Blickpunkt Schule 5/2019

damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht ver- antwortlich ausüben können. Insbesondere dann, wenn Eltern und Schule – wovon im vorliegenden Fall nach Aktenlage auszu- gehen sei – nicht gemeinsam an einem Strang zögen, um Ver- haltensweisen abzustellen, die einen ordnungsgemäßen Schul-

betrieb erschweren oder sogar unmöglich machen, könnten rein pädagogische Maßnahmen früher zugunsten von Schulord- nungsmaßnahmen aufgegeben werden. Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 1. Juli 2019

Rechtstipps

Kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für die Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin an einer Klassenfahrt

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2019, Aktenzeichen: 13 K 13256/17 I m Fall einer teilzeitbeschäftigten Leh- rerin, die sich gegen die teilweise Rückforderung einer ihr zunächst für die Teilnahme an einer Klassenfahrt ge- währten Mehrarbeitsvergütung wendete (vgl. hierzu bereits die Pressemittelung vom 28. März 2019 zur Jahrespressekon- ferenz) , liegt nun eine Entscheidung vor. Die Klägerin ist Studienrätin mit einem auf dreizehn Wochenstunden reduzierten Lehrdeputat. Für ihre Teilnahme an einer einwöchigen Studienfahrt erhielt sie auf ihren Antrag eine Vergütung für zwölf Mehrarbeitsunterrichtsstunden (’MAU’) in Höhe von 628,68 Euro. Diese Mehrauf- wandsvergütung forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) mit den angefochtenen Bescheiden anteilig in Höhe von 440,08 Euro zurück. Entstehe durch die Teilnahme an einer außerunter- richtlichen Veranstaltung für eine Lehr- kraft eine zusätzliche zeitliche Belastung, sei dies rechtlich keine Mehrarbeit. Die Klägerin müsse die Mehrarbeitsvergütung daher zurückzahlen. Es sei aber ange- messen, den Rückzahlungsbetrag um dreißig Prozent zu reduzieren, weil das Land als Dienstherr die Überzahlung mit- verschuldet habe. Mit der hiergegen ge- richteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie wolle für die Dauer der Stu- dienfahrt finanziell so gestellt werden wie ein mit vollem Deputat (25 Wochen- stunden) arbeitender Lehrer, da sie zeit- lich in gleicher Weise in Anspruch ge- nommen werde. Ohne eine entsprechen- de Vergütung liege ein Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des Allgemei- nen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG) vor.

Bild: Viktoriia-AdobeStock

Dem ist die 13. Kammer, die die Sache am 10. September 2019 mündlich ver- handelt hat, nicht gefolgt und hat die Klage mit den Beteiligten jetzt zugestell- tem Urteil abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung lägen vor, weil der Klägerin die Mehrauf- wandsentschädigung nicht zustehe und diese daher zu viel gezahlt worden sei. Das Besoldungsrecht sehe für die Teil- nahme an der Studienfahrt keine Mehrar- beits- oder eine anderweitige zusätzliche Vergütung vor. Die – auf ihren Antrag – festgesetzte Teilzeitquote von 13/25 ha- be während der Studienfahrt unverändert fortgegolten, sodass auch nur ein ent- sprechender anteiliger Besoldungsan- spruch bestanden habe. Eine Mehrar- beitsvergütung könnten Lehrkräfte nicht für die Teilnahme an Klassen oder Studi- enfahrten, sondern nur dann beanspru- chen, wenn sie überobligatorisch Unter- richtsstunden leisteten. Dies ergebe sich daraus, dass sich der maßgebliche Teil der Arbeitsstunden eines Lehrers aus der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung er- gebe. Die Anmeldung und Genehmigung einer im Lehrplan vorgesehenen Studien- fahrt beziehe sich auf regulären Dienst. Eine Mehrarbeit, die aufgrund außerge- wöhnlicher Umstände ausnahmsweise er- forderlich sei, stelle sie nicht dar. Es sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar,

dass die Klägerin nicht dieselbe Vergü- tung wie ihr vollzeitbeschäftigter Kollege erhalten habe, obwohl sie während der Studienfahrt genauso viel gearbeitet ha- be. Anders bei als angestellten Lehrern, die nach der Rechtsprechung des Bun- desarbeitsgerichts einen Anspruch auf ei- ne Zusatzvergütung hätten, stelle die Be- soldung beamteter Lehrer keine Gegen- leistung für den konkret erbrachten Dienst dar. Sie sei vielmehr Teil der kom- plexen Rechts- und Pflichtenstellung zwi- schen Beamten und Dienstherrn. Dies könne nicht für einzelne Zeitabschnitte durchbrochen werden. Die Klägerin habe allerdings einen Anspruch auf einen zeit- lichen Ausgleich, da sie nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zum Dienst herange- zogen werden dürfe. Die Erfassung und der zeitliche Ausgleich von Mehr- oder Minderleistungen müssten dabei nicht im laufenden Schuljahr abgeschlossen sein. Es sei einem nach Entlastung strebenden Lehrer zumutbar, ein solches Begehren gegenüber der Schulleitung zu äußern und sich mit ihr über einen Interessen- ausgleich zu verständigen, der den eige- nen Wünschen ebenso wie den schuli- schen Belangen Rechnung trage. Wirke er darauf nicht hin, könne er nicht statt- dessen eine Zusatzvergütung als Aus- gleich verlangen. Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2019

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