122. Deutscher Ärztetag - Beschlussprotokoll
Ärztetags-Drucksache Nr. IV - 03 Seite 1 von 1
122. Deutscher Ärztetag Münster, 28.05. - 31.05.2019
TOP IV Prozessoptimierung der Satzung der Bundesärztekammer und Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage
Titel:
Antrag zur Änderung der Satzung der Bundesärztekammer (§ 5 Abs. 6)
Vorstandsüberweisung
Der Beschlussantrag von Dr. Hanjo Pohle (Drucksache IV - 03) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
§ 5 Abs. 6 n. F. Satzung Bundesärztekammer wird wie folgt gefasst:
"Der Deutsche Ärztetag kann den Präsidenten, jeden der Vizepräsidenten und die beiden weiteren Ärztinnen/Ärzte vor Beendigung ihrer Amtsdauer abberufen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten, die für die Hauptversammlung nach § 4 Abs. 3 errechnet ist."
Begründung:
Abwahlanträge müssen jederzeit möglich sein. Es ist immer möglich, dass Amtsinhaber gegen ihre Pflichten verstoßen. Dann hätte der Deutsche Ärztetag als Souverän keine Möglichkeit zu reagieren, um z. B. Schaden des Ansehens der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Die (ja nur symbolische) Verringerung des Quorums ändert an dieser prinzipiellen Schwäche der Regelung nichts.
Angenommen:
Abgelehnt:
Vorstandsüberweisung:
Entfallen:
Zurückgezogen:
Nichtbefassung:
Beschlussprotokoll Seite 288 von 317
Stimmen Ja: 106
Stimmen Nein: 101
Enthaltungen:0
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