LSV-Sportforum
SERVICE
Damit beim Putzen nichts schief geht
Wie half die ARAG?
Der bekannte Satz „Viele Dinge gehen nicht beim Gebrauch, sondern beim Putzen kaputt“ gilt auch für Hallenböden, wenn Sie ein falsches Reinigungsmittel benutzen oder es falsch anwenden. Erkundigen Sie sich am besten beim Hallenwart, der hier Erfahrung hat, ehe Sie mit der Reinigung starten.
Als Haftpflichtversicherer prüft die ARAG, ob Schadens ersatzansprüche berechtigt sind. Unberechtigte Forderungen werden abgewehrt, berechtigte Ansprüche reguliert. Schadens ersatzansprüche sind beispielsweise dann begründet, wenn der Verein seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt hat. Zur Klärung zieht die ARAG regelmäßig Sachverständige hinzu, die die Sorgfaltspflichten benennen und die Schaden ursachen beurteilen. Auch in dem geschilderten Fall aus der Praxis tat die ARAG dies. Da die Sporthalle nunmehr über die gesamte Fläche vollständig neu versiegelt war, regulierte die ARAG den Schaden entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen mit einem Betrag in Höhe von 11.250 Euro. Der Restbetrag von 3.750 Euro verblieb beim Halleneigentümer. HABEN SIE FRAGEN? Haben Sie Fragen zum Versicherungsschutz oder möchten sich beraten lassen? Ihr Versicherungsbüro beim LSV hilft Ihnen gerne weiter. Versicherungsbüro beim Landessportverband Schleswig-Holstein ARAG Allgemeine Versicherungs-AG Henning Jahn (Büroleiter) Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel Tel.: 0431/5560836-0, vsbkiel@ARAG-Sport.de
Handball: Ein Fall aus der Praxis
Im Rahmen eines Handballtrainings wurde Ballharz verwendet, um die Griffigkeit des Balls zu verbessern. Auf dem Bodenbelag aus Linoleum traten Flecken auf, besonders im Bereich der Handballtore und im Abwurfbereich des Halbkreises. Auch mit der regulären Reinigungsmaschine konnten diese Flecken nicht entfernt werden. Ein Sach- verständiger stellte fest, dass zur Entfernung der Haftmittel- flecken ein rauer abrasiver Scheuerschwamm verwendet worden war, der die werksseitige Versiegelung des Sport bodens beschädigte bzw. partiell entfernte. Es hätte nur ein weiches Tuch benutzt werden dürfen. Die zur Schaden- beseitigung erforderliche Grundreinigung bzw. das Entschichten der gesamten Bodenfläche von 1.200 qm mit der Einscheibenmaschine und dem Aufbringen einer neuen Versiegelung verursachte dem Verein Kosten in Höhe von 15.000 Euro.
Tipp: Verwenden Sie Reinigungsautomaten mit weichen Pads und halten Sie sich strikt an die Herstellerangaben.
Neues aus der Steuer-Hotline: Von der Unternehmereigenschaft bis zum Ausweis der Steuerbefreiung – ein praxisnaher Leitfaden für Vorstände und Kassenwarte UMSATZSTEUER IM GEMEINNÜTZIGEN SPORTVEREIN – TEIL 2
Bei der telefonischen Steuer-Hotline des Landessportverbandes, die an jedem ersten Dienstag im Monat durchgeführt wird und für die Vereine und Verbände des Landessportverbandes kostenlos ist, stellen interessierte Anruferinnen und Anrufer Monat für Monat Fragen, die von Steuerberater Ulrich Boock, geschäftsführender Partner im Steuerberaterbüro [strg]kiel, kompetent beantwortet werden. Um auch den Leserinnen und Lesern des SPORTFORUM diese hilfreichen Informationen zukommen zu lassen, berichten Ulrich Boock und seine Kollegen regelmäßig an dieser Stelle aus der Steuer Hotline. In dieser SPORTFORUM-Ausgabe geht es im Artikel von Steffen Uliczka um die Umsatzsteuer im gemeinnützigen Sportverein.
Sind Mitgliedsbeiträge und Teilnehmer gebühren steuerbar, greift für den klassischen Kernbereich des Sport betriebes regelmäßig die Steuer- befreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Hierunter fallen die Maßnahmen eines Sportvereins, die es Sportler*innen ermöglichen, Sport zu treiben – etwa die Durchführung von Trainingseinheiten, Punktspielen, Wettkämpfen oder all gemeinen Sportkursen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks. Sie gilt unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder oder Nichtmitglieder handelt, sofern die Leistung selbst dem sport lichen Kernbereich zuzuordnen ist.
2. Umsatzsteuerbefreiungen für den originären Sportbetrieb
In diesem zweiten Teil der Beitragsserie werden die einschlägigen Befreiungs vorschriften von Umsätzen sowie die Anwendung der Steuersätze dar- gestellt.
2.1 Sportliche Veranstaltungen – § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG
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LANDESSPORTVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN E.V.
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