Blickpunkt Schule 5/2019

Bußgeldverfahren wegen verweigerter Teilnahme an Moscheebesuch Oberlandesgericht lässt Rechtsbeschwerde nicht zu

Teilnahme ihres Sohnes an dem Mo- scheebesuch aus weltanschaulichen Gründen nicht zustimmen würden. Die Schulleiterin hielt unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Veranstaltung daran fest, dass ein Fernbleiben des Sohnes nicht möglich sei. In Kenntnis dieser Umstände schickten die Betroffenen ihren Sohn am 14. Juni 2016 nicht zur Schule. Das Amts- gericht Meldorf hat gegen die Betroffe- nen Bußgelder wegen vorsätzlicher Ver- hinderung des Schulbesuchs in Höhe von jeweils 25 Euro verhängt. Die Anträge der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der I. Bußgeld- senat des Schleswig-Holsteinischen Ober- landesgerichts nun verworfen. Wird gegen die Betroffenen – wie hier – eine Geldbuße von nicht mehr als jeweils 100 Euro festgesetzt, so ist die Rechtsbeschwerde unter anderem dann zuzulassen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Dafür müssen die aufgeworfenen Rechtsfra- gen jedoch entscheidungserheblich,

klärungsbedürftig und abstrakt von praktischer Bedeutung sein. Sinn des Zulassungsverfahrens ist es nicht, die rechtlich richtige Entscheidung im Ein- zelfall herzustellen. An der Entschei- dungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt es vorliegend. Das Amts- gericht hat die Verhängung des Bußgel- des bereits darauf gestützt, dass die Betroffenen nicht nur die Teilnahme ih- res Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhinderten, sondern auch den Schulbesuch in den davorliegenden vier Schulstunden. Be- reits die Verhinderung des Schulbesuchs in den ersten vier Unterrichtsstunden rechtfertigt jedoch die Verurteilung zu den – moderaten – Geldbußen in Höhe von jeweils 25 Euro. Die weiteren recht- lichen Würdigungen des Amtsgerichts zur Verhinderung des Moscheebesuchs sind nur hypothetischer Natur und ha- ben keine tragende Bedeutung für die Verhängung des Bußgeldes. Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 9. April 2019

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. April 2019, Aktenzeichen: 1 Ss OWi 177/18 (63/19) D ie Eltern eines Schülers, die ihren Sohn an einem Schultag nicht zur Schule schickten, um seine Teil- nahme an einem Moscheebesuch zu ver- hindern, müssen das festgesetzte Buß- geld in Höhe von insgesamt 50 Euro zah- len. Der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge- richts ließ die Rechtsbeschwerde der El- tern gegen das Urteil des Amtsgerichts Meldorf nicht zu. Die Betroffenen sind die Eltern eines Schülers, der im Frühsommer 2016 die 7. Klasse eines Gymnasiums in Rendsburg besuchte. Der Lehrplan für das Fach Erd- kunde sah unter anderem den ’Besuch eines islamischen Kulturzentrums, einer Moschee’ vor. Dementsprechend wurde für den 14. Juni 2016 in der 5. und 6. Schulstunde der Besuch einer nahegele- genen Moschee angesetzt. Die Betroffe- nen teilten der Schule mit, dass sie der

Rechtstipps

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Ausschluss von Klassenfahrt bei Fehlverhalten rechtens

Mit Bescheid vom 6. Juni 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass die Teilkonferenz der Schule beschlossen habe, ihn wegen ’Missachtung von Lehreranweisungen’ von der für den 2. Juli 2019 vorgesehenen Klassenfahrt auszuschließen. Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. In dem Beschluss der 9. Kammer vom 1. Juli 2019 heißt es zur Begrün- dung: Die Ordnungsmaßnahme sei rechtmäßig. Nach den Klassen- bucheinträgen und den aktenkundigen Schilderungen diverser Lehrkräfte bestünden für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller erhebliche Defizite bei seiner Bereitschaft zei- ge, sich an Anweisungen der Lehrkräfte zu halten. Von einem solchen Fehlverhalten des Antragstellers sei nach den überzeu- genden Ausführungen des Sonderpädagogen auch am 9. Mai 2019 auszugehen. Insoweit falle im Übrigen auf, dass der An- tragsteller bzw. seine Eltern zwar mehrfach die Unrichtigkeit des Sachverhalts andeuten, aber zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Schilderung vorlegen, was sich aus ihrer Sicht am 9. Mai 2019 zugetragen haben soll. Das Fehlverhalten sei auch gewichtig, weil insbesondere auf Klassenfahrten Lehrkräfte darauf ange- wiesen seien, dass Schüler klare Anweisungen befolgen, >>

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 1. Juli 2019, Aktenzeichen: 9 L 752/19 D er Antragsteller besucht die 6. Klasse einer Gesamtschule im Kreis Heinsberg. Nach den Feststellungen des Gerichts enthält das Klassenbuch (jedenfalls) für den Zeitraum An- fang April 2019 bis Anfang Mai 2019 acht Eintragungen über Fehlverhalten. Am 9. Mai 2019 führte der Sonderpädagoge der Schule auf Bitten der Schulleitung ein Gespräch mit fünf Schü- lern der Klasse 6 – darunter dem Antragsteller – über Auseinan- dersetzungen zwischen ihnen. Der Antragsteller störte mehrfach das Gespräch, unter anderem, indem er einen seiner Schuhe auszog und gegen die Nase eines Mitschülers hielt. Daher brachte der Sonderpädagoge den Antragsteller in einen benach- barten Unterrichtsraum und forderte ihn auf, dort auf ihn zu warten, bis er mit den vier anderen Schülern gesprochen habe; im Anschluss wolle er dann mit ihm reden. Der Antragsteller verließ aber ohne Rücksprache das Schulgebäude. Darauf im Rahmen des Elternsprechtages in Gegenwart seiner Eltern von dem Sonderpädagogen angesprochen, erklärte der Antragstel- ler, er sehe keinen Redebedarf.

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