Blickpunkt Schule 5/2019

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Kein Unterlassungsanspruch des Zentralrats der Muslime gegen ’Islamunterricht’ an hessischen Schulen

von STEPHAN F. DIETZ Justiziar des Hessischen Philologenverbandes

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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 6. September 2019, Aktenzeichen: 6 L 1363/19 D ie 6. Kammer des Verwaltungsge- richts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 6. September 2019 den Eilan- trag des Zentralrats der Muslime gegen den Unterricht über den Islam an hessi- schen Schulen zurückgewiesen (Aktenzei- chen: 6 L 1363/19.WI). Das Land Hessen erprobt im laufenden Schuljahr an sechs weiterführenden Schu- len im Rahmen eines Schulversuches ge- mäß § 14 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) jeweils in den 7. Jahrgangsstu- fen die Einführung des Schulfaches ’Islamunterricht’. Dagegen hat der Zen- tralrat der Muslime einen Eilantrag beim Gericht gestellt und beantragt, dem Land Hessen aufzugeben, diesen Unterricht zu unterlassen. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er selbst und sein hessischer Lan- desverband in ihren Rechten als Religi- onsgemeinschaften betroffen seien. Das Land Hessen verstoße gegen die Verfas- sung, indem es ohne Beteiligung von is- lamischen Religionsgemeinschaften ei-

nen islamischen Religionsunterricht an- biete. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) müsse der Staat die inhaltliche Bestimmung des Religionsun- terrichts den Religionsgemeinschaften überlassen. Er selbst sei zur religiösen Neutralität verpflichtet und dürfe keinen ’Islamunterricht’ an den Religionsge- meinschaften vorbei einrichten. Der ’Islamunterricht’ dürfe außerdem nicht als Schulversuch nach § 14 HSchG ange- boten werden, weil das Land Hessen da- mit den Gesetzgeber umgehe. Auch die durch die Mitgliedsverbände vertretenen Muslime, deren Kinder in die Jahrgangs- stufe 7 wechseln, seien durch diesen ’Is- lamunterricht’ in ihren Rechten verletzt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist diesen Argumenten nicht gefolgt und hat den Eilantrag zurückgewiesen. Es sei bereits fraglich, ob der Zentralrat der Muslime überhaupt antragsbefugt sei, denn es beständen zumindest Zwei- fel an seiner Einstufung als Religionsge-

meinschaft. Der Gesamtverband des Zen- tralrats der Muslime bestehe aus einer Vielzahl von Mitgliedern mit ganz unter- schiedlichen Konfessionen und unter- schiedlichen Auslegungen des Islams. Der Verband könne auch nicht die Rechte der durch ihn vertretenen Muslime gel- tend machen, vielmehr müssten diese selbst um Rechtsschutz nachsuchen. Jedenfalls aber sei der Eilantrag unbe- gründet, weil die Rechte des Antragstel- lers durch den Unterricht nicht verletzt würden. Das angebotene Fach stelle ge- rade keinen Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Nach der Konzeption des Faches diene es vielmehr der Information über den Islam, solle al- so Wissen vermitteln und nicht bestimm- te religiöse Bekenntnisinhalte als wahr darstellen. Auch die Auswirkungen des Islams auf Lebensstil, Geschichte, Kultur, Philosophie und Ethik stellten wesentli- che Lehrinhalte dar. Insgesamt ähnele der vom Land Hessen konzipierte ’Islam-

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