Angenommen:

Abgelehnt:

Vorstandsüberweisung:

Entfallen:

Zurückgezogen:

Nichtbefassung:

Beschlussprotokoll Seite 288 von 317

Stimmen Ja: 106

Stimmen Nein: 101

Enthaltungen:0

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