LSV-Sportforum

SERVICE

Sachverhalt

Einordnung

Rechtsgrundlage

Reguläres Training/Kursangebot einer Abteilung

Steuerfrei

§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG

Startgeld bei Turnier/Wettkampf

Steuerfrei

§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG

Ermäßigt steuerpflichtig (7 %)

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

Individuelle Hallen-/Platzvermietung an Mitglied Verleih von Sportausrüstung gegen Entgelt Verkauf von Speisen/Getränken im Vereinsheim

Ermäßigt steuerpflichtig (7 %)

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

steuerpflichtig (7%/19 %)

Auch der Verkauf von Sportbekleidung, Trikots oder Ausrüstungsgegenständen an Mitglieder oder Dritte fällt regel mäßig unter den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Grund liegt im sogenannten Konkurrenz- oder Wettbewerbs- gedanken: Tritt der gemeinnützige Verein mit einer Tätigkeit in Konkurrenz zu nicht begünstigten (gewerblichen) Anbietern – hier: dem Sportfach handel –, rechtfertigt der Gemein nützigkeitsstatus keine steuerliche Privilegierung. Besonders praxisrelevant: Der Verkauf von Vereinsartikeln ist sauber vom eigentlichen Sportbetrieb zu trennen, in der Buchführung gesondert zu erfassen und mit dem Regelsteuersatz zu belegen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Tätigkeit; auf eine „Bagatellgrenze“ innerhalb des wirt schaftlichen Geschäftsbetriebes kommt es umsatzsteuerlich nicht an. Eventuell zu berücksichtigen ist hier die Kleinunternehmerregelung (siehe Kapitel 4). Im nächsten und abschließenden Beitragsteil in der November-Ausgabe des SPORTFORUM werden die Klein unternehmerregelung, der Vorsteuer abzug sowie die Rechnungsstellung näher betrachtet. Kein Zweckbetrieb, § 64 AO wirtschaft- licher Geschäftsbetrieb, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wettbewerbsrelevanter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Verkauf von Sportbekleidung/-artikeln Regelsteuerpflichtig (19 %)

2.2 Die Grenze: individueller Leistungs austausch statt allgemeiner Sport förderung Die Befreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG stößt dort an ihre Grenze, wo der Verein nicht mehr die sportliche Betätigung als solche ermöglicht, sondern dem einzelnen Mitglied eine konkrete, individualisierbare Sach leistung zur Verfügung stellt. Beispiel haft etwa die entgeltliche Vermietung eines Tennisplatzes an ein einzelnes Mitglied außerhalb des Kursangebotes, die Verleihung von Sportgeräten oder die individuelle Nutzung eines Fitness raums gegen gesondertes Entgelt. Hierbei handelt es sich um eine eigen ständige sonstige Leistung, die nicht mehr unter die Befreiung fällt.

Für solche individuellen Nutzungs überlassungen von gemeinnützigen Körperschaften gegenüber ihren Mit gliedern sieht der Gesetzgeber jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG einen ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent vor.

3. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Gastronomie, Merchandising & Co.

Leistungen, die außerhalb des satzungs mäßigen Zwecks erbracht werden, begründen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO – mit der Folge, dass sie umsatzsteuerlich dem vollen Steuer satz von 19 Prozent unterliegen.

3.1 Gastronomische Umsätze

Der Verkauf von Speisen und Getränken beim Vereinsfest, im Vereinsheim oder am Spielfeldrand dient nicht der Förderung des Sports,

sondern der allgemeinen Bewirtung. Diese Umsätze sind daher grundsätzlich steuerpflichtig, wobei seit dem 1. Januar 2026 die Speisen mit sieben Prozent, die Getränke weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern sind. 3.2 Das Konkurrenzab färbungsprinzip beim Verkauf von Sportbeklei dung und -artikeln

Steffen Uliczka

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SPORTFORUM NR. 233 | OKTOBER 2026

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