LSV-Sportforum

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Neues aus der Steuer-Hotline FIRMENFITNESS UND KRANKENKASSENLEISTUNGEN IN DER UMSATZSTEUER

Bei der telefonischen Steuer-Hotline des Landessportverbandes, die an jedem ersten Dienstag im Monat durchgeführt wird und für die Vereine und Verbände des Landessportverbandes kostenlos ist, stellen interessierte Anruferinnen und Anrufer Monat für Monat Fragen, die von Steuerberater Ulrich Boock, geschäftsführender Partner im Steuerberaterbüro [strg]kiel, kompetent beantwortet werden. Um auch den Leserinnen und Lesern des SPORTFORUM diese hilfreichen Informationen zukommen zu lassen, berichtet Ulrich Boock regelmäßig an dieser Stelle aus der Steuer-Hotline. In dieser SPORTFORUM-Ausgabe geht es um Firmenfitness und Krankenkassenleistungen in der Umsatzsteuer.

Teilnehmergebühren besteht. Ob die Teilnehmergebühr vom Teilnehmer selbst oder vom Firmenfitnessbetreiber oder der Krankenkasse gezahlt wird, ist für die Anwendung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UstG grundsätzlich unerheb lich, solange die Zahlung unmittelbar mit der Teilnahme an der sportlichen Veranstaltung verknüpft ist und als Gegenleistung für diese gilt. Maßgeblich ist nicht die Person des Zahlenden, sondern die umsatzsteuerliche Funk tion der Zahlung als Entgelt für die Teilnahme. Nach einer unglücklich formulierten Auffassung der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts und der Interpreta tion dieser Verfügung durch einige Kommentatoren und insbesondere bei Interpretation durch die künstliche Intelligenz bei Internetrecherche sollen Teilnehmergebühren nur vorliegen, wenn sie von den aktiven Sportlern selbst gezahlt werden – diese umsatz steuerlich sehr pessimistische Rechts auffassung ist jedoch nicht durch die Rechtsprechung zu Drittentgelten gedeckt. Entgelte vom Firmenfitnessbetreiber oder der Krankenkasse für Sportkurse des Vereins sind daher steuerbares Entgelt (Drittentgelt) für die sportliche Leistung an die Nutzer, die der Steuer-

Umsatzsteuerfreiheit § 4 Nr. 22 b UStG

Zunehmend kooperieren Vereine mit Firmenfitnessanbietern. Hansefit, Wellpass, Gympass oder Urban Sports Club sind nur einige Anbieter auf dem Markt. Das Konzept ist hierbei so, dass Firmen ihren Mitarbeitenden im Rahmen des Lohns eine Mitgliedschaft bei den Firmenfitnessanbietern ge währen und die Firmenfitnessanbietern mit zahlreichen Sport- und Wellness anbietern – darunter Sportvereinen – kooperieren, die die Sportangebote dann tatsächlich durchführen und hierfür von den Firmenfitnessanbietern ein Entgelt erhalten. Bei anderen Kursen übernehmen die Krankenkassen Teilnehmergebühren, zum Teil im Erstattungsverfahren, d.h. der Teil nehmer zahlt die Gebühr und erhält Erstattung von der Krankenkasse, zum Teil zahlen die Kassen aber auch direkt für Rehasport-Angebote an den Verein. Der Verein erbringt gegenüber dem Firmenfitness- oder Rehasport-Nutzer eine einheitliche sonstige Leistung durch die Überlassung seiner Sport anlagen oder die Organisation der Sportausübung (sportliche Veranstal tung/Training). Diese Leistungen des Vereins sind als steuerbare Leistung im Rahmen des umsatzsteuerlichen Unternehmens des Vereins zu behan deln. Zahlungen eines Dritten für die Nutzung des Vereinsangebots (hier: Firmenfitnessanbieter/Krankenkasse) sind als „Drittentgelt“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UstG Teil des Entgelts für die Leistung des Vereins an die Sport treibenden zu beurteilen. Steuerliche Einordnung

Sportliche Veranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins – dazu gehören auch Sportkurse – sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UstG umsatz steuerfrei, wenn das Entgelt in Teil nehmergebühren besteht. Als sportliche Veranstaltung gilt eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben, dazu können auch Nichtmitglieder gehö ren; eine bestimmte Organisations form (Turnier, Kurs, Training etc.) ist nicht erforderlich. Sportliche Veran staltung ist hierbei als Gesamtorgani sation mehrerer Maßnahmen zu ver stehen (z.B. Bereitstellung von Um kleiden, Sanitär, Parkplätzen, Betreuung, Unfallverhütung), die zusammen die Sportausübung ermöglichen. Reine Vermietung/Überlassung von Sport anlagen ohne organisatorische Gesamtmaßnahme ist keine

sportliche Veranstaltung, daher wird in der Regel z.B. die bloße Zurverfügung stellung von Gerätetraining im Fitnessstudio ohne Begleitung durch Übungs leiter nicht als sportliche Veranstaltung anzusehen sein. Liegt eine sportliche Ver anstaltung vor, ist für die Frage einer Steuerbefreiung ist § 4 Nr. 22 Buchst. b UstG maßgeblich, ob das Entgelt in

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SPORTFORUM NR. 229 | MAI 2026

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